Leitsatz (redaktionell)

Gewerbesteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.05.1999; Aktenzeichen XI R 6/98)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber der Einzelfirma P und Alleingesellschafter u.a. der Gesellschaft B GmbH (ehemals: V GmbH). Zwischen der Einzelfirma des Klägers und seinen Beteiligungsfirmen, u.a. der B GmbH, besteht eine Betriebsaufspaltung, weil die B GmbH ihren Betrieb im Streitjahr in dem der Einzelfirma gehörenden und von dieser angemieteten Gebäude R unterhalten hat.

Streitig ist zwischen den Beteiligten die gewerbesteuerliche Auswirkung von zwei zwischen dem Kläger im Bereich seiner Einzelfirma und der K-Bank abgeschlossenen Verträgen über den Verkauf von künftigen Mietforderungen (sog. Forfaitierungsverträgen).

Der Kläger hatte im Rahmen seiner Einzelfirma ursprünglich bei der Sparkasse langfristige Finanzierungen aufgenommen, besichert durch Grundschulden auf dem Grundstück R in Höhe von zunächst 8,63, später 8,0 Mio. DM. Der Abschluß des ersten der genannten Forfaitierungsverträge sollte der Ablösung dieser Finanzierung dienen. Zu diesem Zweck schloß der Kläger mit der K-Bank zunächst einen Darlehensvertrag über ein Darlehen von 7,25 Mio. DM ab, mit dem die bei der Sparkasse noch offene Finanzierung gegen Übertragung der Grundschulden auf die K-Bank abgelöst wurde. Dieses Darlehen der K-Bank, das von vorne herein lediglich als Zwischenstadium zur problemlosen Ablösung der Sparkassen-Finanzierung gedacht war, wurde seinerseits kurz darauf abgelöst durch den am 27./30.06.1986 zwischen dem Kläger und der K-Bank geschlossenen – durch einen Nachtrag vom 2./28. 5.1989 teilweise neugefaßten – ersten Forderungskaufvertrag.

Gegenstand dieses Kaufvertrages waren die Mietforderungen des Klägers aus vier Mietverträgen, die der Kläger im Rahmen seiner Einzelfirma mit der V GmbH – der späteren B GmbH – in den Jahren 1983 und 1985 über die Vermietung der Gebäude R abgeschlossen hatte. Der Gesamtbetrag der Mietansprüche aus diesen Mietverträgen ist mit monatlich 90.801 DM angegeben. Mit dem genannten Kaufvertrag wurden diese Mieten in Höhe eines monatlichen Teilbetrages von 82.527 DM für einen Zeitraum von 14 1/2 Jahren beginnend ab 1. Juli 1986 an die K-Bank verkauft. Der Kaufpreis betrug 7.250.000 DM. Er wurde mit der o.g. Darlehensschuld aus dem Interimsdarlehen der K-Bank verrechnet.

Die Höhe des Teilbetrages der verkauften Monatsmieten von 82.527 DM und der Abtretungszeitraum von 14 1/2 Jahren entsprachen den Annuitäten des ursprünglichen Darlehens; entsprechend wie diese waren die Mieten vierteljährlich an die K-Bank zu entrichten. Dem Kläger war hierzu gestattet, die Forderungen weiterhin selbst einzuziehen, und er war verpflichtet, die eingezogenen Beträge vierteljährlich nachträglich an die K-Bank weiterzuleiten.

Die laufende buchhalterliche Behandlung der Zahlungsvorgänge in der Einzelfirma des Klägers änderte sich, wie im Prüfungsvermerk Nr. 1 der unten erwähnten Außenprüfung dargestellt, nicht. Die Mietzahlungen der B GmbH wurden weiterhin als Erlöse gebucht – nach Angabe des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung: um die umsatzsteuerliche Erfassung zu gewährleisten; die vierteljährlichen Zahlungen an die K-Bank wurden in Tilgung und Zinsen aufgeteilt gebucht. Anstelle der ursprünglich passivierten Darlehensschuld wurde nunmehr in gleicher Höhe ein Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) ausgewiesen; die Tilgungsanteile der vierteljährlichen Zahlungen an die K-Bank wurden mit diesem RAP saldiert, der dadurch zum Bilanzstichtag dem Barwertbetrag der ursprünglichen Darlehensschuld entsprach. Der Saldo der gebuchten Mieterträgen einerseits und der gebuchten Zinsen andererseits ergaben die erfolgswirksame Barwertauflösung. In der Gewinn- und Verlustrechnung erscheint – demgemäß – kein Zinsaufwand im Zusammenhang mit der Forfaitierung, es ist lediglich die Veränderung – Verminderung des Barwertes des RAP unter den sonstigen Erträgen erfaßt.

Ein weiterer – zweiter – Forderungskaufvertrag, bezeichnet als „Forfaitierungsvertrag”, wurde ausweislich der vorliegenden Kopien zwischen den gleichen Beteiligten am 21.06.1988 mündlich geschlossen und unter dem 02./28. Mai 1989 schriftlich fixiert.

In diesem zweiten Forderungskaufvertrag verkaufte der Kläger der K-Bank weitere Teile von Mietforderungen von insgesamt 27.130 DM monatlich aus den o.g. Mietverträgen sowie aus einem weiteren mit der Firma B GmbH am 31.03.1988 geschlossenen Mietvertrag über die Vermietung eines Hochregallagers, soweit sie in der Zeit vom 1.3.1988 bis zum 30.6.1998 entstehen, für einen Kaufpreis von 2.100.000 DM.

In beiden Kaufverträgen ist als Kalkulation ein „Finanzierungszinssatz” festgehalten, auf dessen Grundlage die „derzeitigen Mieten” berechnet sein sollen und der nur durch gegenseitige schriftliche Vereinbarung zwischen dem Forderungsverkäufer – dem Kläger – und der Bank geändert werden darf; der Vertrag II enthält unter Tz. 3.2. die Verpflichtung des Klägers, „die künftigen Mietzahlungen gemäß den Mietverträgen … en...

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