rechtskräftig

 

Leitsatz (redaktionell)

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89b HGB ist laufender Gewinn.

 

Normenkette

GewStG § 7; HGB § 89b

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Entschädigungszahlung dem laufenden Gewinn und damit dem Gewerbeertrag zuzurechnen ist, oder ob es sich um einen Vorfall der Betriebsaufgabe handelt.

Der Kläger ist von Beruf Verlagsvertreter und war bis zum 30.6.1995 für den X Verlag als Handelsvertreter bzw. Anzeigenvertreter tätig.

Im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen im Anzeigenbereich kündigte der X Verlag den zwischen ihm und dem Kläger bestehenden Anzeigenvertretervertrag zum 30.6.1995. Das Angebot zum Abschluss eines neuen Anzeigenvertretungsvertrages nahm der Kläger nicht an und schloss unter dem 20.7.1995 eine Abfindungsvereinbarung mit dem Verlag. Dort heißt es u.a.:

  1. Der zwischen den Parteien bestehende Anzeigenvertretervertrag ist vom Verlag zum 30.6.1995 gekündigt worden.
  2. Die X Verlag AG zahlt an Herrn A im Rahmen der Beendigung dieses Handelsvertretervertrages eine Ausgleichszahlung gem. § 89b HGB in Höhe von

    DM

    306.209,17 für die Zeitung A

    DM

    299,93 für das Magazin

    DM

    1.519,94 für die Zeitung B

    DM

    1.065,50 für die Zeitung C

    DM

    309.094,54 Gesamt

zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer

In der Folgezeit betreute der Kläger Anzeigenkunden in verschiedenen Bereichen und verkaufte Werbezeiten für Radiosender. Ab Oktober 1998 ist er wieder für den X Verlag tätig und betreut Anzeigenkunden auf dem Sektor Personalanzeigen. Bei dem Neuabschluss des Vertrages musste der Kläger 150.000 DM für einen ihm zugeteilten Kundenstamm zahlen.

In seiner Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr legte der Kläger einen Gewerbeertrag von … Tsd. DM zugrunde. Die Ausgleichszahlung in Höhe von 309.094,54 DM ließ er außer Ansatz. Der Beklagte folgte dem nicht und erhöhte im Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer vom 7.3.1997 den Gewerbeertrag um die Ausgleichszahlung auf … Tsd. DM. Der Beklagte berief sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des BFH, wonach der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters zum laufenden Gewinn gehöre. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers vom 24.3.1997 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 5.5.1998 zurückgewiesen.

Unter dem 3.6.1998 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt, die Ausgleichszahlung nicht in den laufenden Gewinn einzubeziehen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Zahlung des X Verlages sei als Entschädigung im Rahmen der Aufgabe und der Veräußerung seines, des Klägers, Gewerbebetriebes zu betrachten und folglich von der Gewerbesteuer freizustellen. Sein Unternehmen habe in der ausschließlichen Vertretertätigkeit für den X Verlag bestanden. Mit der Kündigung durch den Verlag sei diesem Geschäft die Grundlage entzogen worden. Der Wert des Unternehmens habe in den Beziehungen zu den Kunden des Verlages bestanden, hierin habe sich der Firmenwert ausgedrückt. Genau hierfür sei die Zahlung durch den Verlag erfolgt. Unerheblich sei insoweit, dass dieser Veräußerungspreis in der Vereinbarung seitens des Verlages als Ausgleichszahlung i.S. § 89 b HGB bezeichnet worden sei.

Es sei im übrigen auch gleichheitswidrig, wenn bei anderen Gewerbetreibenden, die nicht Handelsvertreter seien, der Verkauf des Kundenstammes anders behandelt werde als beim Handelsvertreter aufgrund der Regelung im HGB. In beiden Fällen sei der Wert des Unternehmens, für den eine Leistung gezahlt werde, die Übertragung des Kundenstammes.

Der Kläger beantragt,

  1. Die Einspruchsentscheidung vom 5.5.1998 aufzuheben.
  2. Den Gewerbesteuermessbescheid vom 7.3.1997 mit der Maßgabe zu ändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 309.094,54 DM reduziert und der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt auf seine Einspruchsentscheidung Bezug und weist ergänzend darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters dem laufenden Gewinn auch dann zugerechnet werde, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes zusammenfalle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift über den Erörterungstermin vom 8.4.1999 und die Senatssitzung vom 18.6.1999 Bezug genommen.

Die den Kläger betreffende Gewerbesteuerakte zur Steuer-Nr. … hat vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angegriffene Gewerbesteuermeßbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; insbesondere hat der Beklagte den Gewerbeertrag zutreffend unter Einbeziehung der Ausgleichszahlung ermittelt.

Im Gewerbeertrag i.S. von § 7 Gewerbesteuergesetz -GewStG- sind nur die in einem tätigen Gewerbebetrieb erzielten laufenden Gewinne zu erfassen, nicht aber Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinne (vgl. BFH-Urteil vom 2.2.1972 I R 217/69, BStBl II 1972, 470). Die gewerbesteuerrechtliche Erfassung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB...

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