rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Kirchensteuer 1986–1990

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist in formeller Hinsicht, ob anläßlich einer Außenprüfung bei der Klägerin gewonnene Erkenntnisse, die zum Gegenstand von Änderungsbescheiden gemacht wurden, einem Verwertungsverbot unterliegen und in materieller Hinsicht, ob ein Angehörigenmietverhältnis der Besteuerung zugrunde zu legen ist, sowie die Frage, ob als Erhaltungsaufwand erklärte Aufwendungen als Herstellungsaufwand zu qualifizieren sind.

Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger bezieht als Facharzt für Radiologie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die Klägerin übt als Künstlerin ebenfalls eine freiberufliche Tätigkeit aus.

Die Klägerin erwarb 1984 im Wege der Schenkung von ihren Eltern das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück M. zu Alleineigentum. Im Folgejahr wurde ein aus zwei gleichartigen Wohnbereichen bestehender Anbau errichtet, dessen vorderer Wohnbereich so konzipiert wurde, daß er bewertungsrechtlich eine zweite Wohnung darstellte (wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 9.2 zur Akte gereichten Bauzeichnungen Bezug genommen). Der Einheitswert für das Grundstück wurde per 1.1.1986 im Wege der Art- und Wertfortschreibung auf 78.300 DM festgestellt und zu 100 % der Klägerin zugerechnet.

In ihren ESt-Erklärungen für die Streitjahre – die ESt-Erklärung für 1986 wurde am 23.3.1988 und die für 1987 am 30.3.1989 beim Beklagten eingereicht – erklärten die Kläger hinsichtlich des Anbaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ermittelten den Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen durch Einnahmeüberschußrechnungen. Für den Veranlagungszeitraum 1989 erklärten die Kläger hinsichtlich eines mit Kaufvertrag vom 29.10.1988 je zur ideellen Hälfte erworbenen landwirtschaftlich genutzten Gebäudes in … W. das 1988 und 1989 in ein Einfamilienhaus umgebaut wurde, u.a. Erhaltungsaufwendungen vor Bezug in Höhe von 14.919 DM (Bl. 96 BpArb.A).

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer (ESt) für die Streitjahre im wesentlichen nach Maßgabe der Erklärungen fest, allerdings jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO.

Aufgrund Prüfungsanordnung vom 21.9.1992 fand bei der Klägerin gemäß § 193 Abs. 1 AO in der Zeit vom 8. bis 20.10.1992 eine Außenprüfung betreffend ESt 1988 bis 1990 statt. In ihrem Bp-Bericht vom 15.4.1993 kam die Betriebsprüferin zu dem Ergebnis, daß die erklärten Verluste aus freiberuflicher Tätigkeit für noch nicht rechtskräftig veranlagte Zeiträume (1986–1990) nach Bp als vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO zu berücksichtigen seien, weil noch nicht erkennbar sei, ob es sich bei der Tätigkeit um Liebhaberei handele. Hinsichtlich der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kam sie zu dem Ergebnis, daß die im Wege der Einnahmeüberschußrechnungen ermittelten Verluste nicht zu berücksichtigen seien, weil der mit der Nichte des Klägers geschlossene Mietvertrag steuerlich nicht anzuerkennen sei, u.a. weil der bei der Bp vorgelegte Originalmietvertrag keine Angaben über die Wohnfläche und die Höhe der Miete enthalten habe, Nachweise über Mietzahlungen nicht vorgelegt worden seien und zudem eine Antrage beim Einwohnermeldeamt ergeben habe, daß die Mieterin K. (geb. 24.7.1967) nicht im M. sondern bei ihren Eltern im H. gemeldet gewesen sei. Bezüglich der Abzugsbeträge für das selbstgenutzte Wohnungseigentum betreffend das Grundstück in W. gelangte die Prüferin zu dem Ergebnis, daß Aufwendungen für neue Zimmertüren, Kosten der Umzäunung. Außenlampen und Dachrinnen sowie Fliegenfenster, Schilderhaus und Schlagbaum in Höhe von insgesamt … DM nicht als Erhaltungs- sondern als Herstellungskosten zu berücksichtigen seien.

Der Beklagte schloß sich den Feststellungen der Prüferin an und änderte die gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen ESt-Bescheide 1986–1989 und zwar 1986 mit Änderungsbescheid vom 18.12.1992, 1987 und 1988 mit Änderungsbescheiden vom 28.9.1993 und 1989 mit Änderungsbescheid vom 5.10.1993. Der ESt-Bescheid 1990 erging erstmalig am 28.9.1993.

Auf die Antrage des steuerlichen Beraters der Kläger vom 17.9.1993, daß sich die Prüfungsanordnung lediglich gegen die Klägerin gerichtet und deren freiberufliche Einkünfte betroffen habe, tatsächlich aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezüglich des Anbaus, dessen wirtschaftlicher Eigentümer der Kläger sei, sowie die Abzugsbeträge für das selbst genutzte Wohnungseigentum geprüft worden seien, und zwar auch für den außerhalb der Prüfungsanordnung liegenden Zeitraum 1986 und 1987, teilte die Betriebsprüferin mit Schreiben vom 20.12.1993 mit, daß die Überprüfung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Grundstück M. und der Steuerbegünstigung gemäß § 10 e EStG nicht aufgrund der Prüfungsanordnung, sondern im Rahmen der sog. „veranlagenen Betriebsprüfung” erfolgt u...

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