Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Voraussetzungen eines Spendenhaftungsbescheides vorliegen.

Der „… e.V.” (Ast) ist ein eingetragener Verein, der im Streitjahr Spendenbescheinigungen i.S.d. § 10 b Abs. 1 S. 1 EStG ausgestellt hat. Der Ast, der Ende … gegründet wurde und seine Tätigkeit in … aufnahm, verfolgt nach § 2 seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Im wesentlichen handelt es sich um …

Nach § 6 der Satzung besteht der Vorstand aus dem geschäftsführenden Vorsitzenden – im Prüfungszeitraum … (V1), der im Rechtsverkehr als alleinvertretungsberechtigter geschäftsführender Vorsitzender auftrat – und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, im Prüfungszeitraum … (V2) und … (V3). Mit Freistellungsbescheid vom 17.02.1994 wurde der Ast wegen der Verfolgung mildtätiger Zwecke von der Körperschaftsteuer freigestellt.

Im Januar 1995 begann der Ag mit einer Betriebsprüfung für die Jahre 1990 bis 1992. Dabei wurde u.a. festgestellt, daß der Ast im Prüfungszeitraum Mitgliedsbeiträge und Spenden vereinnahmt und dafür auch Spendenbescheinigungen ausgestellt hatte. Nach unbestrittener Festellung der Betriebsprüfung war das Vertrauen der Geber auf die Richtigkeit der Spendenbescheinigungen schutzwürdig. Die dem Ast zugewandten Mittel wurden nach den Feststellungen der Betriebsprüfung teilweise nicht für satzungsmäßige Zwecke verwandt:

1990

1991

1992

1) Pkw-Veräußerung

… DM

2) Rücklage Hotelkauf

… DM

3) Darlehen … (K)

… DM

4) Mitgliederwerbung

… DM

… DM

… DM

5) Reisekosten

… DM

Gesamt

… DM

… DM

zu 1) Der Anfang 1992 auf den Ast angemeldete Pkw … mit dem amtl. Kennzeichen … wurde in der Folgezeit dem V3 unentgeltlich überlassen und am 20.07.1992 von ihm für … DM an einen Dritten veräußert. Den Veräußerungserlös vereinnahmte V3 selbst.

zu 2) In der Bilanz zum 31.12.1992 wurde eine zweckgebundene Rücklage für den Erwerb eines Hotels gebildet. In einer Anzeige der „…” (B) von Anfang 1993 wurde ein behindertengerechtes Hotel im … zum Kauf angeboten. Darin hieß es u.a.:

„… Für Bewerber aus dem Bereich der Freien Wohlfahrtspflege ist eine Übernahme der Zuschüsse i.H.v. rund … DM möglich, insofern das Ferienheim weiter für behinderte Menschen und deren Begleiter betrieben wird.”

Bei diesem Hotel handelte es sich um ein behindertengerecht eingerichtetes Hotel, das allerdings auch eine allgemeine Vermietung zuließ. Der Kauf des Hotels „…”, erfolgte Ende 1993 zum Preise von … DM, wobei … DM des Kaufpreises aus Unterstützungen der … mit der Auflage finanziert wurden, auf … Jahre ein Hotel für Behinderte zu betreiben. Daneben wurde in den Räumen des Hotels eine allgemein zugängliche Gaststätte betrieben.

zu 3) Am 22.06.1991 wurde mit n … (K) ein Mitarbeitervertrag (Vermittler im Nebenberuf) geschlossen. Anfang 1992 wurde auf seinen Namen bei der B unter der Stammnummer des Ast ein Konto eröffnet. Kontoinhaber war der Ast. Verfügungsberechtigt über dieses Konto war der Vorstand des Ast. Ein Teil der an K zu zahlenden Vermittlungsprovisionen wurde auf diesem Konto gutgeschrieben. Belastet wurde das Konto mit privaten Aufwendungen des K (Miete, Arzt, Rechtsanwalt). Ein das Konto betreffender Darlehensvertrag zwischen K und dem Ast vom 01.07.1992 wurde erst im Zuge der Schlußbesprechung vorgelegt. Hintergrund für diese Vereinbarung war, daß K dem Ast einen Betrag i.H.v. knapp … DM schuldete, dessen Rückzahlung auf diese Art und Weise sichergestellt werden sollte. Der Schuldenstand auf dem bei der B eingerichteten Konto per 31.12.1992 betrug … DM. Die Betriebsprüfung sah hierin die Einräumung eines Darlehens durch den Ast an K unter unzulässiger Verwendung von steuerbegünstigt erworbenen Mitteln des Ast.

zu 4) Um möglichst schnell einen hohen Mitgliederbestand zu erreichen, wurden gewerbliche „Vermittler” zur Mitgliederwerbung eingesetzt. Diese erhielten für die Mitgliederwerbung 20 % Provision, einen Bonus von 40 % und ein Honorar von 5 % für die Bestandspflege. V3 erhielt als Werbeleiter abweichend von dieser Regelung einen Bonus von 60 %, ohne daß es dafür allerdings eine vertragliche Grundlage gibt. Ohne Einbeziehung der Honorare für die Bestandspflege, für die die Werber eine besondere Leistung zu erbringen hatten, hatte der Ast alleine für Mitgliederwerbung, also ohne sonstige Verwaltungskosten folgende Aufwendungen:

1990

1991

1992

Aufwendungen

… DM

… DM

… DM

Verhältnis zur Summe der Beiträge (ohne Spenden)

… %

… %

… %

Verhältnis zur Summe von Spenden und Beiträgen

… %

… %

… %

Auch durch diese offensive Form der gewerblichen Mitgliederwerbung wurde nur bis einschließlich 1992 ein stärkerer Mitgliederzugang als -abgang erreicht. Danach kehrte sich das Verhältnis um. In den Jahren 1989 bis 1991 traten dem Ast … neue Mitglieder bei. In den Jahren 1991 bis 1993 traten … aus.

zu 5) Der Ast wurde in 1992 mit den Kosten einer …-Reise i.H.v. … DM belastet. Die Betriebsprüfung hielt die Kostenerstattung für eine Fehlverwendung begünstigter Mittel, weil die Reise nach den Erl...

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