Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Tarifbegünstigung eines Veräußerungsgewinns bei Erfüllung der Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung

 

Leitsatz (amtlich)

Teilbetrieb i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs, der - für sich betrachtet - alle Merkmale eines Betriebs im Sinne des EStG aufweist und der für sich allein lebensfähig ist (hier Teil eines Verlages mit abgrenzbarem Themengebiet). Es müssen nicht alle Merkmale eines Teilbetriebs erfüllt sein. Eine völlig selbständige Organisation würde z.B. schon einen eigenständigen Gesamtbetrieb kennzeichnen. Auch ist - jedenfalls in einem überschaubaren Dienstleistungsbetrieb - eine getrennte Buchführung mit getrennter Gewinnermittlung nicht unabdingbare Voraussetzung.

 

Normenkette

EStG §§ 16, 34

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Tarifbegünstigung eines Veräußerungsgewinnes.

Der Kläger ist Inhaber des Verlages ... (V). Am 06.04.1997 schloss er als Verkäufer mit der ... (A) Verlag GmbH als Käuferin einen "Rechte- und Sachkaufvertrag" (Gerichtsakte - GA - Bl. 36 ff). Laut der Präambel des Vertrages sind Gegenstand des Vertrages folgende von dem Kläger veröffentlichte Werke: W1 W2 W3 W4

Gem. § 1 Ziff. 2 des Vertrages überträgt der Kläger die Titel- und sonstigen Rechte wie Verwertungs- und Nutzungsrechte an den vertragsgegenständlichen Werken sowie die sich aus den als Anlagen 1-3 beigefügten Verträgen ergebenden Rechte und Pflichten sowie Besitz und Eigentum an Landkarten, Texten, in den Werken veröffentlichten Fotografien, Diskettenmaterial für die Werke sowie die Restauflagen der Bücher. Hiervon ausgenommen war das Bildmaterial für die Werke "... (W2)" und "...(W3)", "bezüglich derer eine eigentumsrechtliche Vereinbarung mit den Autoren nicht getroffen wurde".

Weiter heißt es in dem Vertrag: "§ 2 Pflichten des Verkäufers ... 3. Der Verkäufer wird die Käuferin mit Informationen ausstatten, die diese für den Abverkauf der noch vorhandenen vertragsgegenständlichen Werke benötigt. ... § 4 Rechte- und Eigentumsübergang 1. Die übertragenen Verlagsrechte zur Herstellung und Vertrieb der in diesem Vertrag aufgeführten Verlagserzeugnisse sowie die Titelrechte einschließlich der unbeschränkten Nutzungsrechte für die diesen Werken zugrunde liegenden Urheberrechte und Pflichten gem. § 1 ... gehen mit Wirkung zum 01.04.1997 auf die Käuferin über. ... 3. Soweit der Verkäufer noch im Besitz von geeignetem Lithomaterial bezüglich des in den ... Büchern verwandten Bildmaterials ist, wird dieses der Käuferin ... zur Verfügung gestellt. ... § 5 Kaufpreis Der Kaufpreis für die Einräumung der vertragsgegenständlichen Rechte sowie für den Verkauf der insbesondere unter § 1 dieses Vertrages erwähnten Gegenstände beträgt DM 75.000 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von 15 %". Dieser Betrag ist wie folgt fällig: a) DM 25.000 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ... mit Unterzeichnung des Vertrages ... b) weitere DM 25.000 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ... per 30.09.1997 ... c) die restlichen DM 25.000 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ... per 31.12.1997. ... § 7 Wettbewerbsverbot Der Verkäufer verpflichtet sich, mit Zahlung der ersten Kaufpreisrate jeden Wettbewerb im Bereich der verlagsgegenständlichen Werke bis einschließlich 31.12.1999 zu unterlassen. ..."

Bei den in § 1 des Vertrages erwähnten Anlagen handelt es sich um folgende Verlagsverträge : - zwischen V1 und V2 (als Autoren) auf der einen und dem Verlag V auf der anderen Seite betreffend das Werk "... (W1)" (Arbeitstitel) vom 02.05.1989 (GA Bl. 41ff) - zwischen F (Autor/Fotograf) und dem Verlag V2 betreffend das Werk " (W2)" (Arbeitstitel) vom 31.03.1990 (GA Bl. 47ff) - zwischen F (Autor/Fotograf) und dem Verlag V betreffend das Werk "... (W3)" (Arbeitstitel) vom 18.07.1991 (GA Bl. 52ff). Gegenstand sind die Verlagsrechte (Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung) der von den Autoren noch zu verfassenden bzw. fertig zu stellenden Werke.

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verlegte der Verlag V über die vertragsgegenständlichen Werke hinaus noch weitere Werke. Hierbei handelte es sich zum einen um ein in 5 Bänden erscheinendes, jährlich aktualisiertes M-Handbuch, ein nach Regionen gegliedertes Nachschlagewerk für ...(M) beinhaltend für diesen Bereich wichtige Adressen. Zwischenzeitlich hat der Kläger die Rechte an dem M-Handbuch ebenfalls veräußert. Zum anderen erschienen in der Reihe "...(M)" fünf verschiedene Titel zu den Bereichen ... (u.a. M). Der Vertrieb der von dem Rechte- und Sachkaufvertrag betroffenen Werke erfolgte über das C-Center, eine X-Tochter, die über die bloße Auslieferung hinaus auch Anzeigen schaltete und die Bücher über Handelsvertreter anbot. Demgegenüber erfolgte der Vertrieb der M-handbücher im Direktvertrieb. Die in den Handbüchern aufgenommenen Adressaten wurden per Telefon kontaktiert bzw. die Bücher direkt an die Buchhandlungen versandt. Die Auslieferung erf...

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