Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschaffung eines Grundstücks durch Konservierungsgesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Sonderabschreibungen für ein abnutzbares unbewegliches Wirtschaftsgut nach dem FördG setzt dessen Anschaffung bis zum Ende des Jahres seiner Fertigstellung voraus. Der Begriff der Anschaffung ist nach den für das Ertragsteuerrecht geltenden Maßstäben dahin auszulegen, dass der Erwerb wirtschaftlichen Eigentums erforderlich, aber auch ausreichend ist.

Maßgebend für die Zurechnung eines Grundstücks aufgrund wirtschaftlichen Eigentums i.S.v. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist insbesondere, dass dem Berechtigten dessen Substanz und Ertrag zustehen. Bei einer Übertragung ist dies grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Fall, in dem Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten i.S.d. § 446 BGB auf den Erwerber übergehen. Bei Fehlen einzelner Merkmale entscheidet eine Gesamtwürdigung im Einzelfall.

Vereinbaren die Beteiligten von vorneherein, dass Nutzungen und Lasten bis zum Eintritt späterer Investoren in die Erwerbergesellschaft bei dem Veräußerer verbleiben, steht das aufgrund des besonderen Gewichts dieser Merkmale einer Annahme wirtschaftlichen Eigentums für die Dauer des Verbleibs entgegen. Dies gilt auch, wenn für die getroffene Vereinbarung unter besonderer Berücksichtigung der Anschaffung durch eine speziell zu diesem Zweck gegründete Konservierungsgesellschaft i.S.d. FördG nachvollziehbare verfahrenspraktische und wirtschaftliche Gründe vorlagen.

 

Normenkette

FördG §§ 1, 3 S. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 S. 3, Abs. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 446

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.2009; Aktenzeichen IX R 9/08)

BFH (Urteil vom 15.12.2009; Aktenzeichen IX R 9/08)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Kern streitig, ob die Klägerin (-Kl.-) die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung (-FördG-) erfüllt.

In den Jahren 1995 und 1996 errichtete die Fa. B ... Gesellschaft mbH (-Fa. B GmbH-), entsprechend ihrem Unternehmensgegenstand "Baureifmachung und Erschließung von Grundstücken", auf dem Grundstück mit der Anschrift X-Straße in ... A, ..., ein Wohn- und Geschäftsgebäude mit 24 Eigentumswohnungen, zwei gewerblichen Einheiten und 26, den einzelnen Objekten zugeordneten, Tiefgaragenstellplätzen.

An der Fa. B GmbH waren als Gesellschafter u.a. beteiligt: Herr C, der zugleich Steuerberater der Fa. B GmbH und der Kl. war, bis zum 29. September 1994 mit einem Anteil von 74,5 Prozent des Stammkapitals und bis zum 09. Mai 1997 mit einem Anteil von 25,5 Prozent, Frau D bis zum 09. Mai 1997 mit einem Anteil von 49 Prozent, bis zum 18. Juni 2001 mit einem Anteil von 74,5 Prozent und bis 31. Dezember 2002 zu 100 Prozent. Ab dem 31. Dezember 2002 werden sämtliche Anteile der Fa. B GmbH von Herrn E, zugleich deren derzeitiger Geschäftsführer, gehalten. Während des gesamten Streitzeitraums war Frau D alleinige, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite, Geschäftsführerin der Fa. B GmbH.

Das Bauobjekt X-Straße wurde laut Schlussrechnung des als Architekt fungierenden Bauunternehmens vom 30. Dezember 1996 und einem dreiseitigen Übergabeprotokoll zwischen der Fa. B GmbH, dem Bauunternehmen und der Fa. H ...Gesellschaft mbH & Co. Vertriebs KG, in F, Niederlassung A (-Fa. H GmbH-), letztere als Vertreterin der Kl., ebenfalls datiert auf den 30.12.1996, vor Ablauf des Jahres 1996 bezugsfertig und vollständig fertiggestellt.

Drei der Wohnungen übertrug die Fa. B GmbH vereinbarungsgemäß der vormaligen Grundstückseigentümerin. Elf weitere Wohnungen wurden bis einschließlich 31. Dezember 1996 verkauft, z.T. an den Gesellschafter der Fa. B GmbH Herrn C.

Für die die verbliebenen zehn Wohnungen und die zwei Gewerbeeinheiten gelang es der Fa. B GmbH nicht, bis Ende 1996 Käufer zu finden. Im Hinblick auf diese verbliebenen Einheiten wurden auf den 30. Dezember 1996 daher in einem ersten Schritt - für jedes Objekt gesonderte - Gesellschaften bürgerlichen Rechts (-GbR-) gegründet, u.a. durch notariellen Vertrag vom 30. Dezember 1996 des Notars G in J (Urkundenrolle Nr. 1 - 1996) für die größere Gewerbeeinheit die GbR A X-Straße T-G 25, also die Kl. des vorliegenden Verfahrens.

Gesellschafter der Kl. - wie auch der übrigen elf GbR - waren Herr C und Frau D mit einem Anteil von jeweils 10 Prozent und die Fa. B GmbH mit einem Anteil von 80 Prozent. Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Kl. ist deren Gesellschaftszweck "Erwerb, Vermietung und Verpachtung des Teileigentums Nr. 25". Durch § 4 Abs. 3 wurde Frau D zur Geschäftsführung der Kl. berufen.

In einem zweiten Schritt verkaufte die Fa. B GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführerin D, mit notariellem Vertrag (Urkundenrolle Nr. 2 - 1996) des Notars G in J vom 30. Dezember 1996 das in der Teilungserklärung mit Nr. 25 bezeichnete Teileigentum, verbunden mit dem Sondereigentum an der Gewerbeeinheit, einschließlich des Sondernutzungsrechts an einem konkreten Tiefgaragenstellplatz, ...

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