Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH V B 72/15)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfteerzielungsabsicht und Vorsteuerabzug bei Yachtvercharterung: Indizien für das Nichtvorliegen einer Überschusserzielungsabsicht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vercharterung einer Segelyacht geht auch dann nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus und führt deshalb nicht zu gewerblichen Einkünften, wenn die Yacht mithilfe eines gewerblichen Vermittlungsunternehmens verchartert wird, das weitere Yachten anderer Eigner vermittelt und zusätzliche Leistungen erbringt, sofern diese Leistungen nur die für den Vermieter übernommene Werbung und die Pflege, Wartung und Versicherung der Yacht umfassen.

2. Liegt eine Überschusserzielungsabsicht bzgl. einer Yachtvercharterung nicht vor, ist der Vorsteuerabzug aus den laufenden und den Anschaffungskosten für die Yacht nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 EStG ausgeschlossen, unabhängig davon, ob § 4 Abs. 5 EStG ertragsteuerlich zur Anwendung kommt oder nicht.

3. Eine Überschusserzielungsabsicht fehlt von Anfang an, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen oder wenn die Entscheidung zur Betriebsgründung auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen beruht. Ist der Steuerpflichtige im Besitz des erforderlichen Bootsführerscheins, ist hiervon bei der Vercharterung einer Segelyacht in typisierender Betrachtung auszugehen, zumal wenn die Yachtvercharterung nebenberuflich betrieben wird. Dem Steuerpflichtigen obliegt es dann, die Vermutung einer von Anfang an fehlenden Überschusserzielungsabsicht zu widerlegen und nachzuweisen, dass und aufgrund welcher Umstände und Planungen er davon ausgegangen ist und ausgehen konnte, einen Gesamtüberschuss zu erzielen.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1a; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4, S. 2, § 15 Abs. 2

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in den Streitjahren 2007 bis 2009 gewerbliche Verluste aus der Vercharterung einer Segelyacht erzielt hat und diesbezüglich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder ob es sich um Liebhaberei handelte.

Herr A ist ausgebildeter ... und war lange Zeit im Management eines ... tätig. Inzwischen ist er hauptberuflich Geschäftsführer der B GmbH, die mit ... handelt. Alleinige Gesellschafterin der B GmbH ist die C GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr A ist. Herr A ist im Besitz des Sportküstenschifferscheins.

Durch Gesellschaftsvertrag vom ... 2006 gründete Herr A mit seiner Ehefrau ... A eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung D ... GbR (im Folgenden: GbR; ..., inzwischen firmierend unter der Klägerin), deren Gesellschaftszweck die Vercharterung von Yachten war.

Mit Kaufvertrag vom ... 2006 erwarb die GbR die Segelyacht "XX", Typ Bavaria 39 Cruiser, mit drei Kabinen und einer Länge von 12,14 m zum Preis von 124.000,00 € netto von der Firma E-GmbH (Auftragsbestätigung vom 29.12.2006 und Rechnung vom 05.02.2007, ...). Die Yacht wurde im Februar 2007 in F auf Rügen ausgeliefert und in Dienst gestellt.

Die GbR nahm am ... 2006 zur Finanzierung des Kaufpreises in voller Höhe ein Darlehen bei der Bank X auf mit einer Laufzeit von fünf Jahren und gab gegenüber der finanzierenden Bank mit Schreiben vom 04.10.2006 an, die Yacht nach fünf Jahren zu einem festen Kaufpreis an die Firma E zurückverkaufen zu wollen (...). Die auf die gesamte Laufzeit anfallenden Zinsen beliefen sich auf 25.696,99 €.

Ferner schloss die GbR mit der Firma E am ... 2006 einen Chartervermittlungsvertrag. Der Vertrag war bis zum 31.12.2012 befristet und sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht von einer Seite bis spätestens zum 31.11. des laufenden Jahres gekündigt würde. Die Firma E, die in den Streitjahren die Vercharterung weiterer Yachten vermittelte (vgl. Übersichten über die Yachtflotte, ...) war gegen eine Vermittlungs- und eine Betreuungsprovision von jeweils 15 % der Chartereinnahmen (Ziff. 9 des Vertrages) zur Erbringung folgender Leistungen verpflichtet (Ziff. 6):

  • Werbung in Fach- und Publikumszeitschriften sowie auf Messen,
  • Vermittlung von Charterverträgen,
  • Schriftverkehr mit den Kunden,
  • Inkasso der Chartergebühren,
  • Ein- und Auschecken sowie Betreuung der Kunden,
  • Reinigung der Yacht zwischen Rücknahme und Übernahme und
  • Betreuung und Beaufsichtigung der Yacht während der Laufzeit des Vertrages einschließlich der Verwaltung des Belegungsplanes.

Die GbR war berechtigt, die Yacht nach rechtzeitiger Absprache mit der Firma E selbst zu verchartern oder selbst zu benutzen. Eine zeitliche Beschränkung hierfür wurde nicht vorgesehen (Ziff. 8 des Vertrages). Auf den weiteren Vertragsinhalt wird Bezug genommen (...).

Die Firma E erstellte für die GbR eine Renditeberechnung, in der von einer Vercharterung während 18 Wochen im Jahr ausgegangen wurde bei einer wöchentlichen Charterrate zwischen 1.295,...

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