Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beendigung der Haushaltsgemeinschaft mit der Pflegefamilie durch Heimunterbringung des Pflegekindes

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Heimunterbringung des Pflegekindes führt nicht zwangsläufig zur Beendigung der Haushaltsgemeinschaft mit der Pflegefamilie.

 

Normenkette

EStG § 64 Abs. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Der Kläger bezog laufend Kindergeld für das Kind B... (B), geb. am ...1986. Das Kind befand sich seit dem 27.5.1987 als Pflegekind in seinem Haushalt und wurde von ihm bzw. der Familie versorgt.

Ab ca. 1995 traten bei B Schwierigkeiten in seinem Sozialverhalten, vor allem in der Schule auf. Die Eltern ersuchten daraufhin das zuständige Jugendamt um Unterstützung im Rahmen der Erziehung des Kindes. Das Jugendamt empfahl eine Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), und zwar die Unterbringung des Kindes in ein Schullandheim. In dem hilfebegründenden Bericht des Jugendamtes vom 16.9.1998 heißt es hierzu: "Das Ziel des Aufenthaltes im ...heim ist die Reintegration von B in eine öffentliche Schule und in seine Pflegefamilie".

Am 14.9.1998 wurde B in das Heim aufgenommen.

Mit Schreiben vom 20.7.1999 wandte sich das Jugendamt des Bezirksamts Hamburg-... an die beklagte Familienkasse und bat diese, "die Kindergeldberechtigung für den Kläger aufzuheben", da das Pflegeverhältnis zwischen dem Kläger und B seit dem 14.9.1998 nicht mehr bestehe. Das Jugendamt wies weiter daraufhin, dass es selbst "über die leibliche Mutter" das Kindergeld als Kostenbeitrag verlange.

Mit Bescheid vom 5.8.1999 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab dem 1.10.1998 auf. Sie berief sich dabei auf das Schreiben des Jugendamtes. Mit Schreiben vom 20.8.1999 legte der Kläger Einspruch ein, den die Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 23.11.1999 zurückwies.

Am 7.12.1999 - Eingang - erhob der Kläger Klage. Er wendet sich gegen die Annahme, das Pflege- und Obhutsverhältnis zum Kind sei durch die Heimunterbringung aufgehoben worden. Bei der Heimunterbrechung habe es sich lediglich um eine ihrer Natur nach vorübergehende erzieherische Hilfsmaßnahme gehandelt, um die bei dem Kind aufgetretenen Verhaltensstörungen sowie Lärm- und Konzentrationsschwierigkeiten zu beheben. B habe sich mindestens jedes zweite Wochenende und überwiegend während der Schulferien weiterhin in seinem Haushalt tatsächlich aufgehalten. In seinem Haus werde für ihn weiterhin ein eigenes Zimmer vorgehalten.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Kindergeldaufhebungsbescheid vom 5.8.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.11.1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Haushaltsaufnahme des Kindes beim Kläger mit der Unterbringung in das Heim beendet worden sei. Eine Haushaltsaufnahme ende, wenn ein Kind in eine dauernde Heimerziehung überwechsele. Die Heimerziehung sei nicht kurzfristig angelegt und eine Rückführung des Kindes zum Kläger vom Jugendamt nicht beabsichtigt gewesen. Objektiv handele es sich daher um eine dauerhafte Heimunterbringung. Kontakte zu den ehemaligen Pflegeltern fänden nur besuchsweise statt. Die Frage der Haushaltszugehörigkeit des Kindes sei zudem nicht aus der Sicht des Klägers zu beurteilen, sondern ausschließlich nach dem Willen des personensorgeberechtigten Vormunds. Ob sich dieser nach Beendigung des Heimaufenthalts für eine erneute Vermittlung des Kindes zu seinen bisherigen Pflegeeltern entscheiden werde, sei offen (Beweis: Zeugnis des Vormunds L). Im übrigen komme im Falle einer vorübergehenden Heimunterbringung eines Kindes eine fortbestehende Zugehörigkeit zum Haushalt der Eltern nur dann in Betracht, wenn es sich dabei um die leiblichen Eltern des Kindes handele (Hinweis auf FG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1999, EFG 2000, 225), nicht dagegen, wenn es vor der Heimaufnahme bei Pflegeeltern gelebt habe.

Nach der Grundkonzeption des SGB VIII dienten die Leistungen der Jugendhilfe zudem primär der Reintegration des Kindes in seine Herkunftsfamilie. Aus der Sicht der Vorschrift des § 33 Satz 1 SGB VIII sei als Herkunftsfamilie stets die ursprüngliche Familie des Kindes anzusehen, mit der es biologisch verbunden sei. Die Beendigung der Haushaltszugehörigkeit zur Pflegefamilie werde dadurch bestätigt, dass die Krankenversicherung des Kindes nach der Heimaufnahme wieder über den leiblichen Vater erfolge. Nach der Systematik des Jugendhilferechts sei davon auszugehen, dass es sich sowohl bei der Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie als auch in einem Heim um eine Fremdunterbringung des Kindes handele. Da das Kindergeld grundsätzlich den leiblichen Eltern zustehe und nur ausnahmsweise einer Pflegefamilie, falle das Kindergeld an die leiblichen Eltern zurück, wenn die Fremdunterbringung des Kindes bei der Pflegefamilie aufgehoben werde.

Aus dem Beschluss des Amtsgerichtes Hamburg-... vom 9.8.1999 ergebe sich zudem, dass die leibliche Mutter des Kindes zur Kindergeldberechtigten bestimmt worden sei. Diese Entscheidung d...

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