rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Europarechtswidrigkeit des § 8b Abs. 5 KStG i.d.F. v. 20.12.2001

 

Leitsatz (amtlich)

§ 8b Abs. 5 KStG i.d.F. des UntStFG verstößt gegen die im Lichte der Niederlassungsfreiheit auszulegende Mutter-Tochter-Richtlinie (Anschluss an FG Hamburg, Urteil v. 29.04.2004, VI 53/02, EFG 2004, 1639).

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 5 i.d.F. vom 20. 12. 2001; EGV Art. 43, 56; RL 90/435/EWG

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.08.2006; Aktenzeichen I R 50/05)

 

Tatbestand

Streitig ist die Hinzurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 5 KStG i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2001 (UntStFG; BGBl I 2001, 3858; nachfolgend: § 8b Abs. 5 KStG).

Die Klägerin ist eine kleine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB.

In den Streitjahren, damals noch unter der Firma "... Unternehmensberatungs GmbH", war die Klägerin Alleingesellschafterin der ... Amsterdam B.V. (nachfolgend: BV; Bl. 63 Bilanz- und Bilanzberichtsakten). Von dieser bezog sie Dividenden in Höhe von 2.900.000,- DM (2001) und 1.000.000,- EUR (2002).

Für 2001 rechnete der Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 23.10.2003 dem Jahresergebnis der Klägerin 5 % der gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 3 und Art.13 Abs. 4 DBA Deutschland/Niederlande bzw. § 8b Abs. 1 KStG n.F. steuerfreien BV - Dividende gemäß § 8b Abs. 5 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgabe hinzu (Bl. 8 GA).

Ebenfalls unter dem 23.10.2003 erließ der Beklagte einen Vorauszahlungsbescheid für 2002 über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer, dem als Besteuerungsgrundlagen für Vorauszahlungszwecke das o.a. für 2001 ermittelte Jahresergebnis zugrunde gelegt wurde (Bl. 19, 14 GA).

Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin am 31.10.2003 Einspruch (Bl. 21 GA). § 8b Abs. 5 KStG sei mit dem EG-Vertrag unvereinbar; die von dem Beklagten auf diese Norm gestützten Hinzurechnungen insofern rechtswidrig.

Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 28.1.2004 zurück (Bl. 23 GA). Zur Begründung verwies er auf den Wortlaut der strittigen Rechtsnorm.

Nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erließ der Beklagte unter dem 23.2.2004 den Bescheid für 2002 über den Gewerbesteuermessbetrag- und die Gewerbesteuer (Bl. 19 GewSt-A). Mit der Festsetzung erhöhte der Beklagte den von der Klägerin erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 22.013,- EUR um 50.000,- EUR (= 5 % der in 2002 bezogenen BV-Dividende in Höhe von 1.000.000,- EUR) auf 72.013,- EUR. Die Klägerin erhob hiergegen zunächst am 19.3.2004 Einspruch, stellte aber später ihren ursprünglich gegen den Vorauszahlungsbescheid für 2002 gerichteten Klagantrag auf den Bescheid vom 23.2.2004 um (Bl. 59f GA).

Unter dem 24.2.2004 hat die Klägerin gegen die o.a. Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.1.2004 Klage erhoben (Bl. 1 GA).

§ 8b Abs. 5 KStG verstoße gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EGV und sei auch verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG höchst bedenklich. Die von der BV in 2001 bezogene Dividende sei vollumfänglich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer freizustellen. Sie, die Klägerin, habe auf die BV auch keine Beteiligungsaufwendungen getragen; jedenfalls keine unmittelbaren Kosten i.S.d. § 3c Abs.1 EStG. Die BV sei vielmehr mit eigenen Führungsgremien und Organen ausgestattet worden. Jede Gesellschaft trage die ihr zuordnebaren Kosten selbst. Die verbleibenden, ausschließlich mit der Gesellschafterstellung zusammenhängenden Kosten (Personalkosten zur Vorbereitung des Beschlusses in der alljährlich stattfindenden Gesellschafterversammlung) seien zwar solche, die mit der BV (irgendwie) zusammenhingen, dieser aber nicht direkt zugeordnet werden könnten. Bei diesen Kosten handelte es sich betriebswirtschaftlich um Fixkosten, die unabhängig davon anfielen, ob die Beteiligung an der BV gehalten würde oder nicht.

Die Klägerin beantragt sinngemäß (Bl. 2, 34, 60 GA), wie erkannt.

Der Beklagte beantragt (Bl. 36 GA), die Klage abzuweisen.

§ 8b Abs. 5 KStG verstoße nicht gegen das Gemeinschaftsrecht. Die Norm entspreche Art. 4 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ergäbe sich durch das pauschale Abzugsverbot im Vergleich zu dem für Inlandsbeteiligungen geltenden konkreten Betriebsausgaben-Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG nicht. Im Übrigen werde bestritten, dass bei der Klägerin keine Kosten angefallen seien. Diese halte diverse Beteiligungen. Insofern könnten mittelbare und unmittelbare Kosten wie z.B. anteilige Raumkosten, Reisekosten, anteilige Fahrzeugkosten angefallen sein.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Bescheide, auf die mit den vorgenannten Vorgängen zusammenhängenden Unterlagen sowie auf den Inhalt der Akten, nämlich - 1 Bd. Körperschaftsteuerakten - 1 Bd. Gewerbesteuerakten - 1 Bd. Bilanz- u. Bilanzberichtsakten - 1 Bd. Akten betr. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet mit Einv...

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