Entscheidungsstichwort (Thema)

Milcherzeuger bezüglich verpachteter Wirtschaftsgüter

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Übergang der Milcherzeugereigenschaft bei befristeter Verpachtung der Wirtschaftsgüter eines Milcherzeugerbetriebes.

 

Normenkette

EWGV 1788/2003 Art. 5 Buchst. c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.05.2009; Aktenzeichen VII R 45/08)

BFH (Urteil vom 26.05.2009; Aktenzeichen VII R 45/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin auch bezüglich an einen Dritten verpachteter Wirtschaftsgüter als Milcherzeugerin anzusehen ist.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Milcherzeugungsbetriebes. Mit den in den Verwaltungsakten (Bl. 3 ff.) befindlichen Verträgen ohne Datum schloss sie mit dem Landgut A Hof, X-Straße, B zunächst einen Vertrag über die Verpachtung der in der Anlage zum Vertrag bezeichneten 60 Kühe für die Zeit vom ... 2004 bis ... 2005. Für die näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Pachtvertrages verwiesen. Gleichzeiten wurden zwischen den Vertragsbeteiligten ein Nutzungsvertrag für Rindviehgebäude einschließlich Güllebehälter abgeschlossen. Gegenstand dieses Vertrages war ein Milchviehstall mit 90 Plätzen auf dem Grundstück (der Klägerin) in C, Y-Straße. Auch dieser Vertrag wurde für die Zeit vom ... 2004 bis ... 2005 abgeschlossen. Der Pachtzins betrug für die vereinbarte Pachtzeit 6.600 € zuzüglich Mehrwertsteuer. In diesem Preis waren die auf die Milchviehhaltung entfallenden Strom- und Wasserkosten enthalten. Für die weiteren Einzelheiten wird auch insoweit auf den Inhalt des Nutzungsvertrages verwiesen.

Schließlich schlossen die Pachtpartner einen Vertrag (Bl. 7), in dem Folgendes vereinbart wurde:

Der Verpächter (die Klägerin) gibt ab dem ... 2004 die Eigenschaft als Milcherzeuger auf.

Der Pächter beauftragt Herrn D, Z-Straße, E, mit der Betreuung der Milchkühe.

Der Pächter hat ein Geschäftskonto bei der Bank 1, BLZ ..., Konto ... eingerichtet. Der Verpächter erhält wöchentlich einen Kontoauszug zugeschickt. Über dieses Konto werden nur im Zusammenhang mit der Milchproduktion stehende Geschäftsvorfälle abgewickelt.

Der Verpächter verpflichtet sich, vom Pächter eventuell zu zahlende Geschäftsanteile der Molkerei bei Pachtende zum Ausgabepreis zu übernehmen.

...

Letztendlich schloss die Klägerin als Arbeitgeberin mit Herrn D als Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag (Bl. 8). Hierin wurde vereinbart:

Herr D wird für die Zeit vom ... 2004 bis zum ... 2005 im Betrieb des Landguts A Hof befristet eingestellt.

Das Arbeitsgebiet umfasst sämtliche Arbeiten im Bereich der Futterung, Melkens und Beaufsichtigung des gemieteten Milchviehbestandes sowie die Verrichtung der Melkarbeit innerhalb des Mietstalles in F.

Die Arbeitszeit beträgt täglich drei Stunden; somit bei sieben Arbeitstagen insgesamt 21 Stunden. Als Stundenlohn werden 5 € brutto vereinbart. Die Entlohnung erfolgt jeweils zum Ende eines Monats.

Mit Schreiben vom ... 2004 legte die G Molkerei eG dem beklagten Hauptzollamt die Verträge vor und teilte mit, dass der Milcherzeuger Landgut A Hof in B ab ... 2004 den Stall und die Kühe usw. von Herrn H gepachtet habe. In der Zeit vom ... 2004 bis zum ... 2005 hatte die G Molkerei eG eine Milchmenge von 108.910 kg mit einem Fettgehalt von 4,47 % vom Hof der Klägerin abgeholt und als Lieferungen der Landgut A Hof GmbH unter der Erzeugernummer ... abgerechnet.

Nachdem der Prüfungsdienst des Hauptzollamts J eine Vorort-Kontrolle durchgeführt hatte, gelangte der Beklagte auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse und weiterer Ermittlungen zu der Auffassung, dass die Milcherzeugereigenschaft nicht von der Klägerin auf die "Landgut A Hof GmbH" übergegangen sei, weil diese nicht aktiv die Leitung über den Produktionsprozess gehabt, die Milch tatsächlich nicht erzeugt, den Betrieb nicht in eigener Verantwortung geleitet und bewirtschaftet habe und das wirtschaftliche Risiko nicht auf den Pächter übergegangen, sondern bei der Klägerin verblieben sei. Der Beklagte erließ daraufhin am 30.11.2006 die berichtigte Abgabeanmeldung Nr. 3 für den 12-Monatszeitraum 2004/2005, mit dem die Referenzmenge entsprechend erhöht wurde.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde am 23.02.2007 zugestellt.

Mit der am 22.03.2007 erhobenen Klage wehrt sich die Klägerin dagegen, als Erzeugerin der während der Pachtzeit abgelieferten Milchmengen aus der verpachteten Kuhherde angesehen zu werden. Hierzu trägt sie vor:

Aufgrund der Pachtverträge sei die Dispositionsbefugnis über den Milcherzeugungsbetrieb auf die Pächterin übertragen worden. Soweit der Beklagte beanstandet habe, dass dem bei der Klägerin angestellten Melker ein geringeres Entgelt als nach dem Arbeitsvertrag vereinbart gezahlt worden sei, liege dies nicht im Einflussbereich der Klägerin, weil sie mit dem Arbeitsverhältnis zwischen der Pächterin und dem Melker nichts zu tun gehabt habe. Die vereinbarte Arbeitszeit habe eine Regelverpflichtung dargestellt, letztlich seien nur die tatsächlich von dem Melker, He...

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