rechtskräftig

 

Leitsatz (redaktionell)

Spielgerätesteuer zulässig?

 

Normenkette

Hbg. SpStG

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt die Aufstellung von Automaten in Gastwirtschaften. Im Januar 1995 hatte sie 106 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 27.2.1995 für Januar 1995 eine Spielgerätesteuer von 21.200 DM fest (106 Geräte à 200 DM). Den Einspruch vom 27.3.1995 wies er mit Entscheidung vom 21.7.1995 als unbegründet zurück.

Mit der Klage vom 21.8.1995 macht die Klägerin geltend, daß das hamburgische Spielgerätesteuergesetz (SpStG) vom 29.6.1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.12.1994 (Hamburgisches GVBl 1994 S. 363) gegen Art. 33 der 6. EG-Richtlinie (77/388) EWG des Rates vom 17.5.1977 verstoße. Die Spielgerätesteuer sei keine umsatzunabhängige bloße Gerätesteuer, sondern als abwälzbare Verbrauchsteuer treffe sie den Aufwand des Spielers und damit die Einnahmen des Aufstellers. Sie falle nach § 1 SpStG nur bei Zahlung eines Entgelts an. In der Rechtsprechung des EuGH sei der Begriff der Mehrwertsteuer nicht geklärt. Die Entscheidung vom 31.03.1992 Rs C 200/90 (Dansk Denkavit, Slg. 1992) 2217) lasse offen, welche Merkmale hierfür wesentlich seien. In der Entscheidung vom 26.06.1997 in den Rs C 370/95, C 71/95 und C 372/95 (Careda S.A., Slg. 1997 I 3721) habe der EuGH das Erfordernis der Allgemeinheit nur noch abstrakt vorausgesetzt und im Gegensatz zu früheren Entscheidungen die genaue Feststellung der abgewälzten Steuer nicht mehr gefordert. Um unterschiedliche Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten zu verhindern, müsse der EuGH die vorhandenen Ansätze zu einer systematischen und teleologischen Auslegung des Art. 33 aufgreifen und zu einem vorläufigen Abschluß bringen. Dabei dürfe nicht die Identität mit dem gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystem verlangt werden, sondern müsse eine wesentliche Ähnlichkeit oder Gleichartigkeit genügen. Deshalb werde die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 177 EG-Vertrag beantragt.

Das SpStG sei außerdem grundgesetzwidrig. Die Voraussetzungen für die Gesetzgebungskompetenz Hamburgs nach Art. 105 Abs. 2 a GG seien nicht erfüllt, da die Spielgerätesteuer weder eine Aufwand- noch eine Verbrauchsteuer sei und sie außerdem der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer vergleichbar sei. Eine Aufwandsteuer sei durch das Halten eines Gegenstandes charakterisiert, die Automaten würden jedoch von den Aufstellern und gerade nicht von den Nutzenden gehalten. Bei den ab 1.1.1995 geltenden Steuersätzen von 200 DM bzw. 600 DM werde mit der Spielgerätesteuer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im selben Umfang wie durch die Umsatzsteuer ausgeschöpft. Das SpStG kollidiere mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, da die Eindämmung der Spielsucht nicht Nebenzweck, sondern der Einnahmeerzielung ebenbürtiger Zweck des Änderungsgesetzes vom 7.12.1994 gewesen sei. Zugleich verstoße das Änderungsgesetz gegen den Finanzausgleich gemäß Art. 106, 107 GG, indem das Steueraufkommen zugunsten der Kommunen bewirkt werde. Die Besteuerung inform von nur zwei Pauschsätzen sei unzulässig. Die Pauschalierung sei durch den technischen Fortschritt überholt. Die Abwälzbarkeit sei unzumutbar fiktiv. Die Klägerin habe bereits 1993 nur Geräte mit manipulationssicherem Zählwerk betrieben.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 27.2.1995 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21.7.1995 ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält das SpStG für verfassungsgemäß und sieht auch keinen Verstoß gegen die 6. EG-Richtlinie.

Dem Senat haben die Spielgerätesteuer-Hauptakten und eine Sammelmappe zur Spielgerätesteuer St-Nr. … des Beklagten, die Klägerin betreffend, vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Der Bescheid über Spielgerätesteuer für Januar 1995 ist rechtmäßig. Er entspricht dem SpStG, was unter den Beteiligten unstreitig ist. Das SpStG verstößt aber auch seinerseits weder gegen Art. 33 der 6. EG-Richtlinie noch gegen das Grundgesetz.

a) Nach Art. 33 der 6. Richtlinie in der im Streitzeitraum geltenden Fassung ist ein Mitgliedstaat nicht daran gehindert, Abgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind. Die Hamburgische Spielgerätesteuer hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. Dies ergibt sich für den Senat zweifelsfrei aus den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH, so daß eine Vorlage nach Art. 177 EG-Vertrag nicht in Frage kommt. Nach der Entscheidung des EuGH vom 3.3.1988 in der Rechtssache 252/86 (Bergandi, Slg 1988 I-1343) kann eine Abgabe, die lediglich auf die Bereitstellung eines Gegenstandes für die Öffentlichkeit gelegt wird, ohne daß die durch diese Bereitstellung zu erzielenden Einnahmen tatsächlic...

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