Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei einem Taxiunternehmen - Schichtzettel als Mindestanforderung an Einzelaufzeichnungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für ein Taxiunternehmen genügen nur die sog. Schichtzettel den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen.

2. Die Aufbewahrung der Schichtzettel als Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist nur ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.

3. Für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei einem Taxiunternehmen ist die Methode, die geschätzte Jahresfahrleistung mit einer empirisch begründbaren Größe "Umsatz (netto) pro gefahrenen km" zu multiplizieren, sachgerecht.

 

Normenkette

FGO §§ 82, 460, 155, 79 Buchst. b, § 121; ZPO §§ 278, 460; PBefG § 21; AO § 162; EStG § 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Hinzuschätzungen von Gewinnen und Umsätzen aufgrund einer Betriebsprüfung für den Taxenbetrieb des Klägers.

1. Der einzeln veranlagte Kläger betreibt seit ... als Einzelunternehmer ein Taxenunternehmen mit mehreren Fahrzeugen. Er erstellte für die Streitjahre die Buchführung für seinen Taxenbetrieb selbst und ermittelte seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für das Unternehmen des Klägers fuhren in den Streitjahren durchgehend sechs Taxen der Marke A, von denen der Kläger regelhaft eine Taxe selbst fuhr. Im Jahr 2004 entband die Behörde für Bau und Verkehr der Freien und Hansestadt Hamburg den Kläger antragsgemäß gemäß § 21 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) für drei Monate von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Taxenbetriebs mit der Taxe HH-XX 1. Das Unternehmen des Klägers war in den Streitjahren als Funktaxenunternehmen bei der B GmbH, Hamburg, angemeldet.

Der Kläger reichte mit seinen Steuererklärungen zur Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2007 Einnahmenüberschussrechnungen ein, die folgende Betriebseinnahmen einschließlich Umsatzerlöse, Betriebsausgaben und Einnahmenüberschüsse auswiesen:

2003

2004

2005

2006

2007

Betriebseinnahmen

insgesamt

... €

... €

... €

... €

... €

Davon Umsatzerlöse

... €

... €

... €

... €

... €

Betriebsausgaben

insgesamt

... €

... €

... €

... €

... €

davon Löhne und Gehälter

... €

... €

... €

... €

... €

Davon Kraftfahrzeugbetriebskosten

... €

... €

... €

... €

... €

davon Kraftfahrzeugreparaturen

... €

... €

... €

... €

... €

davon B GmbH

Einnahmenüberschuss

... €

... €

... €

... €

... €

Der Beklagte veranlagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß.

2. Nach den Angaben des Klägers betrug die Fahrleistung der angestellten Fahrer für die sechs betriebenen Taxen

  • im Jahr 2005: 208.843 km (entspricht 34.807 km pro Taxi),
  • im Jahr 2006: 186.859 km (entspricht 31.143 km pro Taxi) und
  • im Jahr 2007: 205.594 km (entspricht 34.266 km pro Taxi).

Für den Zeitraum 2003 und 2004 liegen keine durchgehenden vom Kläger berechneten Kilometerstände vor.

Aus den Erklärungen und Angaben des Klägers errechnen sich folgende Umsätze (netto) je gefahrenen Kilometer:

2003

2004

2005

2006

2007

erklärte Fahrleistung in km

208.843

186.859

205.594

erklärte Umsätze

132.309 €

142.137 €

165.266 €

152.104 €

174.104 €

Umsatz (netto) je gefahrenen km

0,79 €

0,81 €

0,85 €

Anlässlich des Antrags des Klägers vom 04.07.2007 bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) der Freien und Hansestadt Hamburg forderte die BSU als Erlaubnisbehörde für Taxenbetriebe nach dem Personenbeförderungsgesetz bei der S GmbH, T und bei der U GmbH, Hamburg, Nachweise der Hauptuntersuchungen an. Die der BSU übersandten TÜV-Berichte und Kontrollerfassungsbögen der Verkehrsgewerbeaufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg (Bl. 170-192 Bp-Arbeitsakten Bd. I) für von dem Kläger betriebene Fahrzeuge weisen folgende Kilometerstände aus:

Kennzeichen

Datum

Kilometerstand

gefahrene km

Tage

km/Tag

km/Jahr

HH-XX 2

HH-XX 3

HH-XX 4

HH-XX 5

HH-XX 6

HH-XX 7

HH-XX 8

durchschnittliche Fahrleistung für 1 Fahrzeug

51.792

durchschnittliche Fahrleistung für 6 Fahrzeuge

310.754

Auf der Grundlage dieser Unterlagen ermittelte die BSU für den Zeitraum 2005 bis 2007 die durchschnittliche Gesamtjahresfahrleistung der sechs Taxen des Klägers in Höhe von mehr als 305.000 km.

3. Im Dezember 2004 beauftragte die BSU die Linne + Krause Marketing-Forschung GbR, Hamburg, mit der Erstellung eines Gutachtens über die wirtschaftliche Lage des Hamburger Taxigewerbes. Der Sachverständige C ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Betriebswirtschaft und Bewertung von Taxiunternehmen.

Die Ergebnisse wurden in dem "Gutachten über die wirtschaftliche Lage des Hamburger Taxigewerbes" (Linne + Krause-Gutachten) dargestellt, und zwar in einem Zwischenbericht (Februar/März 2006), in einem 2. Zwischenbericht (Februar/März 2007), in einem 3. Zwischenbericht (Juni 2008), in einem 4. Zwischenbericht (Juli 2009), in einem 5. Zwi...

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