Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfüllen einer Ware in der Freizone führt nicht zur Zollwerterhöhung

 

Leitsatz (amtlich)

Kosten für das Umfüllen der Ware in der Freizone führen nicht zur Erhöhung des Zollwertes.

 

Normenkette

ZWVO Art. 2-3, 8; EGV 2504/88 Art. 13

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Zollwert eingeführter Waren.

Die Klägerin betreibt den Handel mit Kaviar. Die eingekauften Nichtgemeinschaftswaren verbringt sie zunächst in ein Freizonenlager. Von dort aus wird die Ware weltweit exportiert oder an Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft.

Mit Zollurkunden vom 23.10.1992 und vom 27.11.1992 (Heft I Bl. 50ff, 2ff) ließ die Klägerin beim Hauptzollamt Hamburg-... russischen Kaviar zum freien Verkehr abfertigen. Die Verfahren des Hauptzollamts Hamburg-... wurden später von dem Hauptzollamt Hamburg-... übernommen; deren Verfahren wiederum sind zwischenzeitlich von dem Hauptzollamt Hamburg-... übernommen worden. Den Bescheiden über die Eingangsabgaben vom 23.10. bzw. 27.11.1992 wurde jeweils der Zollwert nach Maßgabe der von der Klägerin vorgelegten Importrechnungen für Kaviar in 90-g-Dosen zugrunde gelegt. Im Rahmen einer Prüfung seitens des Hauptzollamts Hamburg-... wurde festgestellt, dass die Ware vor der Abfertigung im Freizonenlager in handelsübliche Stülpdeckeldosen zu 30, 50 oder 100 g bzw. in Gläser umgefüllt worden war (Bericht vom 15.07.1994 Tz. 22, Heft I Bl. 22ff).

Mit Steueränderungsbescheid vom 19.10.1995 (Heft I Bl. 69) forderte das Hauptzollamt Hamburg-... von der Klägerin Zoll in Höhe von 101.953,11 DM nach. Die Nachforderung beruhte auf einer Neuberechnung des Zollwerts auf der Grundlage der Weiterverkaufsrechnungen (abzüglich des Zolls und eines Gemeinkostenanteils) gem. Art. 6 der Zollwert-Verordnung.

Hiergegen legte die Klägerin am 25.10.1995 Einspruch ein.

Mit Steueränderungsbescheid vom 22.03.1996 setzte das Hauptzollamt Hamburg-... den nachzufordernden Zollbetrag auf 27.188,40 DM fest und erließ den Restbetrag gegenüber der Festsetzung gem. Bescheid vom 19.10.1995 (Heft II Bl. 98). Dem lag eine Neuberechnung des Zollwerts auf der Basis des Transaktionswertes - insoweit wie in den Ausgangsbescheiden - zuzüglich eines Betrages von 1 DM als Arbeitskosten (Umfüllkosten) je Dose bzw. Glas zugrunde. Der Betrag der Nachforderung entspricht dem Zoll auf die Arbeitskosten.

Die Klägerin hielt den Einspruch aufrecht. Für eine Hinzurechnung für im Freihafen im Rahmen einer üblichen Lagerhaltung anfallende und vom Käufer getragene Kosten der Vorbereitung des Vertriebs und der Verbesserung von Aufmachung und Handelsgüte gebe es weder in Art. 32 Zollkodex noch in Art. 112 Zollkodex eine Rechtsgrundlage. Auch habe die übliche Behandlung keine Beschaffenheitsveränderung mit der Folge bewirkt, dass eine neue Ware entstanden sei. Die Grundregel des Art. 29 Abs.3 Buchstabe b) Zollkodex über die Nichtzugehörigkeit bestimmter vom Käufer getragener Kosten zum Zollwert gelte uneingeschränkt. Die Arbeitskosten könnten insbesondere nicht als mittelbare Zahlung an den Verkäufer qualifiziert werden, da dieser hierauf weder Einfluss ausgeübt habe noch einen Vorteil erlangt habe. Auch gem. Art. 112 und Art. 178 Zollkodex seien Kosten der Erhaltung und Lagerung der Ware, die getrennt von dem gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen seien, nicht in den Zollwert einzubeziehen. Dies gelte erst recht, wenn sie wie im Streitfall in dem gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht enthalten seien. Indirekt ergebe sich aus den Zollwertvorschriften eine Beschränkung auf außerhalb der EG eingetretene Wertsteigerungen. Dies stimme auch mit der amtlichen Dienstanweisung VSF Z 5314 Abs.7 Buchstabe b) überein, wonach die Hinzurechnung von Kosten für Umschließungen, die - wie hier - aus dem freien Gebiet der Gemeinschaft stammten, ausgeschlossen sei. Dies gelte gem. VSF Z 5314 Abs.7 Buchstabe c) für Verpackungskosten entsprechend.

Mit Einspruchsentscheidung vom 27.12.1999, zugestellt am 29.12.1999, wies der Beklagte den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Da die Abfertigung zum freien Verkehr nach Umfüllung der Ware aus den Originalgebinden erfolgt sei, liege eine Beschaffenheitsänderung vor, die eine Berichtigung der Zollwerte gem. Art. 3 Abs.3 Buchstabe b) i.V.m. Art. 8 Abs.1 Buchstabe a)ii) Zollwert-Verordnung erfordere.

Hierauf hat die Klägerin am Montag, den 31.01.2000 Klage erhoben. Sie bezieht sich auf ihren Vortrag im außergerichtlichen Verfahren. Sie weist darüber hinaus darauf hin, dass gem. Art. 8 Zollwert-Verordnung eine Hinzurechnung der hier in Rede stehenden Kosten üblicher Lagerbehandlungen nicht in Betracht komme, da sie nicht in dem unmittelbar oder mittelbar an den Verkäufer oder zu seinen Gunsten zu zahlenden Preis enthalten seien. Zudem widerspreche die Dienstvorschrift VSF Z 5314 einer Hinzurechnung der Kosten. Schließlich sei davon auszugehen, dass in dem von der Klägerin gezahlten Kaufpreis schon die von dem ausländischen Lieferanten aufgewendeten Umschließungs- und Verpackungskosten enthalten seien...

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