Entscheidungsstichwort (Thema)

Verschulden bei Versäumung der Frist zur Antragsveranlagung

 

Leitsatz (amtlich)

Stellt sich aufgrund der verspäteten Fertigstellung des Jahresabschlusses heraus, dass wegen des erwirtschafteten Verlustes eine Veranlagung nur auf Antrag durchzuführen ist, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist jedenfalls dann nicht gewährt werden, wenn mit Verlusten gerechnet werden musste, weil auch schon in der Vergangenheit Verluste aufgetreten waren.

 

Normenkette

EStG § 46

 

Tatbestand

Die Kläger begehren unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Erlass des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2001.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Ingenieur. Ferner erzielte er gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Einzel-, Groß- und Versandhandels, und zwar 1994 bis 1996 und 1998 negative sowie 1997, 1999 und 2000 positive Einkünfte.

Weil die Kläger zunächst keine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 abgegeben hatten, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und legte - in Anlehnung an die Vorjahre - 81 TDM als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und 15 TDM als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Besteuerung zugrunde. Der entsprechende Schätzungsbescheid erging am 24. Februar 2004. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, mit Schreiben vom 2. März 2004 Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens reichten die Kläger am 29. März 2004 die Einkommensteuererklärung 2001 nach und erklärten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 83.100 DM und negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.653 DM.

Daraufhin hob der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20. April 2004 den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24. Februar 2004 ersatzlos auf, weil die Voraussetzungen für die Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 46 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht vorlägen. Gemäß § 46 Abs. 2 EStG sei eine Veranlagung nur unter besonderen Voraussetzungen durchzuführen, wenn, wie vorliegend, das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bestehe, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden sei. Im Streitfall komme allein eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in Betracht. Ein Antrag auf Durchführung einer solchen Veranlagung müsse bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres gestellt werden. Für den Veranlagungszeitraum 2001 sei die Ausschlussfrist bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2003 abgelaufen. Die Einreichung der Einkommensteuererklärung 2001 sei erst am 29. März 2004 und damit verspätet erfolgt.

Mit beim Gericht am 19. Mai 2004 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger Klage erhoben. Sie begehren, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie die Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG unverschuldet versäumt hätten. Der Kläger habe in den Jahren 1999 und 2002 jeweils Gewinne aus Gewerbebetrieb erzielt. Dass er - der Kläger - im Jahr 2001 mit seinem nebenberuflichen Handelsgewerbe keinen Gewinn erzielt habe und er somit der Antragsveranlagung unterliege, habe er erst mit Erstellung des Jahresabschlusses 2001 im Jahr 2004 erkennen können. Es sei daher nicht erkennbar gewesen, dass eine Antragsveranlagung durchzuführen sei.

Ein möglicher Rechtsirrtum ihres Prozessbevollmächtigten sei ihnen, den Klägern, nicht zuzurechnen, denn es bestehe kein Dauerberatungsverhältnis mit dem Prozessbevollmächtigten, aufgrund dessen dieser zur Überwachung von Veranlagungsfristen verpflichtet gewesen sei. Sie hätten ihren Prozessbevollmächtigten zunächst nur mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2001 beauftragt. Im Rahmen dieses Mandats habe der Prozessbevollmächtigte eine Verlängerung der Abgabefrist bis zum 28. Februar 2003 beantragt, die der Beklagte auch gewährt habe. Weil sie die für die Erstellung der Einkommensteuererklärung erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht hätten, habe dieses Mandatsverhältnis mit Ablauf des 28. Februar 2003 geendet. Die Rechtsverfolgung gegen den Einkommensteuerbescheid des Beklagten vom 24. Februar 2004 sowie die Erstellung des Jahresabschlusses 2001 im Jahr 2004 durch den Prozessbevollmächtigten stelle ein neues Mandatsverhältnis dar.

Die Kläger haben in formeller Hinsicht beantragt, das Verfahren mit Rücksicht auf das Revisionsverfahren VI R 46/04 vor dem Bundesfinanzhof - BFH -auszusetzen bzw. ruhen zu lassen.

In materieller Hinsicht beantragen die Kläger sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abgabenordnung (AO) wegen der Fristversäumnis nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zu gewähren und die Einkommensteuer 2001 entsprechend ihrer Einkommensteuererklärung 2001 vom 22. März 2004 festzusetzen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte wiederholt seine Ausführungen aus seiner Einspruchsen...

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