Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Spieleinsatz ist als steuerliche Bemessungsgrundlage ein sachgerechter Maßstab, denn auch soweit Gewinne zum Weiterspielen verwendet werden, liegt darin eine Verwendung von Vermögen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers berührt.

Der Spieleinsatz ist als steuerliche Bemessungsgrundlage hinreichend bestimmt. Hierbei ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass bei den Spielgeräten neuer Bauart ein Betrag mit der Umbuchung in den Punktespeicher als Einsatz erfasst wird.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; HmbSpVStG § 1 Abs. 1, 3, §§ 4, 12

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in Hamburg mehrere Spielhallen, in denen sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes (HmbSpVStG) aufgestellt hat. Sie gab jeweils Spielvergnügungsteueranmeldungen ab, wobei sie jedoch zunächst die Netto-Kassenerlöse als Bemessungsgrundlage der Steuer zugrunde legte. Nachdem der Hamburgische Gesetzgeber am 06.10.2006 das HmbSpVStG mit Wirkung zum 01.10.2005 unter anderem im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz geändert hatte, setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 21.03.2007 für die Monate bis September 2006 die Spielvergnügungsteuer abweichend fest. Die Klägerin gab daraufhin am 05.04.2007 u. a. für die Monate August 2006 und September 2006 geänderte Spielvergnügungsteueranmeldungen ab. Für November 2006 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 06.03.2007 die Spielvergnügungsteuer abweichend von der zuvor mit 0 € angemeldeten Steuer fest, woraufhin die Klägerin am 16.03.2007 eine berichtigte Steueranmeldung abgab. Mit Schreiben vom 08.04.2010 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er den geänderten Steueranmeldungen konkludent durch Veranlagung zugestimmt habe.

Den Steueranmeldungen bzw. den Bescheiden sind die folgenden Angaben zu entnehmen:

Datum der Steuer

Monat

Gewinnspielgeräte

Angemeldete

Anmeldung

in €

05.04.2007

August 2006

63

11.259,68 €

05.04.2007

September 2006

63

12.622,54 €

27.11.2006

Oktober 2006

63

13.030,23 €

16.03.2007

November 2006

65

10.419,68 €

16.03.2007

Dezember 2006

65

14.939,63 €

16.03.2007

Januar 2007

65

13.482,17 €

16.03.2007

Februar 2007

65

12.299,59 €

22.05.2008

März 2007

67

12.133,26 €

Die Klägerin hatte in den Spielhallen überwiegend Spielgeräte aufgestellt, die nach der ab dem 01.01.2006 geltenden Spielverordnung (vom 27.01.2006, BGBl 2006 I 260, SpielV n. F.) zugelassen waren. In dem streitigen Zeitraum hatte sie bei einer Anzahl von Geräten den Spieleinsatz nach der Vereinfachungsregelung des § 12 Abs. 1 HmbSpVStG ermittelt.

Die Klägerin legte jeweils mit der Abgabe der Steueranmeldungen Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 25.04.2007 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 29.05.2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass das HmbSpStG verfassungswidrig sei. Es verstoße gegen Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG), denn als örtliche Aufwandsteuer müsse die Steuer zumindest theoretisch dem Spielgast auferlegt werden können; sie müsse also auf Abwälzbarkeit angelegt sein. Das sei jedoch nicht der Fall. Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes solle Bemessungsgrundlage der Steuer alles sein, was für die Nutzung des Spielgerätes aufgewendet werde. Dies bedeute jedoch, dass der Unternehmer die Spielvergnügungsteuer auf den Spieleinsatz des Spielers aus eigenen Mitteln zu zahlen habe. Diesem Verständnis entspreche auch die Gesetzesanwendung des Beklagten, der die Steuer nicht in den Einsatz einkalkuliere, sondern diese dem Einsatz hinzurechne. Der Automatenaufsteller habe tatsächlich keine Abwälzungsmöglichkeit; sie sei dem Automatenaufsteller vielmehr rechtlich bindend untersagt. Durch die Vorgaben der Spielverordnung über den Einsatz, den Höchstgewinn und die Gewinnchance bestehe für den Automatenaufsteller kein Spielraum wie bei anderen, nicht preisgebundenen, vergnügungsteuerpflichtigen Veranstaltungen, die Steuer über den Preis auf den Spielgast abzuwälzen. Etwas anderes gelte auch nicht unter der am 01.01.2006 in Kraft getretenen neuen Spielverordnung (vom 27.01.2006, BGBl I 2006, 280, SpielV n. F.). Der Spielgeräteaufsteller könne auch an diesen Geräten neuer Bauart nichts hinsichtlich Spieldauer, Spieleinsatz und auszuschüttendem Gewinn verändern. Von einer "auf Abwälzung angelegten" örtlichen Aufwandsteuer könne nur dann gesprochen werden, wenn eine Abwälzung der Steuer auch tatsächlich möglich sei. Erst in einem zweiten Schritt, das heißt, wenn eine tatsächliche Abwälzung am Markt nicht durchsetzbar sei, könne der Automatenaufsteller auf die kalkulatorische Abwälzung verwiesen werden. Es komme daher auf die "Konstruktion" der Norm an, wie dies das BVerfG auch in seinem Ökosteuer-Urteil (1 BvR 1748/99. 1 BvR 905/00 vom 20.04.2004) herausgearbeitet habe.

Das Gesetz gehe zudem von einem falschen Aufwandsbegriff aus. Aufwand des Spielers sei allein dasjeni...

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