Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.07.1997; Aktenzeichen XI R 32/96)

 

Tatbestand

Der Kläger hatte Anfang der 80er Jahre eine Bauunternehmung betrieben, die er nach den unbestrittenen Feststellungen des Beklagten (Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion S 0457 B – 4463 – St 324 vom 24.2.1994) ab dem Jahre 1984 ohne ausreichende Masse für die Eröffnung eines Konkursverfahrens aufgeben mußte. Am 14.10.1996 hatte der Kläger vor dem Amtsgericht … (Az.: 30 M 2795/86) die eidesstattliche, Versicherung abgegeben. Danach war er bis zum 3.10.1986 als Geschäftsführer der M. GmbH ohne Gehalt tätig gewesen. Weiterhin hatte er angegeben, daß diese Gesellschaft, an der er auch zu 80 % als Gesellschafter beteiligt sei, zahlungsunfähig und überschuldet wäre und nunmehr liquidiert werden sollte. Zur Bestreitung seines Unterhalts hatte er auf Unterstützungsleistungen seiner Mutter und seiner Ehefrau verwiesen. Am 21.3.1986 kam nach einer Mobiliarpfändung des Beklagten bewegliche Habe des Klägers zur Versteigerung. Weitere in den Jahren 1987 und 1988 durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten blieben fruchtlos. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der eidesstattlichen Versicherung vom 14.10.1986 und die Pfändungsniederschriften des Beklagten vom 4.10.1985, vom 13.2. und 3.9.1987 sowie vom 7.7.1988 Bezug genommen.

Als Erbe nach seiner am 29.5.1989 verstorbenen Mutter wurde der Kläger Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks L. das er mit Vertrag des Notars Dr. … vom … 3.8./24.10.1990 – UR-Nr.: 1065/90 und 1505/90 – zum Kaufpreis von 235.000,– DM veräußerte. Den Kaufpreis verwendete er nach seinen Angaben wie folgt:

Schuldentilgung (privat und betrieblich)

35.000,00 DM

Investitionen in einen neuen Gewerbebetrieb

100.000,00 DM

Private Anschaffungen

20.000,00 DM

Rücklagen auf ein Sparkonto

80.000,00 DM.

Ab 1991 meldete der Kläger ein neues Gewerbe an (vom 5.12.1991 bis 27.12.1993 Innenausbau und Isolierarbeiten; ab 27.4.1993. Fuger, Holz- und Bautenschutz). Die Gewinne betrugen im Jahre 1991 45.365,– DM, im Jahre 1992 12.560,– DM und im Jahre 1993 44.817,– DM. Außerdem flossen ihm Einkünfte aus Kapitalvermögen zu.

Mit Schreiben vom 16.6.1993 beantragte der Kläger den Erlaß der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1983 und 1984 in Höhe von 479,80 DM bzw. 5.685,40 DM. Auf die gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 17.9.1993 hin erhobene Beschwerde wurden mit der oben genannten Beschwerdeentscheidung der OFD vom 24.2.1994 die Hälfte der nach Berechnung des Beklagten in der Zeit bis zum 30.11.1990 verwirkten Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1983 und 1984 aus sachlichen Gründen wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung erlassen (Erlaßbetrag 1983: (49 % von 600,– DM × ½) + (5,80 DM × ½) = 150,– DM; Erlaßbetrag 1984; 49 % von 6.900,– DM × ½ = 1.691,– DM). In den Gründen der Beschwerdeentscheidung wurde hierzu ausgeführt, daß zugunsten des Klägers angenommen werden könne, daß er in der Zeit von 1986 bis zum 30.11.1990 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei und auch unter dem Druck von Betreibungsmaßnahmen nicht in der Lage gewesen sein dürfte, die jeweils bestehenden Steuerrückstände in wesentlich größerem Umfang zu tilgen, als dies tatsächlich geschehen sei. Für die Zeit ab dem 30.11.1990 habe sich indessen die Liquidität des Klägers durch die Veräußerung des Grundstücks und die Eröffnung eines Gewerbes nachhaltig verbessert, so daß ab diesem Zeitpunkt die Säumniszuschläge wieder ihren Zweck als Druckmittel, um den Kläger zur pünktlichen Zahlung von Steuerrückständen anzuhalten, erfüllen könnten. Der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung für die Zeit bis zum 30.11.1990 werde durch den hälftigen Erlaß der bis dahin verwirkten Säumniszuschläge ausreichend Rechnung getragen. Im Hinblick auf den der Erhebung der Säumniszuschläge auch zugrundeliegenden Zinszweck sei ein Teilerlaß bis auf die Höhe der gesetzlichen Aussetzungs- bzw. Stundungszinsen ermessensgerecht. Damit werde eine Besserstellung des Säumigen gegenüber demjenigen, dem Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide bzw. Stundung gewährt wurde, vermieden (Nr. 5 c des Anwendungserlasses zu § 240 AO, BMF-Schreiben vom 17.1.1994 IV A 4 – S 0062 – 1/94). Ein Erlaß aus sonstigen sachlichen Billigkeitsgründen oder aus persönlichen Gründen komme im übrigen nicht in Betracht.

Mit Verwaltungsakt vom 24.8.1994 berechnete der Beklagte daraufhin die zu erlassenden Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1983 mit 150,– DM. Mit weiterem Verwaltungsakt vom 19.9.1994 berechnete er die zu erlassenden Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1984 mit 1.691,– DM.

Mit Schreiben vom 19.10.1994 beantragte der Kläger erneut den Erlaß der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1984 in voller Höhe. Zur Begründung wies er auf das Urteil des BFH vom 23.5.1985 (BStBl II 1985, 489) und die Ermäßigung der Einkommensteuerschuld 1984 mit Bescheid vom 15.8.1994 auf 1.497,– DM hin.

Diese Anträge wies der Beklagte mit Bescheid vom 25.10.1994 unter Hinweis auf ...

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