Entscheidungsstichwort (Thema)

Negativer Verlustfeststellungsbescheid

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufhebung eines Verlustfeststellungsbescheides kann als negativer Feststellungsbescheid mit dem Eintritt der Bestandskraft dem Erlass eines neuen Verlustfeststellungsbescheides entgegen stehen.

 

Normenkette

EStG § 10d

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.04.2005; Aktenzeichen VI B 164/04)

 

Tatbestand

Streitig ist in formeller Hinsicht, ob ein Verlustfeststellungsbescheid zu erlassen ist. In materieller Hinsicht war streitig, ob Ausbildungskosten zum Erwerb der Lizenz als Verkehrsflugzeugführer zum Werbungskostenabzug berechtigen.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Ausbildungskosten von 41.498,- DM für den Erwerb der Fluglizenz als Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Mit ESt-Bescheid vom 11.04.2001, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, berücksichtigte der Beklagte die Werbungskosten wie erklärt, setzte die ESt 1999 auf 0,- DM fest und stellte mit Bescheid zum 31.12.1999 über den verbleibenden Verlustvortrag den Verlust mit 32.785 DM fest. Mit gem. § 164 Abs. 2 AO geändertem ESt-Bescheid vom 13.12.2001 ließ der Beklagte die Ausbildungskosten nicht mehr zum Abzug zu; die festgesetzte ESt blieb bei 0,- DM. Ebenfalls änderte der Beklagte am 11.04.2001 den Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug. In dem Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung "Einspruch" versehen war, heißt es: "Der Bescheid ist nach § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG geändert. Der Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag für die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit wird nach § 10d Abs. 4 und Sätze 5 EStG aufgehoben."

Gegen beide Bescheide richteten sich die Einsprüche vom 20.12.2001, die mit Einspruchsentscheidungen vom 22.03.2002 zurückgewiesen wurden. In der ESt-Sache erfolgte die Zurückweisung als unbegründet, weil es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um Ausbildungskosten handele, die nur im Rahmen des begrenzten Sonderausgabenabzugs und nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Gleichwohl verbleibe es bei der Steuerfestsetzung von 0,- DM. In der Feststellungssache führte der Beklagte aus, dass der Bescheid über den vortragsfähigen Verlust zu ändern sei, weil der ESt-Bescheid geändert worden sei und sich nunmehr ein positiver Gesamtbetrag der Einkünfte ergebe.

Innerhalb der Klagefrist hat der Kläger Klage gegen den ESt-Bescheid erhoben (VI 81/02), die er am 11.04.2003 zurückgenommen hat, weil sie wegen der Steuerfestsetzung von 0,- DM mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig war. Am 02.12.2002 ist Klage gegen den Feststellungsbescheid über den Verbleibenden Verlustvortrag erhoben worden (VI 240/02), die durch Urteil des Senates vom heutigen Tage zurückgewiesen worden ist.

Am 13.12.2002 hat der Kläger des Weiteren den Antrag gestellt, einen verbleibenden Verlust auf den 31.12.1999 festzustellen, nachdem der Verlustfeststellungsbescheid vom 11.04.2001 am 13.12.2001 aufgehoben worden sei. Diesen Antrag lehnte der Beklagte am 14.01.2003 ab, weil der Verlustfeststellungsbescheid vom 11.04.2001 nicht aufgehoben worden sei und das gegen seine Änderung gerichtete Klageverfahren (VI 240/02) noch anhängig sei. Den dagegen gerichteten Einspruch vom 23.01.2003 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.03.2003 zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 07.04.2003. Der Kläger ist der Ansicht, dass der ursprüngliche Verlustfeststellungsbescheid ersatzlos aufgehoben worden sei, nachdem der Beklagte die Ausbildungskosten nicht mehr habe berücksichtigen wollen. Da nunmehr, in der Sache unstreitig, die Ausbildungskosten wieder in Ansatz zu bringen seien und die ESt-Festsetzung 1999 auf 0,- DM laute, sei ein neuer Verlustfeststellungsbescheid zu erlassen.

Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 20.03.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, einen Bescheid zum 31.12.1999 über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zu erlassen, mit dem ein verbleibender Verlust von 32.785 DM (16.762,70 EUR) festgestellt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung der Ansicht, dass dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle, da er sein Begehren auf Feststellung eines Verlustes von 32.785 DM auch in dem bereits anhängigen Verfahren VI 240/02 verfolge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Senatssitzung vom 26.08.2004 verwiesen.

Die den Kläger betreffende ESt-Akte zur St.-Nr. ... hat vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht den Erlass eines "neuen" Verlustfeststellungsbescheides zum 31.12.1999 abgelehnt.

Das Gericht kann in der Sache entscheiden, ohne dass es einer Aussetzung des Verfahrens gem. § 74 FGO im Hinblick auf das Verfahren VI 240/02 bedarf. Denn das Gericht hat in jenem Verfahren mit Urteil vom heutigen Tag entschieden, dass die Klage g...

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