Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Bildung gewillkürten Betriebsvermögens

 

Leitsatz (amtlich)

Die Widmung eines Wirtschaftsgutes zu gewillkürtem Betriebsvermögen setzt die objektive Eignung voraus, den Betrieb zu fördern und ihm zu dienen. Die Eignung zur Förderung eines Gewerbebetriebes kann bei einem zu fremden Wohnzwecken vermieteten Grundstück grundsätzlich vorliegen. Sie fehlt jedoch, wenn das Grundstück zu fast 100 % fremdfinanziert ist und die Fremdkapitalzinsen höher sind als die Mieterträge. Dass das Grundstück in Zukunft einmal gewinnbringend sein wird, kann einen betrieblichen Förderungszusammenhang nicht begründen; maßgebend sind die Umstände im Zeitpunkt der Einlage.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1, 5; HGB § 344 Abs. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob mehrere in A und B belegene Eigentumswohnungen des Klägers zu seinem Betriebs- oder Privatvermögen gehören.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren in Hamburg eine Unternehmensberatung im Bereich ... als Einzelunternehmer und ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Mit Vertrag vom 11.10.1996 (Betriebsprüfungsarbeitsakten - BpAA - Bd. II Bl. 29 ff.) erwarb der Kläger drei in B belegene Eigentumswohnungen zum Preis von insgesamt DM 708.645,-. Zur Finanzierung nahm der Kläger Darlehen in Höhe von insgesamt DM 674.000,- auf. Des weiteren erwarb er mit Vertrag vom 23.12.1996 (BpAA Bd. II Bl. 73 ff.) vier Eigentumswohnungen in A zum Preis von insgesamt DM 802.752,-. Dieser Kauf wurde durch Darlehen in Höhe von insgesamt DM 810.000,- finanziert. Beide Objekte wurden in 1997 fertiggestellt und übergeben. Der Kläger vermietete sie zu fremden Wohnzwecken. Ab 1998 erzielte er hierdurch Mieterlöse von jährlich rund DM 78.000,-. Die ab 1998 zu zahlenden Darlehenszinsen beliefen sich auf rund DM 100.000,- pro Jahr.

Der Kläger nahm diese Objekte in die Bilanzen für seine Unternehmensberatung auf. In 1996 bilanzierte er geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau für das Objekt B in Höhe von DM 711.380 und in 1997 Grundstücke (beide Objekte) in Höhe von insgesamt DM 1.479.866,-. Zudem bildete er Sonderposten mit Rücklageanteil, zunächst nach dem Zonenrandförderungsgesetz (ZonenRFG) und dann nach dem Fördergebietsgesetz (FördG). Zur Entwicklung dieser Sonderposten wird auf die Aufstellung des Betriebsprüfers Bezug genommen (BpAA Bd. II Bl. 132).

Der Kläger wies in den von ihm erstellten und beim Beklagten eingereichten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen folgende Gewinne aus dem Einzelunternehmen aus: 1996: DM 29.546,43, 1997: DM 49.247,18, 1998: DM 49.672,50 und 1999: DM 63.574,50. Die Einkommen- und Gewerbesteuerveranlagungen für die Jahre 1996 bis 1999 erfolgten zunächst erklärungsgemäß und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 13.08.2001 führte der Beklagte bei dem Kläger eine Außenprüfung für den Zeitraum 1997 bis 1999 durch. Der Prüfungszeitraum wurde durch die weitere Anordnung vom 05.11.2001 auf 1996 erweitert. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass die Objekte A und B nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden könnten, da sie nicht geeignet seien, den Betrieb der Unternehmensberatung zu fördern. Der Betriebsprüfer erstellte entsprechend geänderte Prüferbilanzen, u.a. unter Auflösung der gebildeten Sonderposten mit Rücklageanteil. Die Bilanzgewinne erhöhten sich dadurch um folgende Beträge: 1996: DM 170.188,89, 1997: DM 75.727,80, 1998: DM 116.965,44 und 1999: DM 175.847,34. Die Einkünfte aus den Vermietungsobjekten behandelte der Betriebsprüfer als (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (1996: ./. DM 184.670,65, 1997: ./. DM 90.582,05, 1998: ./. 204.735,54 und 1999: ./. DM 155.016,94; vgl. Aufstellung gem. BpAA Bd. II Bl. 143, auf die Bezug genommen wird). Die Differenzen zwischen der Gewinnerhöhung und den Vermietungseinkünften ergeben sich aus den geänderten Steuerrückstellungen in den Bilanzen (v.a. für Gewerbesteuer) sowie daraus, dass die für B gebildete Rücklage und die Abschreibung für A berichtigt, bisher nicht berücksichtigte Fremdkapitalzinsen berücksichtigt und andere Zinsen von 1999 auf 1998 übertragen wurden. Auf die Aufstellung gemäß BpAA Bd. II Bl. 141 wird insoweit Bezug genommen.

Der Beklagte erließ am 07.03.2003 entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für 1996 bis 1998 und am 13.03.2003 für 1999 sowie am 25.02.2003 geänderte Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 1996 bis 1999. Mit Bescheid vom 13.03.2003 hob der Beklagte den Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag für die Einkünfte aus Kapitalvermögen vom 08.08.2001, in dem ein Verlustvortrag von DM 117,- festgestellt worden war, auf.

Der Kläger legte gegen die geänderten Bescheide mit Schreiben vom 24.03.2003 Einspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 06.08.2004 als unbegründet zurückwies.

Hiergegen richtet sich die am 10.09.2004 bei Gericht eingegangene Klage. Der Kläger trägt vor, dass die beiden Eigentumswohnungen gewill...

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