Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berücksichtigung eines ESt-Erstattungsanspruchs bei der Vermögensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der VSt ist ein ESt-Erstattungsanspruch nicht zu berücksichtigen, wenn die zur Erstattung führende Änderung des ESt-Bescheides erst nach dem Bewertungsstichtag erfolgt (Anschluss an BFH-Urteil vom 13. 3. 2000, II R 15/98, BStBl II 2000, 588).

 

Normenkette

AO § 38; VStG §§ 4, 5 Abs. 1; BewG §§ 110, 114-120

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.12.2003; Aktenzeichen II R 5/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Festsetzung der Vermögensteuer (VSt) Steuererstattungsansprüche zu berücksichtigen sind, die aus nach dem Stichtag erlassenen Änderungsbescheiden resultieren.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Eheleute E, die längstlebende Frau E ist am ... 1998 verstorben.

Durch Erlass von Änderungsbescheiden kam es für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1994 zu erheblichen Einkommensteuererstattungen zugunsten der Rechtsvorgänger der Klägerin. Die geänderten Einkommensteuerbescheide ergingen für 1990 am 22. 10. 1996, für 1989 und 1991 am 11. 11. 1996 und für 1992, 1993 und 1994 am 7. 1. 1997. Sie führten für 1989 bis 1992 zu Erstattungen von insgesamt DM 496.181,00 und für 1989 bis 1994 von insgesamt DM 981.022,00.

Für die Veranlagung zur VSt auf den 1. 1. 1993 und 1. 1. 1995 folgte der Beklagte im Wesentlichen den Vermögensteuererklärungen der Rechtsvorgänger der Klägerin, berücksichtigte aber zusätzlich auf den 1. 1. 1993 Steuererstattungsansprüche von DM 496.181 und auf den 1. 1. 1995 zusätzlich Steuererstattungsansprüche von DM 981.022. Gegen diese am 20. 3. 1998 zur Post gegebenen Vermögensteuerbescheide richtet sich der Einspruch vom 23. 4. 1998, mit dem geltend gemacht wurde, dass der Berücksichtigung der Steuererstattungsansprüche entgegenstünde, dass die entsprechenden geänderten Einkommensteuerbescheide erst zwischen dem 22. 10. 1996 und 7. 1. 1997 erlassen worden seien, so dass der Steuererstattungsanspruch wegen entgegenstehender anderweitiger Steuerfestsetzungen nicht hätte geltend gemacht werden können und mithin keine vermögenswerte Rechtsposition dargestellt habe. Mit Einspruchsentscheidung vom 2. 8. 1999 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Die Berücksichtigung der Steuererstattungsansprüche stimme mit Abschnitt 59 Vermögensteuerrichtlinien 1995 überein. Soweit der BFH im Zusammenhang mit betrieblichen Steuererstattungsansprüchen bei der Einheitsbewertung eine andere Auffassung vertreten habe, treffe sie auf den Streitfall nicht zu bzw. wende die Verwaltung die Rechtsprechung entsprechend dem Erlass der Finanzbehörde Hamburg vom 2. 9. 1998 (51 / S-3224 - 02/97) nicht an.

Die Klägerin hat am 2. 9. 1998 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Einkommensteuererstattungsbeträge zu den Bewertungsstichtagen nicht als vermögenswerte Rechtsposition zu beurteilen seien. Es sei kein Grund erkennbar, die neuere Rechtsprechung des BFH auf betriebliche Steuererstattungen zu beschränken.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Einspruchsentscheidung vom 2. 8. 1999 aufzuheben und die Vermögen-steuerbescheide auf den 1. 1. 1993 und den 1. 1. 1995 dahingehend zu ändern, dass auf den 1. 1. 1993 Steuererstattungsbeträge in Höhe von DM 496.181 und auf den 1. 1. 1995 Steuererstattungsbeträge von DM 981.022,00 DM außer Ansatz bleiben und die Vermögensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.

Die die Rechtsvorgänger der Klägerin betreffende Vermögensteuerakte Bd. IV sowie Einkommensteuerakten Bd.VIII und IX zur Steuernummer ... haben vorgelegen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.

I.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht Steuererstattungsansprüche betreffend Einkommensteuer 1989 bis 1992 bezogen auf den Veranlagungszeitpunkt 1. 1. 1993 und Einkommensteuererstattungsansprüche 1989 bis 1994 bezogen auf den Veranlagungszeitpunkt 1995 bei der Ermittlung des Gesamtvermögens berücksichtigt.

Gemäß § 4 VStG (i.d.F. v. 14. 11. 1990) unterliegt der Vermögensteuer bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Gesamtvermögen i.S. der §§ 114 bis 120 des Bewertungsgesetzes (BewG). Nach § 5 Abs. 1 VStG wird die Vermögensteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres (Veranlagungszeitpunkt) festgesetzt. Nach § 110 Abs. 1 Ziff. 1 BewG gehören zum sonstigen Vermögen auch Kapitalforderungen. Dazu zählen Steuererstattungsansprüche. Eine Kapitalforderung ist beim sonstigen Vermögen nur dann anzusetzen, wenn sie am Stichtag bereits entstanden und bis dahin noch nicht getilgt ist (Rössler / Troll, Bewertungs- und Vermögensteuergesetz, 17. Aufl., § 110 Rdz. 18).

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15. 10. 1997 II R 56/94, BStBl II 1997, 796) muss die Forderung rechtlich nicht nur entstanden, sondern ihre Realisierung auch möglich sein, d.h., sie m...

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