rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Streichung von Anspar- und Existenzgründerrücklage im Jahr ihrer Bildung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Existenzgründerrücklage ist ebenso wie eine mangels Existenzgründereigenschaft hilfsweise zu prüfende Ansparrücklage bereits im Jahr ihrer Bildung zu streichen, wenn es von Anfang an den Voraussetzungen des Finanzierungszusammenhangs und der Spezifizierung der Investitionsvorhaben gefehlt hat. Wenn die Rücklage vom FA stattdessen irrtümlich erst nach dem zweijährigen Ansparrücklagen-Investitionszeitraum aufgelöst wurde und jene Auflösung auf Klage des Steuerpflichtigen aufgehoben wurde, ist die Veranlagung des Jahrs der Rücklagenbildung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung gemäß § 174 Abs. 4 AO zu ändern.

 

Normenkette

AO §§ 164, 172, 174 Abs. 4; EStG § 7g

 

Tatbestand

A.

Mit der Klage wenden sich die Kläger dagegen, dass der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Existenzgründerrücklage aus 1997 für die Klägerin nicht anerkannt und nunmehr in der bestandskräftigen Veranlagung 1997 wegen widerstreitender Steuerfestsetzung gestrichen hat. Ursprünglich hatte das FA die Rücklage per Ende 1999 nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Bildung 1997 aufgelöst. Sodann hatte es auf Antrag der Kläger die Veranlagung 1999 wieder zu ihren Gunsten geändert. In diesem Zusammenhang strich es - wie erwähnt - wegen widerstreitender Steuerfestsetzung die Rücklage im Jahr ihrer Bildung 1997.

I. 1. Beim Abschluss von Versicherungen des freiberuflich tätigen Klägers erzielte die Klägerin gewerbliche Gewinne aus Versicherungs-Provisionen und -Unterprovisionen ohne Gewerbeanmeldung (Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 33 f). Diese wurden (ggf. nach pauschalem Betriebsausgaben-Abzug) erklärt und veranlagt für 1985 mit 359 DM, für 1986 mit 350 DM, für 1987 mit 1.353 DM, für 1988 mit 168 DM, für 1990 mit 186 DM, für 1992 mit 9.216 DM, für 1993 mit 1.920 DM, für 1994 mit 177 DM, für 1995 mit 5.124 DM, für 1996 mit 275 DM, für den Streitzeitraum 1997 mit 277 DM und für 1998 mit 207 DM (Betriebsprüfungs-Arbeitsakte -Arb-A- Bl. 7 ff, 18 ff; Einkommensteuer-Akte -ESt-A- Bd. VII Bl. 6R, 18; 31, 60R; 67, Bd. VIII 164R; Bd. VII Bl. 110, Bd. VIII 148).

2. Weiterhin erzielte die Klägerin nach 1997 begonnenen Kontakten ab 1998 gewerbliche Gewinne aus Immobilien-Maklertätigkeit (FG-A Bl. 34 f; Arb-A Bl. 15). Diese beliefen sich für 1998 auf 8.000 DM und wurden für 1999 im März 2002 erklärt mit (201.820 DM abzüglich weiterer Ansparrücklage 200.000 DM =) 1.820 DM (ESt-A Bd. VII Bl. 110, 192, Bd. VIII Bl. 148; 29, 167R; Arb-A Bl. 8 ff).

3. Nach der für das Streitjahr 1997 am 31. Oktober 2000 eingereichten Erklärung und ursprünglichem Bescheid vom 11. Januar 2001 beantragte sie mit Einspruch vom 6. (7.) Februar 2001 und Begründung vom 1. März 2001, im Rahmen der Maklertätigkeit eine Ansparrücklage für Existenzgründer in Höhe von 75.000 DM anzusetzen, und zwar "für Betriebs- und Geschäftsausstattungen sowie für ein betriebliches Kfz" (ESt-A Bd. VII Bl. 66, 105, 162 f, 167; Arb-A Bl. 15). Mit Schreiben vom 3. (4.) Mai 2001 reichte sie eine Einnahmenüberschussrechnung 1997 nach und begehrte die Ansparrücklage nunmehr in Höhe von 90.000 DM "für die Anschaffung neuer betrieblicher Kraftfahrzeuge und sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter" (ESt-A Bd. VII Bl. 191, Arb-A Bl. 8 f).

4. Mit Änderungsbescheid 1997 vom 12. Juni 2001 erkannte das FA die Rücklage an und legte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von (-90.000 DM + 277 DM =) -89.723 DM zugrunde (ESt-A Bd. VII Bl. 197). Auch in dem nochmaligen Änderungsbescheid 1997 vom 22. August 2003 (ESt-A Bd. VIII Bl. 143), in dem zugleich der Nachprüfungsvorbehalt aufgehoben wurde, blieb es beim Abzug der Rücklage (im Unterschied zu ihrer Auflösung im gleichzeitigen Änderungsbescheid 1999, unten 6). Der Änderungsbescheid für das Streitjahr 1997 wurde nicht angefochten und wurde daher seinerzeit bestandskräftig; auf diese Bestandskraft beruft sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.

5. Die Existenzgründerrücklage aus 1997 wurde auch in den zwischenzeitlichen Veranlagungen für 1998 vom 11. Januar und 12. Juni 2001 und 21. August 2003 sowie für 1999 vom 7. Dezember 2001 und 30. April 2002 nicht aufgelöst (ESt-A Bd. VII Bl. 146; Bd. VIII Bl. 18, 62).

6. Aufgrund Betriebsprüfung für 1998-2000 kam das FA im Juli 2003 zu dem Ergebnis, dass die 1997 gebildete Existenzgründerrücklage wegen der bereits vorher ausgeübten gewerblichen Tätigkeit der Klägerin aufzulösen sei. Dabei verneinte das FA nur die Existenzgründereigenschaft und nicht schon die Voraussetzungen einer Ansparrücklage seit ihrer Bildung 1997 (etwa Spezifizierung und Finanzierungszusammenhang). Dementsprechend strich das FA nicht die Bildung der Ansparrücklage in der noch unter Nachprüfungsvorbehalt stehenden Veranlagung 1997, sondern hob am 22. August 2003 den dortigen Nachprüfungsvorbehalt auf (oben 4). Gleichzeitig löste es mit Änderungsbescheid vom selben Tag die Ansparrücklage per Ende 1999 gewinnerhöhend auf, d.h....

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