Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG - Veräußerungskosten, wenn alleiniger Gesellschaftszweck die Anteilsveräußerung ist

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist alleiniger Gesellschaftszweck einer Kapitalgesellschaft die Veräußerung von Anteilen an selbst gegründeten Vorratsgesellschaften, stellen sämtliche laufenden Aufwendungen des Geschäftsbetriebs Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 S. 2 KStG dar.

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 2 S. 1, Abs. 7, 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.06.2016; Aktenzeichen I R 64/14)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang laufende Aufwendungen des Geschäftsbetriebs einer Organgesellschaft der Klägerin als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu behandeln sind.

Die Klägerin unterhält verschiedene Geschäftszweige, u.a. Prozessfinanzierung und Fachübersetzung. Darüber hinaus ist die Klägerin für körperschaftsteuerliche Zwecke Organträgerin der A AG, welche ihrerseits Organträgerin für weitere Gesellschaften ist. Der Geschäftsgegenstand der A AG und ihrer Organgesellschaften besteht ausschließlich in der Gründung und dem Vertrieb von Vorratsgesellschaften, bei denen es sich nahezu ausnahmslos um Kapitalgesellschaften handelt. Im Streitjahr erklärte die A AG unter § 8b Abs. 2 KStG fallende Gewinne aus der Veräußerung von Vorratsgesellschaftsanteilen, welche im Rahmen der bestehenden Organschaft der Klägerin zugerechnet wurden. Bei der Berechnung der Anteilsveräußerungsgewinne berücksichtigte die A AG Notarkosten, Gerichtskosten, etwaige Sonderkosten (wie z.B. IHK-Beiträge oder Kosten für den elektronischen Bundesanzeiger) sowie die Kapitaleinlage als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG. Sonstige Verwaltungsaufwendungen der A AG wie z.B. Mieten für Geschäftsräume, Personalkosten und sonstige laufende Aufwendungen ihres Geschäftsbetriebs wurden demgegenüber als allgemeine Betriebsausgaben der Gesellschaft behandelt und steuerlich in Abzug gebracht.

Aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung bei der A AG und der Klägerin betreffend die Jahre 2005 bis 2009 setzte der Beklagte nachfolgend hiervon abweichend 95 % aller Betriebsausgaben der A AG als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG an und kürzte die der Klägerin zuzurechnenden, nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinne in entsprechendem Umfang. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, da der Geschäftsgegenstand der A AG ausschließlich in der Gründung und Veräußerung von Vorratsgesellschaften bestehe und ihre hieraus erzielten Erlöse im Prüfungszeitraum nahezu ausschließlich auf die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen entfielen, seien die Betriebsausgaben der Gesellschaft nach dem Veranlassungsprinzip, dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und dem mit § 8b Abs. 2 KStG verfolgten Gesetzeszweck ebenso nahezu ausschließlich als Veräußerungskosten zu qualifizieren. Andernfalls mutiere die Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 2 KStG zu einer Verlustzuweisungsbegünstigung, da dem Organträger steuerlich Verluste zugewiesen würden, die wirtschaftlich nicht entstanden seien. Für die Berücksichtigung der streitgegenständlichen Aufwendungen als allgemeine Betriebsausgaben sei die Existenz einer anderweitigen Betätigung neben der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen erforderlich, welcher die Kosten des Geschäftsbetriebs zugeordnet werden könnten; an einer solchen fehle es jedoch gerade in Bezug auf die A AG. Mit dem vorgenommenen 5 %-igen Abschlag solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass durch die Gesellschaft in geringem Umfang auch Personengesellschaftsanteile veräußert worden seien. Auf dieser Grundlage erließ der Beklagte am 30.11.2011 gegen die Klägerin u.a. einen geänderten Bescheid über Körperschaftsteuer 2009. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 27.12.2011, welchen der Beklagte jedoch mit Einspruchsentscheidung vom 02.11.2012 als unbegründet zurückwies.

Mit ihrer hiergegen am 28.11.2012 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe zu Unrecht 95 % sämtlicher Betriebsausgaben der A AG als Veräußerungskosten qualifiziert. Selbst bei einer weiten Auslegung des Begriffs der Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG auf Grundlage des Veranlassungsprinzips sei eine Einstufung der streitgegenständlichen Aufwendungen als Veräußerungskosten nach der einschlägigen BFH-Rechtsprechung und der Gesetzessystematik nicht haltbar. Ein Veranlassungszusammenhang in diesem Sinne liege nach der Rechtsprechung nur bei einem aufgrund einer wertenden Betrachtung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments anzunehmenden engen kausalen Zusammenhang der ausgelösten Kosten zu einer einzelnen Veräußerung vor. Ein solcher fehle vorliegend jedoch, da sämtliche streitgegenständlichen Aufwendungen auch ohne Veräußerung angefallen wären. Die ausschließliche entfernte Beziehung sämtlicher Betriebsausgaben zum Geschäftszweck der A AG b...

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