Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsbehelf des Gläubigers der Kapitalerträge gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung des depotführenden Kreditinstituts

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung des depotführenden Kreditinstituts erledigt sich durch die Festsetzung der Einkommensteuer gemäß § 124 Abs. 2 AO. Die Festsetzung der Einkommensteuer nimmt den Regelungsgehalt der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf.

 

Normenkette

AO § 124 Abs. 2; FGO § 68 S. 4 Nr. 2, § 100 Abs. 1 S. 4; AO §§ 167-168

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Kapitalertragsteuer-Anmeldung der A AG (A) für April 2011.

Die Klägerin kaufte am ... 2008 über die A als depotführendes Kreditinstitut im Wege des OnlineBrokerage Wertpapiere der C (...) mit einem Nominalbetrag von 10.000 € zu einem Kurs von 89 % (Limit: 89,3 %).

Am ...04.2011 veräußerte die Klägerin diese Wertpapiere mit dem Nominalbetrag von 10.000 € zu einem Kurs-/Zeitwert von 10.385 € ebenfalls im Wege des -OnlineBrokerage.

Auf den Kursdifferenzgewinn der Klägerin in Höhe von insgesamt 1.524,65 € wurde Kapitalertragsteuer (24,45 %), Solidaritätszuschlag (5,5 %) und Kirchensteuer (9 %) von der A einbehalten, am 09.05.2011 mit der Kapitalertragsteuer-Anmeldung für April 2011 bei dem Beklagten angemeldet und im Mai 2011 an diesen abgeführt.

Auf dem der Klägerin zugegangenen Abrechnungsformular der A über den Verkauf der Wertpapiere (Auftrag XXX-1) heißt es: "Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer wurden an das Finanzamt ..., Steuernummer .../.../..., abgeführt."

Mit Schreiben vom 05.05.2011 wandte sich die Klägerin an die A und beanstandete unter Bezugnahme auf die Abrechnung, dergemäß ein Kursdifferenzgewinn von 1.524,65 € der Abgeltungssteuer (Kapitalertragsteuer) unterworfen worden sei, die steuerliche Behandlung des Kursdifferenzgewinns aus dem Verkauf mit der Begründung, dass es sich ihrer Auffassung nach um eine "normale" Anleihe und nicht um eine Finanzinnovation im Sinne von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung handele und aus der Veröffentlichung der C, deren Ausdruck sie beilege, über die Anleihe nichts Gegenteiliges zu entnehmen sei; damit sei die Kursdifferenz gemäß § 52 Abs. 10 S. 7 EStG nicht steuerpflichtig.

Die A erwiderte der Klägerin mit Schreiben vom 11.05.2011, dass das Wertpapier ... als Finanzinnovationen eingestuft sei und die Emittentin selbst die Anleihe bei der Emission als solche deklariert habe. Zum Zeitpunkt der Emission der Anleihe sei die Emittentin zu der Einschätzung gelangt, dass die Anleihe als Finanzinnovation zu qualifizieren sei. Gestützt werde diese Auffassung insbesondere auf die Verpflichtung der Emittentin, in bestimmten Fällen der vorzeitigen Kündigung an die Investoren einen über den Nominalbetrag hinausgehenden Betrag (Vorfälligkeitsentschädigung) auszubezahlen.

Mit Schreiben vom 24.10.2011, eingegangen am 25.10.2011, legte die Klägerin gegen die "Abgeltungssteuer-Anmeldung zur StNr .../.../... der A für 5/2011" mit der Begründung Einspruch ein, dass es sich bei der dem Verkauf vom ...04.2011 zu Grunde liegenden Anleihe nicht um eine sog. Finanzinnovationen handele.

Mit Einspruchsentscheidung vom 15.12.2011 verwarf der Beklagte den Einspruch mit der Begründung als unzulässig, dass er nicht zuständig sei, weil die Einbehaltung und Abführung von Abgeltungssteuer durch ein Kreditinstitut keinen Verwaltungsakt darstelle, gegen den der Finanzrechtsweg eröffnet wäre. Auf die hiergegen erhobene Klage vom 31.12.2011 zum Az. 6 K 17/12 hob der Beklagte die Einspruchsentscheidung vom 15.12.2011 mit Bescheid vom 31.05.2012 auf, und die Beteiligten des vorgenannten Rechtsstreits erklärten diesen in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 26.07.2012 verwarf der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unzulässig und wies ihn im Übrigen als unbegründet zurück. Darüber hinaus erklärte der Beklagte, dass der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO bestehen bleibt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Einspruch wegen Verfristung unzulässig sei. Die Klägerin wende sich gegen die Anmeldung zur Abgeltungssteuer der A für Mai 2011, die am 09.06.2011 beim Beklagten eingegangen sei. Der hiergegen eingelegte Einspruch sei nicht innerhalb der Monatsfrist eingegangen. Er sei auch verspätet, wenn man auf die Kenntnis der Klägerin abzustellen habe, da diese Ende April/Anfang Mai eine Abrechnung über den Verkauf des Wertpapiers erhalten habe, die die abgeführten Steuern ausgewiesen und auf die Zahlung dieser Steuern an das Finanzamt hingewiesen habe. Der Klägerin sei spätestens Anfang Mai bekannt gewesen, dass die strittige Kapitalertragsteuer einbehalten, angemeldet und abgeführt worden sei. Darüber hinaus sei der Einspruch auch unbegründet. Er richte sich gegen die Anmeldung zur Abgeltungssteuer für Mai 2011; der Verkauf der Wertpapiere habe jedoch im April stattgefunden und sei somit auch in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung für April...

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