Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageeinlegung mittels PC-Fax zulässig

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Übermittlung eines Schriftsatzes durch Computer-Fax, bei dem dieser direkt aus dem Computer an ein Faxgerät des Gerichts gesendet wird, ist mit fristwahrender Wirkung zulässig.

 

Normenkette

FGO § 64 Abs. 1, § 47 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen des Zwischenstreits streitig, ob die Klage rechtzeitig erhoben wurde. In der Sache streiten die Beteiligten darüber, ob Leerstandzeiten einer Ferienwohnung den Vermietungszeiten zuzurechnen sind mit der Folge, dass die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden können.

Auf dem Faxgerät des Finanzgerichtes ging am 28. März 2000 ein Schreiben gleichen Datums von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ein, mit dem dieser für die Kläger Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25.2.2000 erhob. Der Telefaxausdruck enthielt an Stelle einer eigenhändigen Unterschrift lediglich den Namen des Steuerberaters, die in einer PC-Schreibschrift-Schriftart formatiert war. Die handschriftlich unterschriebene Originalklageschrift ging mit beigefügter Prozessvollmacht (wie in dem Telefax angekündigt) am 3.4.2000 bei Gericht ein. Mit Schreiben des Gerichts vom 7.7.2000 wurde der Prozessbevollmächtigte der Kl. darauf aufmerksam gemacht, dass die Klagefrist versäumt worden sein dürfte; zugleich wurde er auf die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 FGO zu beantragen, hingewiesen und um Stellungnahme binnen zwei Wochen gebeten. Mit Schreiben vom 25.7.2000 bat der Prozessbevollmächtigte um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zum 15. August 2000 und wies zugleich darauf hin, dass ein Schriftsatz vom 25.7.2000 per Fax nicht an das Gericht habe übermittelt werden können.

Nachdem die Kläger gegen einen zwischenzeitlich ergangenen, die Klage als unzulässig abweisenden Gerichtsbescheid die mündliche Verhandlung beantragt haben, tragen sie mit Schriftsatz vom 17.11.2000 weiter vor, dass die Klage am 28.3.2000 um 20.06 Uhr fristgerecht an die Geschäftsstelle des Finanzgerichtes übermittelt worden sei. Da die Übermittlung mit Hilfe des Papierfaxgerätes technisch nicht möglich gewesen sei, habe eine mit Hilfe eines PC-Programmes erstellte Klageschrift über das Faxmodem des Computers des Bevollmächtigten an das Finanzgericht übermittelt werden müssen. Der Prozessbevollmächtigte habe die Klageschrift persönlich in seinem PC geschrieben und mit einer Schreibschrift mit seinem Namen versehen. Da die ordnungsgemäße unterzeichnete Klageschrift nachgereicht worden sei, habe man einen Wiedereinsetzungsantrag für entbehrlich gehalten. Da nicht berücksichtigt worden sei, dass dieser Antrag auch von Amts wegen berücksichtigt werden könne, werde Wiedereinsetzung nunmehr noch einmal ausdrücklich beantragt.

Die Kläger beantragen,

die Einspruchsentscheidung vom 25.2.2000 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 5.8.1998 sowie den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 5.8.1999 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für 1997 Verluste in Höhe von 2.767,00 DM und für 1998 Verluste in Höhe von 1.389,15 DM berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist dem tatsächlichen Vorbringen im Zusammenhang mit der Klageerhebung nicht entgegengetreten.

Dem Gericht haben Bd. IV d. Einkommensteuerakte der Kl. Bd (Steuernummer ...) sowie die Rechtsbehelfsakte vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet gem. § 97 FGO durch Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage.

Die Klage ist zulässig. Sie ist in der von § 64 Abs. 1 FGO vorgeschriebenen Schriftform rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO erhoben worden.

1. Nach § 64 Abs. 1 FGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Zur Schriftform gehört die eigenhändige Unterschrift des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten. Sie soll gewährleisten, dass der Unterzeichner des Schriftsatzes bestimmbar ist und dass der Schriftsatz mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist und es sich nicht nur um einen Entwurf handelt (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 1991 VIII B 83/90, BFHE 163, 510, BStBl II 1991, 463).

a) Unter Berücksichtigung dieses Sinn und Zwecks werden im Rahmen des Prozessrechtes Ausnahmen zugelassen, sofern die Übermittlung des Schriftsatzes durch ein Medium geschieht, bei dem das bei Gericht eingehende Schriftstück aus technischen Gründen eine Originalunterschrift des Absenders nicht tragen kann. Die Rechtsprechung aller Gerichtszweige hat dementsprechend die Übermittlung bestimmender Schriftsätze durch Telegramm, durch Fernschreiben, durch Telefax und zuletzt auch durch PC-Fax für zulässig erachtet (vgl. die Nachweise bei GmS OGB, Beschluss vom 5.4.2000, GmS OGB 1/98, BB 2000, 1645).

b) Danach ist die Erfüllung der ges...

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