Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport

 

Leitsatz (amtlich)

Die Feststellung im Rahmen des Art. 5 Abs. 7 VO Nr. 615/98, dass die Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz von Tieren während des Transports der Tiere nicht eingehalten wurden, obliegt dem Hauptzollamt.

 

Normenkette

EGV 615/98 Art. 1, 5 Abs. 7

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.

Mit den in der Anlage zur Einspruchsentscheidung aufgeführten Ausfuhranmeldungen meldete die Klägerin insgesamt 771 lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 9000 zur Ausfuhr in den Libanon an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung. Das beklagte Hauptzollamt entsprach den Anträgen der Klägerin und gewährte ihr mit den in der Anlage zur Einspruchsentscheidung ebenfalls aufgeführten Erstattungsbescheiden Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt DM 479.122,32; lediglich für zwei Tiere, die während des Transports in den Libanon verendet waren, wurde keine Ausfuhrerstattung gewährt.

In der Folgezeit stellte das beklagte Hauptzollamt fest, dass die von der Klägerin in den Libanon ausgeführten Tiere mit dem Schiff "A..." transportiert worden waren. Da dieses Schiff in einer sog. Negativliste der Kommission der Europäischen Kommission vermerkt war, forderte das beklagte Hauptzollamt mit den in der Anlage zur Einspruchsentscheidung aufgelisteten Rückforderungsbescheiden die der Klägerin gewährte Ausfuhrerstattung mit der Begründung zurück, das von der Klägerin eingesetzte Schiff "A..." habe zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausfuhr nicht den Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport entsprochen und sei deshalb nicht für den Lebendviehtransport zugelassen gewesen.

Ihre gegen die Rückforderungsbescheide gerichteten Einsprüche wies das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 31.5.2001 zurück. Zur Begründung führte es aus: Das für den Transport der Tiere eingesetzte Schiff sei am 18. und 19.2.1997 von einem tierärztlichen Sachverständigen des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Europäischen Kommission im Hafen von Koper/Slowenien besichtigt worden. Dieser habe festgestellt, dass das Schiff aus verschiedenen Gründen der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport nicht entsprochen habe. So hätten sich die Laufstege, der Zutritt zu den Durchgängen, die Pferche und die Rohrleitungen in einem Zustand befunden, der bei den Tieren zu Verletzungen führen könne. Auch seien die Laufstege, der Zutritt zu den Durchgängen und die Pferche nicht ausbruchsicher gewesen. Die hölzernen und metallenen Laufstege, der Zutritt zu den Durchgängen und die Pferche seien zudem abgenutzt, rostig und rau gewesen. Sie hätten sich in einem Zustand befunden, in dem sie schwer zu reinigen und zu desinfizieren gewesen wären. In den meisten Bereichen der Oberdecks hätten sich überdies keine Schutzvorkehrungen gegen See- und Witterungseinflüsse befunden. Angesichts dieser Mängel habe der Generaldirektor XXIV der Europäischen Kommission das Schiff "A..." als nicht für den Transport von Lebendvieh im Sinne der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport geeignet qualifiziert (Kommissionsdokument vom 28.2.1997, VI/1963/97). Diese sog. Negativliste sei zwischenzeitlich durch die Kommissionsdokumente vom 19. und 31.8. sowie 12.11.1999 (DGXXIV/D21263 bzw. 21369, DGXXIV/D21944) aktualisiert worden. Erst im Kommissionsdokument vom 24.1.2000 (DGXXIV/D30205) sei das Schiff "A..." im Anschluss an eine im November 1999 vorgenommene Überprüfung nicht mehr als für den Lebendviehtransport ungeeignet aufgeführt worden. Der früheste amtlich dokumentierte Zeitpunkt, zu dem das Schiff den Vorgaben der Richtlinie entsprochen habe, liege im November 1999 und damit rund 13 Monate nach den in Rede stehenden Ausfuhrsendungen. Dem Reeder eines Schiffes stehe es frei, das Schiff der zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates jederzeit zur erneuten Begutachtung vorzustellen. Eine erneute Begutachtung des Schiffes "A..." sei indes erst im November 1999 erfolgt. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung verwiesen.

Mit ihrer am 9.7.2001 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie hebt hervor, dass es im Erstattungsrecht keine Vorschrift gebe, nach der ein Schiff für den Lebendviehtransport zugelassen sein müsse; auch die Richtlinie 91/628/EWG enthalte eine solche Bestimmung nicht. Die Rückforderung der ihr gewährten Ausfuhrerstattungen könne deshalb nicht unter Hinweis darauf erfolgen, dass das Schiff "A..." in der Negativliste der Kommission aufgeführt worden sei, zumal die im Februar 1997 erfolgte Besichtigung des Schiffes durch einen Sachverständigen des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Europäischen Kommission mehr als 18 Monate vor den hier in Re...

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