Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftliches Eigentum bei einem Leasingvertrag: Voraussetzungen für wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers bei einem Finanzierungsleasing

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Spezialleasing setzt voraus, dass der Leasing-Gegenstand in einem solchen Maße auf die speziellen Anforderungen und Verhältnisse des Leasing-Nehmers zugeschnitten ist, dass eine wirtschaftlich sinnvolle anderweitige Nutzung oder Verwertung nicht möglich erscheint. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Fall des Spezialleasings gegeben ist, ist der Leasinggegenstand Schiff. Weder eine besondere Ausstattung des Schiffs, noch spezielles Personal oder eine einzigartige Vertriebsstruktur für die Vermarktung der Reisen können ein Spezialleasing begründen.
  2. Finanzierungsleasing ist nach den allg. anerkannten Grundsätzen des Leasingerlasses und der Rechtsprechung zum Finanzierungsleasing nur anzunehmen, wenn der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, während der der Vertrag bei vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Seiten nicht gekündigt werden kann (Grundmietzeit) und der Leasingnehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers deckt - Vollamortisation - . Nach der Rechtsprechung wird zudem eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals oder ein Gewinnzuschlag verlangt.
 

Normenkette

AO § 39

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.09.2010; Aktenzeichen IV B 93/09)

 

Tatbestand

Es ist streitig, ob die Klägerin auf Grund eines auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossenen Chartervertrages für ein Flusskreuzfahrtschiff wirtschaftliche Eigentümerin des Schiffes geworden ist.

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, betreibt das von ihr gecharterte Flusskreuzfahrtschiff MS "A". Sie ließ das MS "A" gem. Vertrag vom 28.02.1995 in Land B nach ihren individuellen Vorgaben bauen. Die Übergabe erfolgte am 29.05.1996. Die Herstellungskosten des Schiffes betrugen 21.581.462,37 DM.

Durch Kaufvertrag vom 15.05.1996 veräußerte die Klägerin das Schiff an die am 16.02.1996 in C gegründete D AG, deren alleinige Anteilseignerin die Klägerin ist, für einen Verkaufspreis von 22.000.000,00 DM.

Am selben Tag schloss die Klägerin ferner mit der Erwerberin des Schiffes einen Zeitcharter-Vertrag ab. Dieser Vertrag enthält insbesondere folgende Bestimmungen:

  • 1. Dauer des Vertrages

    Die Reederei "D AG" verchartert das Schiff "A' für die Dauer von 15 Jahren, beginnend mit dem Datum der Anlieferung in die Zeitcharter, an die Schifffahrts-Gesellschaft "A" mbH & Co /E.

  • 4. Kosten und Verpflichtungen der Reederei

    Die Reederei stellt die gesamte Besatzung einschließlich Kapitän und trägt die damit verbundenen Kosten einschließlich Gehälter. Weiterhin stellt sie den gesamter, Besatzungsproviant, sowie die Ausrüstung für den Deck- und Maschinenbereich einschließlich Schmieröl und Chemikalien. Die Reederei ist für die Dauer des Vertrages für den einwandfreien, technischen und jederzeit fahrtüchtigen Zustand des Schiffes verantwortlich. Der Reederei bleibt das Recht vorbehalten, sich zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten Dritter zu bedienen, die Einwilligung des Charterers vorausgesetzt. Die Versicherung des Schiffes (Kasko) sowie gegen Schadensersatzansprüche Dritter, verursacht durch Schiff und Besatzung (P & I) ist Sache der Reederei.

  • 6. Charterrate

    Die Jahrescharter für 1996 beträgt DM 1.890.000,00 beginnend am 01.06.96 und ist in monatlichen Raten von DM 270.000,00 im Voraus zu entrichten.

    Für die Jahre 1997 und 1998 beträgt die Rate 3.285.000,00 p.a.. Für die Jahre ab 1999 beträgt die Charterrate 3.577.000 DM p.a.. Die Charterrate ist jeweils mit 1/12 der Jahresrate monatlich im Voraus zu bezahlen.

    Neben der oben genannten Charterrate hat der Charterer mit Abschluss dieses Vertrages eine unverzinsliche Chartervorauszahlung von DM 5.700.000,00 zu leisten; diese ist an rangbereiter Stelle im Schiffsregister hypothekarisch abzusichern. Die Vorauszahlung reduziert sich jährlich um 1/15 = 380.000 DM und wird als zusätzliche Charterrate verrechnet.

  • 7. Anpassungsklausel

    Die Charterrate beinhaltet für 1997 (erstes volles Einsatzjahr) ein Schiffsbetriebskosten-Budget von 1.800 TDM. Für jedes folgende Einsatzjahr wurde ausgehend von dem obigen Budget-Ansatz - ein Teuerungszuschlag von 3 % p.a. berücksichtigt. Liegen die tatsächlichen Schiffsbetriebskosten höher oder niedriger als inkl. Teuerungszuschlag für das jeweilige Jahr kalkuliert, so ist die Charterrate des Folgejahres um den Differenzbetrag entsprechend zu korrigieren.

  • 9. Verlust des Schiffes

    Sollte das Schiff durch Unfall oder sonstige Umstände verloren gehen, endet die Zahlung der Charterrate unter diesem Vertrag mit dem Tage, an dem das Schiff als Verlust oder für reparaturunwürdig erklärt wurde. Die zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Chartervorauszahlung hat die Reederei dem Charterer unverzüglich zurückzuzahlen

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom...

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