rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinnützigkeit eines Vertriebenenverbandes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nachdem das Grundgesetz durch Art. 4 EinV in der Präambel und Art. 23 und 146 geändert wurde, ist ein Verein nicht mehr gemeinnützig, der das Ziel verfolgt, dass Gebiete außerhalb des Staatsgebiets Teil von Deutschland werden.

2. Ein Steuerpflichtiger genießt keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass er auch dann noch als gemeinnützig behandelt wird, wenn seine satzungsmäßigen Ziele wegen einer Änderung des Grundgesetzes mit diesem nicht mehr im Einklang stehen.

3. Der Wegfall der Gemeinnützigkeit steht auch einer teilweisen Befreiung von der Vermögensteuer wegen mildtätiger Verwendung von Vermögensteilen entgegen.

4. Bei der VSt-Neuveranlagung wegen Änderung eines Grundlagenbescheids kann auch eine geänderte Bewertung der Gemeinnützigkeit des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt werden. 5. Einer VSt-Neuveranlagung für einen Nachveranlagungszeitraum steht nicht entgegen, dass die Änderung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Hauptveranlagung bereits eingetreten und der Finanzbehörde bekannt gewesen war.

 

Normenkette

VStG § 3 Abs. 1 Nr. 12, § 16 Abs. 1 Nr. 2; AO §§ 52, 56

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.08.2005; Aktenzeichen II B 87/04)

BFH (Beschluss vom 04.08.2005; Aktenzeichen II B 87/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die vermögensteuerliche Erfassung von sonstigem Vermögen auf den Stichtag 1.1.1996.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein.

In der Präambel und Artikel II der Satzung des Klägers hieß es u.a., dass der Kläger die Wiedervereinigung ... (X) mit ganz Deutschland erstrebe und die Wiederherstellung des vor 1945 bestehenden staatsrechtlichen Rechtsstandes.

Der Kläger wurde in den Vorjahren als gemeinnützig behandelt mit Ausnahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, der die Herausgabe der Zeitung "... (X-Blatt)" zum Gegenstand hatte.

Am 26.10.1995 übersandte das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben (Geschäftszeichen: IV B 7 - S 0171 - 110/95) an die Obersten Finanzbehörden der Länder betreffend Gemeinnützigkeit; Förderung der Fürsorge für Vertriebene. In diesem Schreiben wird Stellung genommen zu der Frage, wie es gemeinnützigkeitsrechtlich zu beurteilen ist, wenn ein Vertriebenenverband nach seiner Satzung u.a. die Wiedergutmachung des Vertreibungsunrechts, die Rückgabe von konfisziertem Vermögen oder die Wiedervereinigung mit den Vertreibungsgebieten zum Ziel hat. Nach dem Inhalt des Schreibens seien Satzungszwecke wie "Wiedervereinigung mit den Vertreibungsgebieten" oder "Eingliederung der Vertreibungsgebiete" schädlich für die Gemeinnützigkeit eines Vertriebenenverbandes. Die Verfolgung dieser Ziele sei keine Förderung der Allgemeinheit, weil solche Bestrebungen im Widerspruch zu den völkerrechtlich verbindlichen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland mit ihren östlichen Nachbarstaaten und zum Grundgesetz stünden. In dem Schreiben heißt es abschließend, dass bei Vertriebenverbänden, die trotz der gemeinnützigkeitsschädlichen Satzungsbestimmungen bisher als gemeinnützig behandelt worden sind, es aus Gründen des Vertrauensschutzes bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1995 dabei bleiben könne. Ab dem Veranlagungszeitraum 1996 könne die Gemeinnützigkeit jedoch nur noch dann weiter anerkannt werden, wenn die zu beanstandenden Zwecke aus der Satzung gestrichen oder durch eine Formulierung, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genüge, ersetzt worden seien. Die Satzungsänderung müsse bis zum Ende des Jahres 1996 beschlossen und beim Vereinsregister zur Eintragung angemeldet worden sein.

Das - seinerzeit für den Kläger zuständige - Finanzamt für Körperschaften Hamburg- ... teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29.1.1996 mit, dass aufgrund eines Beschlusses des Bundesministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nunmehr die Auffassung vertreten werde, dass ein Satzungszweck wie der des Klägers schädlich für die Gemeinnützigkeit eines Vertriebenenverbandes sei. Ab dem Veranlagungszeitraum 1996 könne die Gemeinnützigkeit daher nur noch dann weiter anerkannt werden, wenn die Satzung hinsichtlich der beanstandeten Zwecke geändert und die Änderung bis zum Ende des Jahres 1996 beim Vereinsregister zur Eintragung angemeldet werde.

Am 9.11.1996 änderte der Kläger seine Satzung in der Präambel und den Artikeln I und II. Unter Artikel II Ziffer 1.1 heißt es unter der Überschrift "Zweck und Aufgaben: "Die Landsmannschaft tritt im Sinne der Charta der deutschen Heimatvertriebenen vom 5.8.1950 ein für die ... nationale und staatliche Einheit Deutschlands unter Einschluss ... (X"s) in einem freien und geeinten Europa."

Die Satzungsänderung ist am 3.7.1997 im Vereinsregister eingetragen worden.

Das Finanzamt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29.11.1996 mit, dass die Formulierung "unter Einschluss ... (X"s)" in Artikel II nicht den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entspräche.

Mit Schreiben vom 18.12.1996 hat das Finanzamt dem Kläger im Hinbl...

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