Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Verstoß gegen die Transport- und Ruhezeiten der Richtlinie 91/628/EWG hat nur dann den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge, wenn die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschrift nachweislich zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt hat.

 

Normenkette

EWGV 805/68 Art. 13 Abs. 9; EGV 615/98 Art. 1, 5 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.05.2005; Aktenzeichen VII R 68/04)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.

Mit Ausfuhranmeldung vom 6.11.2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt B - Abfertigungsstelle A - insgesamt 28 lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 1010 9120 zur Ausfuhr nach Ägypten an und beantragte hierfür unter dem 27.11.2000 die vorschussweise Gewährung von Ausfuhrerstattung, die ihr mit Bescheid vom 19.12.2000 in Höhe von DM 16.072,82 gewährt wurde.

Nach Auswertung des von der Klägerin vorgelegten Transportplanes, ausweislich dessen der Transport am 6.11.2000 um 10.00 Uhr in D begann und die erste Transportunterbrechung am 7.11.2000 um 1.00 Uhr in Udine/Italien erfolgte, kam das beklagte Hauptzollamt zu dem Ergebnis, dass die nach der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport vorgeschriebene erste einstündige Ruhepause nicht nach einer Transportdauer von 14 Stunden eingelegt worden war. Daraufhin forderte es mit Änderungsbescheid vom 30.4.2001 die der Klägerin vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung mit einem Zuschlag von 10 % mit der Begründung zurück, dass die Klägerin während des Transportes der Tiere die gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen nicht eingehalten habe.

In ihrem gegen den Bescheid vom 30.4.2001 erhobenen Einspruch wandte die Klägerin ein, dass ihre Transportführer seit längerem nur noch Fahrzeuge mit automatischen Tränkeeinrichtungen einsetzten, die die einstündige Tränkungs- und Fütterungspause nicht notwendig machten. Im Übrigen dürfe das erste Transportintervall von 14 Stunden im Einzelfall um bis zu zwei Stunden überschritten werden, wenn dies für die Tiere weniger belastend sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 26.2.2002 wies das beklagte Hauptzollamt den Einspruch der Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 30.4.2001 unter Hinweis darauf zurück, dass das Tränken und Füttern der Tiere während des Transports zwar entfallen könne, wenn die Tiere jederzeit Zugang zu Flüssigkeit und Nahrung hätten. Dieser Umstand habe indes keinen Einfluss auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhepause. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Mit ihrer am 26.3.2002 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Unter Bezugnahme auf eine Bestätigung des Leiters der Fachgruppe Tierarzneimittel der Regierung von Mittelfranken führt sie aus, dass das erste Transportintervall von 14 Stunden eingehalten worden sei. Die Verladung der Tiere habe am 6.11.2000 um 10.00 Uhr in D im Beisein des Leiters der Fachgruppe Tierarzneimittel der Regierung von Mittelfranken begonnen. Um 11.30 Uhr sei der LKW dann zur Abfahrt abgefertigt worden. Da die erste Pause am 7.11.2000 um 1.00 Uhr eingelegt worden sei, habe sie - die Klägerin - die maximale Transportzeit von 14 Stunden sogar unterschritten.

Die Klägerin beantragt, den Änderungsbescheid vom 30.4.2001 sowie die Einspruchsentscheidung vom 26.2.2002 aufzuheben.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es bezieht sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und hebt ergänzend hervor, dass ausweislich des Antrags auf Durchführung einer kostenpflichtigen Amtshandlung vom 3.11.2000 die Abfertigung der streitgegenständlichen Ausfuhrsendung am 6.11.2000 in der Zeit von 8.00 bis 9.30 Uhr erfolgt sei. Angesichts dessen sei die im Transportplan ausgewiesene Abfahrtszeit von 10.00 Uhr nicht zweifelhaft mit der Folge, dass die Klägerin das zulässige erste Transportintervall nicht eingehalten habe.

Der Berichterstatter des Senats hat den Leiter der Fachgruppe Tierarzneimittel der Regierung von Mittelfranken, Herrn Dr. E, am 20.9.2004 informatorisch befragt. Herr Dr. E hat im Rahmen des mit dem Berichterstatter geführten Telefonats u.a. erklärt, dass mit der im Transportplan mit 10.00 Uhr ausgewiesenen Uhrzeit des Versandes der Beginn der Verladung bestätigt werde. Unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten beginne der Transport der Tiere nämlich bereits mit deren Verladung. Die Verladung der Tiere insgesamt habe etwa 1 bis 1,5 Stunden gedauert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage führt zum Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Im Hinblick auf das Vorbringen der Bete...

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