Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichten des Inhabers eines Zolllagers

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Verpflichtung des Inhabers eines Zolllagers, die zollamtliche Überwachung bis zur Wiederausfuhr der Nichtgemeinschaftswaren sicherzustellen.

 

Normenkette

ZK Art. 203 Abs. 1, 3, Art. 204; UStG § 21 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.07.2004; Aktenzeichen VII R 99/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob eine später mit der Klägerin verschmolzene Gesellschaft ihre Pflichten als Inhaberin eines Zolllagers verletzt, insbesondere eingelagerte Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat.

Die Klägerin ist aufgrund Verschmelzungsvertrages vom ...1996 Rechtsnachfolgerin der T GmbH geworden (Heft 2 Bl. 62 ff).

Entsprechend einem Antrag der Firma T GmbH vom 29.11.1993 auf Bewilligung eines Zolllagers Typ D (Heft 2 Bl. 1 ff) erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 28.12.1993 die Bewilligung mit der Kennnummer D/.../... (Heft 2 Bl. 16 und 29). In Feld 7b der Bewilligung wurde für die Beendigung des Zolllagerverfahrens das vereinfachte Verfahren unter Hinweis auf das Zusatzblatt vorgesehen. Das Zusatzblatt zur Bewilligung eines Zolllagers enthält unter der Überschrift "Vereinfachte Beendigung ..." anzukreuzende Regelungen zum einen für die Überführung in den freien Verkehr und zum anderen für die Wiederausfuhr. Letztgenannter Punkt ist anders als der Punkt der Überführung in den freien Verkehr nicht angekreuzt. Angekreuzt ist allein die Regelung unter Ziff. 16. Hiernach können die Waren jeder deutschen Ausgangszollstelle zur Drittlandsgrenze gestellt werden, wenn sie ohne Berührung zu anderen Mitgliedstaaten wiederausgeführt werden.

Die Bewilligung nennt als zuständige Zollstelle nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2561/90 das Hauptzollamt Hamburg-..., das Hauptzollamt Hamburg-... und (im Zusatzblatt) einzelne Zollämter des Hauptzollamtes Hamburg-... . Mit Schreiben vom 21.4.1994 (Heft 2 Bl. 48) ließ der Beklagte im Einzelnen bezeichnete Zollstellen als Abfertigungszollstellen zu, im Zusammenhang mit der Beendigung des Zolllagerverfahrens (nur) das Hauptzollamt Hamburg-... - Zollamt ... .

Mit Schreiben vom 19.2.1996 (Heft 2 Bl. 59) wies der Beklagte die Firma T GmbH auf Verfahrensänderungen in der Folge der Geltung des Zollkodex und der Zollkodex-DVO in Bezug auf die Zollwertanmeldung hin. Gem. Schreiben des Beklagten vom 25.10.1996 (Heft 2 Bl. 77) galt die Bewilligung für die Klägerin als übernehmende Rechtsträgerin der T GmbH fort.

Die T GmbH hatte u.a. aus Kanada eingeführte selbstklebende Bänder ordnungsgemäß in das Zolllagerverfahren übergeführt (Zollbelege Z .../95 und Z .../95 Heft 2 Bl. 81 f und Bl. 88 ff).

Mit am 12.3.1996 zur Post gegebenem Steuerbescheid vom 5.3.1996 setzte der Beklagte gegenüber der T GmbH Zoll und Einfuhrumsatzsteuer für diverse Waren, u.a. für 2 Partien selbstklebende Bänder in Höhe von 6.283,30 DM und 4.488,08 DM fest (Heft 1 Bl. 2, 9, 10). Zur Begründung führte der Beklagte an, es sei im Rahmen der Steueraufsicht festgestellt worden, dass die Entnahme nicht angemeldet worden sei.

Mit am selben Tage eingegangenen Schreiben vom 7.3.1997 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf beigefügte beglaubigte Kopien polnischer Verzollungsunterlagen Erstattung der mit Bescheid vom 5.3.1996 festgesetzten Abgaben für die selbstklebenden Bänder (Heft 1 Bl. 12 ff) und reichte mit Schreiben vom 23.4.1997 weitergehende Unterlagen über den Verbleib der Waren nach (Heft 1 Bl. 26 ff). Mit Bescheid vom 30.4.1997 (Heft 1 Bl. 47) lehnte der Beklagte die Erstattung mit der Begründung ab, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung wenigstens vorübergehend entzogen worden sei, da das zwingend vorgeschriebene externe Versandverfahren für die Beförderung zwischen der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle nicht durchgeführt worden sei. Hiergegen hat die Klägerin am 22.5.1996 Einspruch eingelegt, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.11.1997 als unbegründet zurückwies.

Hiergegen richtet sich die am 19.12.1997 eingelegte Klage der Klägerin.

Die Klägerin trägt vor: Für die erste Partie sei die Lagerabmeldung am 26.10.1995 bzw. am 30.10.1995 erstellt worden (Gerichtsakte Bl. 33 f); die zweite Partie sei am 27.11.1995 ausgelagert worden. Im außergerichtlichen Verfahren hat die Klägerin ebenfalls mit Schreiben vom 23.4.1997 vorgetragen, dass die Lagerabmeldung hier die Ware begleitet habe.

In diesem Zusammenhang habe die Klägerin die entsprechenden Ausfuhranmeldungen vorgelegt. Als Versender sei die Firma B AG aufgetreten, die die Ware an die Firma R in Warschau veräußert habe (Rechnungen Gerichtsakte Bl. 26 ff). Das externe Versandverfahren in Form des Carnet-TIR-Verfahrens sei für die erste Partie in Padborg/Dänemark, für die zweite Partie an der deutsch-polnischen Grenze eröffnet worden.

Der Zollschuldentstehungstatbestand gem. Art. 203 Zollkodex liege nicht vor, da die Ware nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei. Es seien Lagerabmeldungen erstellt und dem Beklagten Ausfuh...

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