Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von Praxiseinrichtung und Abrechnung für freie Krankengymnasten

 

Leitsatz (amtlich)

Das Überlassen von Praxiseinrichtungen und die Durchführung der Abrechnung für freie Krankengymnasten durch einen selbständig tätigen Krankengymnasten ist umsatzsteuerpflichtig.

 

Normenkette

UStG §§ 1, 4 Nrn. 12, 14

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.08.2005; Aktenzeichen V B 131/04)

 

Tatbestand

Der Kläger, der selbst Krankengymnast ist, betreibt eine Praxis für Krankengymnastik mit in den Streitjahren bis zu drei angestellten Krankengymnasten. Daneben waren in den Streitjahren bis zu fünf freie Mitarbeiter tätig.

Mit den freien Mitarbeitern hatte der Kläger einen Vertrag nach dem Muster des schriftlich vorliegenden Vertrages mit ... (Frau A) vom 01.02.1997 abgeschlossen. Darin heißt es: "Herr/Frau ... nimmt vom ... an in der vom Praxisinhaber selbständig geführten Krankengymnastikpraxis eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf. Der freie Mitarbeiter bestimmt seine Tätigkeit in der Praxis bzw. im Rahmen von Hausbesuchen für die Praxis und auch seine Urlaubsnahme unter Absprache des Praxisinhabers. Es erfolgt eine Abstimmung mit dem Praxisinhaber im Rahmen der gesonderten Patientenbestellung und der sich daraus ergebenden Belegungsmöglichkeiten der Behandlungsräume." Weiter heißt es, "Der Praxisinhaber gestattet dem freien Mitarbeiter die Nutzung der Praxisräume und ihrer Einrichtungen und übernimmt für den freien Mitarbeiter den Abrechnungsverkehr mit den Sozialversicherungsträgern und Privatpatienten."

Von den von dem freien Mitarbeiter erarbeiteten Honoraren sollten 65 % für die in der Praxis erbrachten Leistungen und 80 % für die bei Hausbesuchen erbrachten Leistungen dem freien Mitarbeiter verbleiben. Weiter heißt es in dem Vertrag: "Nach Erhalt des Abrechnungsbetrages behält der Praxisinhaber diesen Anteil ein und bringt den verbleibenden Bruttobetrag unverzüglich an den freien Mitarbeiter zur Auszahlung. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der jeweils gültigen Gebührenordnung der Krankenkassenverbände für krankengymnastische Leistungen bzw. des im Einzelfall mit einem Patienten vereinbarten Privathonorar."

Nach Betriebsprüfung hat der Beklagte den Anteil der Honorare der freien Mitarbeiter, die der Kläger als Praxisinhaber einbehalten hatte, der Umsatzsteuer unterworfen, die gesamte Tätigkeit des Klägers in der Praxis als gewerblich qualifiziert und mithin den gesamten Gewinn des Klägers, nicht nur die von den freien Mitarbeitern einbehaltenen Beträge, der Gewerbesteuer (GewSt) unterworfen.

Mit Umsatzsteuerbescheiden 1992 bis 1996 vom 14.10.1998 und Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 28.02.2000 hat der Beklagte folgende steuerpflichtige Umsätze zu Grunde gelegt und die Umsatzsteuer (USt) wie folgt ermittelt:

steuerpfl. Umsatz

Umsatzsteuer

1992

80.379

8.914

1993

92.900

10.761

1994

62.928

7.409

1995

89.045

10.937

1996

47.826

5.075

1997

91.316

10.653

Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 23.10.1998 bzw. 14.03.2000 Einsprüche eingelegt, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16.01.2001 zurückgewiesen hat.

Am 22.01.2001 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, er erbringe gegenüber den freien Mitarbeitern keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen. Vielmehr arbeiteten die freien Mitarbeiter genauso wie seine Angestellten in seiner krankengymnastischen Praxis mit. Sie erbrächten keine selbstständigen Leistungen gegenüber den Patienten, sondern seine Praxis erbringe diese Leistungen, die auch von ihm als Praxisinhaber abgerechnet würden. Die Freien seien voll in den allgemeinen Praxisbetrieb mit integriert. Er erbringe, auch soweit er hinsichtlich Organisation und Abrechnungsbetrieb an den krankengymnastischen Tätigkeiten der freien Mitarbeiter beteiligt sei, steuerbefreite krankengymnastische Leistungen. Seine gesamte Tätigkeit im Praxisbetrieb sei freiberuflicher Art. Er sei gegenüber allen Patienten eigenverantwortlich tätig, indem er den gesamten Praxisbetrieb organisiere, einteile, überwache und die Behandlung der Patienten bestimme.

Der Kläger beantragt, die USt-Bescheide 1992 bis 1996 vom 14.10.1998 und den USt-Bescheid 1997 vom 28.02.2000 sowie die Einspruchsentscheidung vom 16.01.2001 ersatzlos aufzuheben,

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger, soweit er den freien Mitarbeitern die Räume und die Organisation seiner Praxis zur Verfügung stelle und für sie Abrechnungen durchführe, nicht krankengymnastisch tätig sei, sondern umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringe.

Dem Gericht haben vorgelegen die USt- sowie Gewinnfeststellungs- und GewSt-Akten, jeweils Band II, sowie drei Bände Betriebsprüfungsakten und zwei Bände Rechtsbehelfsakten sowie ein Band Allgemeines jeweils zur StNr. ...

Ergänzend wird auf den Akteninhalt, die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie das Protokoll des Erörterungstermins vom 17.12.2003 und der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2004 Bezug genommen. D...

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