rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung: Kosten des Vorverfahrens - Erledigungsgebühr - Erstattungsfähigkeit von USt

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Zu den erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens i.S. des § 139 FGO gehört nur der Teil der Geschäftsgebühr, um den sich diese Gebühr durch die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Vorverfahren erhöht hat.

2) Da der Bevollmächtigte für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren in jedem Fall 5/10 einer Gebühr verlangen kann und in allen Fällen, die weder außergewöhnlich einfach sind noch besondere Schwierigkeiten aufweisen, in aller Regel die Mittelgebühr von 7,5/10 zugrunde zu legen ist, verbleiben für Zwecke der Kostenerstattung 2,5/10 der Geschäftsgebühr.

3) Der Antrag im Klageverfahren, die abziehbare Vorsteuer nach einem gegenüber dem angefochtenen Bescheid veränderten Aufteilungsmaßstab zu bestimmen, ist keine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit und deshalb mit der Verfahrensgebühr abgegolten.

4) Für die Kostenerstattung von auf die Vergütung entfallender Umsatzsteuer ist es genügend aber auch erforderlich, dass der Erstattungsberechtigte erklärt, die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen zu können.

 

Normenkette

BRAGO §§ 118-119; VV RVG Nr. 1002; BRAGO § 24; FGO § 155; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3; FGO § 139

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens, über die Erstattungsfähigkeit von Umsatzsteuer und darüber, ob dem Prozessvertreter des Erinnerungsführers eine Erledigungsgebühr zusteht.

Der Erinnerungsführer hat im Verfahren 5 K 929/05 gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2001 geklagt. Streitig war im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Frage, in welchem Umfang Vorsteuerbeträge aus einem vom Erinnerungsführer errichteten Neubau abzugsfähig waren. Der Erinnerungsführer betrieb im Jahr 2001 im Rahmen seines umsatzsteuerlichen Unternehmens neben einem Lebensmitteleinzelhandel auch eine teilweise umsatzsteuerpflichtige Vermietung bzw. teilweise umsatzsteuerpflichtige Veräußerung von nach dem WohnEigG gesondert rechtsfähigen Teilen eines Neubauvorhabens in T. Im Rahmen der Prüfung war vor allem die Ermittlung des Teils der abziehbaren Vorsteuern streitig geblieben. In den angefochtenen Bescheiden nahm der Erinnerungsgegner die Aufteilung nach Maßgabe der Nutzfläche des Gebäudes vor, weil die tatsächlichen Voraussetzungen für die Orientierung an einem anderweitigen Aufteilungsmaßstab nicht dargelegt waren.

Mit einem an den Erinnerungsgegner gerichteten Schreiben vom 12. Mai 2005 beantragte der Bevollmächtigte im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens unter Vorlage ergänzender Unterlagen die abziehbaren Vorsteuern nach Maßgabe der beabsichtigten Nutzung zu ermitteln (Bl. 48 GA 5 K 929/05). Nach weiterer schriftlicher Erörterung nebst Vorlage von ergänzenden vertraglichen Nachweisen erließ Erinnerungsgegner unter dem 27. Januar 2006 einen antragsgemäßen Änderungsbescheid und erklärte die Hauptsache für erledigt. Gleichzeitig regte er an, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, da der Erinnerungsführer erst im Klageverfahren beantragt habe, den Vorsteuerabzug aus der Tiefgarage nicht wie ursprünglich von ihm selbst vorgenommen nach Maßgabe der Nutzfläche, sondern nach der beabsichtigten Nutzung zu ermitteln (Bl. 113 GA 5 K 929/05). Nach nochmaliger Erörterung der abziehbaren Vorsteuerbeträge mit Schreiben vom 23. März 2006 (Bl. 122 GA 5 K 929/05) erklärte auch der Erinnerungsführer den Rechtsstreit in Hauptsache für erledigt (Bl. 124 GA 5 K 929/05).

Mit Beschluss vom 17. Mai 2006 wurden die Kosten des Verfahrens den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt. Dabei berücksichtigte der für das Klageverfahren zuständige Berichterstatter, dass die vom Erinnerungsgegner zusätzlich anerkannten Vorsteuern aus der Tiefgarage nunmehr auf einem geänderten Aufteilungsmaßstab des Erinnerungsführer beruhten. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für notwendig erklärt.

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 11. September 2006 (GA Bl. 134) beantragte der Bevollmächtigte auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 38.239 EUR die Berücksichtigung einer 10/10 Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Abs. 1 BRAGO) und für das Klageverfahren auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 19.590 EUR u. a. die Berücksichtigung einer 1,5 Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV, § 13 RVG. Außerdem begehrte er die Berücksichtigung der Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV. Beantragt war danach die Festsetzung der folgenden Gebühren:

Vorverfahren insgesamt

939,50 EUR

Klageverfahren insgesamt

2.022,60 EUR

Umsatzsteuer

471,14 EUR

Insgesamt

3.433,24 EUR

Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Januar 2007 wurden die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten entgegen dem Kostenfestsetzungsantrag nur mit 771,05 EUR festgesetzt. Der Kostenbeamte berücksichtigte nicht die volle am Gegenstandswert ausgerichtete Geschäftsgebühr, sondern nur ...

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