Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstmalige Beantragung eines Verlustfeststellungsbescheids

 

Leitsatz (amtlich)

Aus dem in § 10d Abs. 3 S. 4 EStG 1997 hergestellten Zusammenhang zwischen Feststellungsbescheid und Einkommensteuerbescheid folgt für den Fall, dass die Änderung einer Bezugsgröße im Sinne des § 10d Abs. 3 S. 2 EStG 1997 geltend gemacht wird, dass der erstmalige Erlass des Feststellungsbescheids nur zulässig ist, wenn der entsprechende Steuerbescheid noch geändert werden kann.

 

Normenkette

EStG 1997 § 10d; EStG § 26a

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Antrag der Kläger auf getrennte Veranlagung sowie den Antrag des Klägers auf den Erlass eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1998 zu Recht abgelehnt hat.

Die seit 1995 verheirateten Kläger reichten am 10.8.1999 ihre Einkommensteuererklärung 1998 ein und beantragten die Zusammenveranlagung. Der Kläger befand sich im Streitjahr in der Ausbildung zum Verkehrspiloten und erklärte Aufwendungen in Höhe von 2400 DM für seine Berufsausbildung als Sonderausgaben. Mit Bescheid vom 30.9.1999 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 3.712 DM fest. Die Sonderausgaben für die Berufsausbildungskosten berücksichtigte er dabei erklärungsgemäß. Der Bescheid war nach § 165 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung - AO - teilweise vorläufig.

Nachdem der Beklagte Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Klägerin Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Innenarchitektin im Streitjahr nicht angegeben hatte, setzte er - erstmals unter Berücksichtigung von Einkünften der Klägerin aus selbstständiger Arbeit - mit Bescheid vom 9.2.2004 die Einkommensteuer 1998 auf 3.576 DM gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert fest; die Sonderausgaben für die Berufsausbildungskosten blieben unverändert berücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wurde mit 73.234 DM (Kläger: 6.740 DM und Klägerin: 66.494 DM) berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 18.12.2004 beantragten die Kläger die getrennte Veranlagung für das Streitjahr gemäß § 26a des Einkommensteuergesetzes - EStG -. Der Kläger beantragte zugleich den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids zum 31.12.1998 zwecks Berücksichtigung seiner Ausbildungskosten im Rahmen der Verkehrspilotenausbildung. Am 27.12.2004 reichte der Kläger eine geänderte Einkommensteuererklärung 1998 nebst Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs ein. Danach begehrte er - vorweggenommene - Werbungskosten in Höhe von 52.652 DM bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 2.3.2005 den Antrag auf getrennte Veranlagung sowie auf Erlass eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1998 ab. Hiergegen legten die Kläger mit am 21.3.2005 eingegangenen Schreiben vom 16.3.2005 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 15.7.2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Am 15.8.2005 haben die Kläger Klage erhoben.

Die Kläger tragen vor:

Eine getrennte Veranlagung sei durchzuführen, weil Voraussetzung für die Berücksichtigung der Kosten der Pilotenausbildung sei, dass der dem Kläger zuzuordnende Einkommensteuerbescheid im Rahmen der getrennten Veranlagung einen sog. Null-Bescheid darstelle.

Das Wahlrecht könne nach § 26 EStG auch nach Ergehen eines Änderungsbescheides ausgeübt werden. § 26 EStG eröffne die Möglichkeit, die für die Kläger günstigste Veranlagung zu wählen. Da das Gesetz für die Ausübung des Wahlrechts keine Frist vorsehe und es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gebe, könnten Ehegatten ihr Wahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit sogar eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheides ausüben und bis zu diesem Zeitpunkt die einmal getroffene Wahl frei widerrufen. § 351 Abs. 1 AO stehe einer Änderung des Wahlrechts im Streitfall nicht entgegen. Diese Vorschrift begrenzte nur den Umfang der Anfechtung eines Steuerbescheids, nicht hingegen das Begehren auf Änderung der Veranlagungsart. Die Besteuerungsgrundlagen blieben vollkommen unberührt.

Mit dem Änderungsbescheid vom 9.2.2004 sei die Festsetzungsfrist erneut in Gang gesetzt worden. Im Änderungsbescheid sei ein Hinweis auf die Möglichkeit der Verlustfeststellung nicht enthalten gewesen; der Änderungsantrag vom 18.12.2004 sei innerhalb der Jahresfrist des Änderungsbescheides gestellt worden.

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Einspruchsentscheidung vom 15.7.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kläger getrennt zur Einkommensteuer 1998 zu veranlagen, der Kläger beantragt weiter, den Beklagten zu verpflichten, einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1998 zu erlassen und den verbleibenden Verlustabzug auf 43.912 DM festzustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vor:

Ehegatten könnten bis zum Eintritt der Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheides zwischen der Durchführung einer getrennten V...

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