Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrecht - Tarifierung: Einreihung eines Multimediamoduls für Kraftfahrzeuge

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Einreihung eines Multimediamoduls für Kraftfahrzeuge, das verschiedene Funktionen im tarifrechtlichen Sinn ausübt.

 

Normenkette

EGVO-698/2012; EGVO-459/2014 Art. 1 Abs. 4; EGVO-459/2014 Anhang IV; KN Position 8517; KN Position 8519; KN Position 8528; KN Unterposition 8528 5970; KN Unterposition 8528 5900; KN Anmerkung 3 zu Abschn. XVI; KN Allgemeine Vorschrift 3 a; KN Allgemeine Vorschrift 3 c

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einreihung eines Multimediamoduls für Kraftfahrzeuge.

Mit Antrag vom 18. März 2015 begehrte die Klägerin eine vZTA für das Multimediamodul für Kraftfahrzeuge "F... SYNC Gen 2" (Im Folgenden: Multimediamodul). In ihrem Antrag schlug sie die Einreihung der Ware als Telekommunikationsgerät (Unterposition 8517 6200 900) vor. Das Multimediamodul besteht aus einem Monitor (Sync G2 Display) mit einer berührungsempfindlichen 8-Zoll Flüssigkristallanzeige in einem Gehäuse mit dem Elektronikmodul "Sync G2 Module". Es verfügt über zwei USB-Schnittstellen. Der bei Einfuhr vorhandene Video-Eingang wird im Werk des Kfz-Herstellers in Deutschland "auskonfiguriert", ohne dass dies kundenseitig rückgängig gemacht werden kann. Danach können nur die Videosignale der mit dem Modul fest verdrahteten Rückfahrkamera wiedergegeben werden, deren Funktion an das Einlegen des Rückwärtsgangs gekoppelt ist. Über einen an das Multimediamodul anschließbaren SD-Kartenschlitz können bis zu 32 Bilddateien auf das Modul geladen werden, von denen jeweils eine als Bildschirmhintergrund ("Wallpaper") angezeigt werden kann. Darüber hinaus dient das Modul insbesondere der Anbindung von Mobiltelefonen, der Wiedergabe von Audiodaten von Speichermedien oder im Wege des Audiostreamings mittels Bluetooth sowie der Darstellung von Fahrzeugfunktionen.

Das Modul wird in Verbindung mit anderen im Fahrzeug verbauten Modulen/Geräten verwendet (z.B. Radio, Tuner, Verstärker). Das Modul dient nur der Weiterleitung der angewählten Funktionen ohne Regelung oder Steuerung. Eine Positionsbestimmung mittels GPS ist nicht integriert.

Mit vZTA XXX vom 9. Juli 2015 reihte der Beklagte die Ware als anderen Flachbildschirm in die Unterposition 8528 5970 90 ein. Die Ware habe keinen charakterbestimmenden Bestandteil. Es handele sich um einen Monitor ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät mit Flüssigkristallanzeige, nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art.

Mit E-Mail vom 4. August 2015 legte die Klägerin Einspruch gegen die vZTA ein, den sie mit Schreiben vom 21. August 2015 begründete. Fälschlicherweise stütze sich der Beklagte im Wesentlichen darauf, dass die Ware an eine Rückfahrkamera angeschlossen werden könne und daher auch die Funktion eines Videowiedergabegeräts erfülle. Richtigerweise sei die charakterbestimmende Hauptfunktion die Codierung, die Komprimierung und Umwandlung von Daten. Das Display habe lediglich die Funktion eines Bedienelementes. Man könne auf dem Display keine Videos oder Filme wiedergeben. Die Wiedergabemöglichkeit einer Rückfahrkamera sei keine charakterbestimmende Hauptfunktion. Um diese Technik nutzen zu können, sei weitere Sonderausstattung erforderlich. Das Modul sei gerade kein Monitor, sondern lediglich ein Display mit Eingabefunktion zur Anbindung verschiedener Hauptfunktionen.

Mit Gutachten vom 19. Oktober 2015 nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) ... Stellung. Die Ware diene der Anzeige von Bildern und Videos nach Anschluss einer Rückfahrkamera und anderen Videoquellen, der Tonwiedergabe von Speichermedien oder im Wege des Audiostreamings und zum Senden und Empfangen von Funksignalen im Bluetooth-Standard für den Freisprechbetrieb von Mobiltelefonen sowie von Funksignalen im WiFi-Standard (unter anderen für Software-Updates).

Zolltariflich handele es sich um eine zusammengesetzte Ware im Sinne der AV 3 b) KN, die nach ihrem wesentlichen Charakter, soweit dieser ermittelt werden könne, eingereiht werden müsse. Vorliegend kämen die Positionen 8517 KN (Kommunikationsapparat), 8519 KN (Tonwiedergabegerät) und 8528 KN (Monitor) in Betracht. Die von der Klägerin beschriebene Hauptfunktion der "Kodierung, Komprimierung und Umwandlung" von Daten unterfalle der Position 8517 KN, soweit sie nicht für eine andere zolltarifliche Position erforderlich sei. So sei etwa bei der Tonwiedergabe von CD-ROM, SD- oder USB-Speichermedien in der Regel auch eine Kodierung und Komprimierung (z.B. MP3) erforderlich. Anders als die Klägerin meine, sei die Videofunktion auch nach Auffassung des Beklagten keine Hauptfunktion. Die Einreihung in die Position 8528 KN sei vielmehr nach der AV 3 c) KN erfolgt.

Das Display diene zusätzlich der Anzeige der anderen Funktionen des Gerätes. Außerdem könnten Informationen über andere Fahrzeugfunktionen, die nicht Bestandteil des Multimediamoduls seien (z.B. Anzeig...

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