Entscheidungsstichwort (Thema)

Mineralölsteuererstattung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der wirksamen Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts und der erforderlichen Bemühungen zur Verhinderung des Zahlungsausfalls

 

Normenkette

MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4; MinöStV § 53

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Mineralölsteuererstattung.

Die Klägerin stand seit 1988 in Geschäftsbeziehung mit der Spedition S in A. Aufgrund Vertrages vom 15.07./18.08.1988 (Anlage K1) lieferte die Klägerin an die Firma S im Rahmen des sog. B-Kreditkarten-Systems Kraftstoffe. Die Klägerin vergibt im Rahmen der genannten Vereinbarung Kreditkarten (B Card), die die Kunden berechtigen, an jeder Tankstelle der B und anderen an dem B-Kreditkartensystem beteiligten Tankstellen in Westeuropa bargeldlos Kraftstoffe und Schmierstoffe zu beziehen. Gem. Ziff. 6 der auf dem Vertrag abgedruckten Zahlungsbedingungen wurde den Kunden ein "durchschnittliches Zahlungsziel" von 30 Tagen eingeräumt, sollte die Abrechnung monatlich erfolgen, der Saldobetrag jeweils am 15. des der Abrechnung folgenden Monats fällig sein und im Bankeinzugsverfahren eingezogen werden. Gem. Zusatzvereinbarung vom 15./18.08.1988 (Anlage K 10, Gerichtsakte - GA - Bl. 67) war in Abweichung von Ziff. 6 der Zahlungsbedingungen am 25. des jeweiligen Liefermonats schon eine Abschlagszahlung in Höhe der Hälfte des voraussichtlichen Monatsumsatzes im Wege des Bankeinzugsverfahrens zu entrichten. Die Abschlagszahlung wurde auf 2.500 DM festgesetzt, aber der Klägerin ein Recht zur jederzeitigen Anpassung nach der Umsatzentwicklung eingeräumt. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfungsstelle Zoll in dem Bericht vom 06.06.1995 (Sachakte Bl. 44ff, 49) war zudem eine Sicherheit in Höhe von 5.000 DM geleistet worden. Entsprechend den genannten Bedingungen rechnete die Klägerin die Lieferungen jeweils monatlich, und zwar zum Ende eines Monats, ab (Abrechnung vom 30.11.1992 Anlage K5 mit dem Hinweis am Ende "BETRAG WIRD ... AM 15.12.92 IM BEV EINGEZOGEN"). In der Überschrift der Abrechnungen heißt es: " RECHNUNG ZU UNSEREN LIEFERBEDINGUNGEN FUER DAS B-CARD-SYSTEM..." Für das Kundenoriginal verwendete die Klägerin einen Rechnungsvordruck, bei dem auf der Vorderseite am linken Rand in rotem Druck der Hinweis enthalten war: "Bitte die Rückseite beachten!". Auf der Rückseite des Rechnungsvordrucks heißt es:" Die Lieferung der Ware ... erfolgt aufgrund unserer Ihnen bekannten ’Allgemeinen Lieferbedingungen’." Es folgen einige Hinweise für die "danach" geltenden Regelungen in Bezug auf den Gerichtsstand und die Zahlung. Für Einzelheiten wird auf das eingereichte Muster des Rechnungsvordrucks (Anlage K7) verwiesen. Die Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin (Anlage K8) enthalten unter Ziff. V1 einen einfachen Eigentumsvorbehalt.

Im April 1992 traten erstmals Zahlungsstockungen auf. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfungsstelle Zoll vom 06.06.1995 (Sachakte Bl. 49f) wurden die Beträge für die Lieferungen aus März 1992 nach Mahnung erst Ende April beglichen, erfolgte die Begleichung der Beträge für die Betankungen von Juni 1992 bis September 1992 ebenfalls stockend, wurden aber alle offenen Beträge bis zum 23.10.1992 ausgeglichen. Nach einer von der Klägerin vorgelegten Übersicht über das Zahlungsverhalten der Firma S (Anlage K 12 GA Bl. 82) kam es seit Juli bis November 1992 monatlich nach zunächst erfolgtem Einzug zu Rücklastschriften. In diesem Falle buchte die Klägerin die nicht gedeckte Forderung erneut als Forderung an den Kunden ein und übersandte diese Buchungsanzeige dem Kunden mit Zahlungsauforderung unter Hinweis auf die sofortige Fälligkeit ( Anlagen K 13 bis K 15, K 17 und K 19: Buchungsanzeigen aus Juli bis Oktober). Die Überwachung der neu eingebuchten Forderungen ist nach den Feststellungen der Betriebsprüfungsstelle Zoll dann manuell durch die zuständige Fachabteilung erfolgt (Sachakte Bl. 49). Mit Schreiben vom 21.09.1992 (Anlage K 16) verlangte die Klägerin zudem den sofortigen Ausgleich der Rechnung vom 31.08.1992 und kündigte für den Fall weiterer Rücklastschriften die notwendige Erhöhung der Sicherheiten an. Diese forderte sie nach weiteren Rücklastschriften Ende September 1992 mit Schreiben vom 02.10.1992 (Anlage K 18) an und drohte zudem eine Liefersperre an. Zu einer Erhöhung der Sicherheiten kam es nicht (Vermerk der Betriebsprüfungsstelle Zoll vom 06.06.1995, Sachakte Bl. 50). Die Forderungen für die Betankungen im Juni bis September wurden durch Überweisungen innerhalb von ca. 2-4 Wochen, für die Betankungen im Oktober durch Scheckzahlungen teilweise, nämlich in Höhe von 22.465,24 DM (Gesamtforderung 45.591,26 DM), in der Zeit vom 02. bis zum 05.11. (nach Angaben der Betriebsprüfungsstelle Zoll, Sachakte Bl. 51, am 30.10.) von der Firma S beglichen. Ein jeweils ca. hälftiger Anteil der Beträge für Juni bis September war jeweils schon innerhalb des Fälligkeitszeitraums durch Abschlagszahlungen oder Überweisungen ausgeglichen worden. Der Einzug vom 15.12 auf die Rechnu...

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