Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähige Aufwendungen in Kindergeldverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Kindergeldverfahren, bei denen die Beteiligten über den Aufenthaltsort des Klägers streiten, sind im Vergleich zu durchschnittlichen Fällen weder schwierig noch umfangreich und begründen somit keinen Anspruch auf Ansatz einer über 11,5/10 hinausgehenden Gebühr.

2) Reisekosten eines nicht ortsansässigen RA sind ohne besondere sachliche Gründe nicht notwendig und damit auch nicht erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind danach Reisekosten eines nicht am Wohnort und Sitz des Gerichts ansässigen RA in einem Kindergeldverfahren, auch dann wenn die beklagte Behörde ihren Sitz nicht am Ort des Gerichts hat.

 

Normenkette

StBVV § 40; FGO § 139 Abs. 3 S. 3; StBVV § 11

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten.

In der Hauptsache stritten die Beteiligten um die Frage, ob der Erinnerungsgegner kindergeldberechtigt ist. Entscheidend waren neben der Frage der unbeschränkten Steuerpflicht die Anwesenheitszeiten des Erinnerungsgegners in Deutschland. Nachdem im Klageverfahren Unterlagen zu den Einsätzen des Erinnerungsgegners auf deutschen Baustellen vorgelegt worden waren, half die Erinnerungsführerin dem Begehren ab.

Ausweislich der vorgelegten Unterlagen erging der Ablehnungsbescheid im Ausgangsverfahren an den Erinnerungsgegner. Im Einspruchsverfahren wurde der Erinnerungsgegner durch den Prozessbevollmächtigten vertreten. Der Einspruch wurde durch den Prozessbevollmächtigten gefertigt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 15. März 2018 beantragte der Erinnerungsgegner ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 16.872,00 Euro die Kostenfestsetzung. Für das Vorverfahren beantragte der Erinnerungsgegner die Festsetzung unter Berücksichtigung einer Gebühr von 13/10. Für das Klageverfahren beantragte er die Festsetzung von Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 140,00 Euro und Übernachtungskosten in Höhe von 358,00 Euro. Auf den hieraus zu errechnenden Betrag beantragte er zudem die Festsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von 19%.

Mit Beschluss vom 26. März 2018 erklärte das Finanzgericht Köln die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsgegners für das Vorverfahren für notwendig.

Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Mai 2018 wurden die dem Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 3.270,29 Euro festgesetzt (Bl. 1 d. Akte).

Am 1. Juni 2018 legte die Erinnerungsführerin hiergegen Erinnerung ein.

Sie rügt zunächst die Festsetzung der Geschäftsgebühr in Höhe von 13/10. Die Gebühr sei auf 11,5/10 herabzusetzen, da der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsgegners bereits für das Verwaltungsverfahren Gebühren nach § 28 StBVV erhalte. Dies folge aus § 40 Abs. 2 StBVV.

Auch rügt die Erinnerungsführerin die Festsetzung des Tage- und Abwesenheitsgeldes sowie der Reisekosten der Begleitperson des Prozessbevollmächtigten auf Grundlage des RVG. Die Auslagen der Begleitperson seien auf Grundlage des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetztes (JVEG) und hinsichtlich der Reisekosten gemäß dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festzusetzen. Das Tage- und Abwesenheitsgeld betrage deshalb nur 24,00 Euro (2 Tage × 12,00 Euro). Für die Übernachtung sei nur ein eigener Erstattungsanspruch der Begleitperson in Höhe der Pauschale von 20,00 Euro gegeben, da ein weitergehender Anspruch voraussetzte, dass die Kosten notwendig gewesen seien. Dies sei vorliegend deshalb nicht der Fall, da der Prozessbevollmächtige des Erinnerungsgegners gerade wegen der Mitnahme der Begleitperson keine Unterkunft in kurzer Entfernung zum Gericht benötigt habe. Insbesondere sei die Unterkunft in einem Hotel in unmittelbarer Nähe der Deutzer Messe zu einer Zeit, in der eine Messe veranstaltet wurde, nicht notwendig gewesen.

Weiter rügt sie aus dem gleichen Grund die Notwendigkeit der Übernachtungskosten für den Prozessbevollmächtigten selbst. Der Prozessbevollmächtigte habe auf Grund seiner Kostensenkungspflicht eine günstigere Übernachtungsmöglichkeit auswählen müssen.

Schließlich sei die Umsatzsteuer zu Unrecht bei den Übernachtungskosten angesetzt worden, da diese in dem Antrag des Erinnerungsgegners unter der Position „Umsatzsteuer” nochmals für den Gesamtbetrag berechnet worden sei. Diese sei somit doppelt in Ansatz gebracht worden.

Die Erinnerungsführerin beantragt,

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Mai 2018 dahingehend zu ändern, dass die erstattungsfähigen Kosten auf 3.024,19 Euro festgesetzt werden.

Der Erinnerungsgegner beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, der Ansatz einer Gebühr von 13/10 sei jedenfalls deswegen gerechtfertigt, da die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten nach § 11 StBVV eine umfangreiche und bedeutsame Tätigkeit gewesen sei. Eine Gebühr in Höhe von 11,5/10 komme dagegen nur für Durchschnittsfälle in Betracht.

Die Übernachtungskosten seien auch nicht zu beanstanden, da der Prozessbevollmächtigte ein...

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