Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH X B 209/12)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuergesetz: Rückstellungen wegen nachlaufender Betreuung von Versicherungsverträgen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Versicherungsmakler befindet sich nur dann in einem Erfüllungsrückstand, wenn er auf Grund einer inhaltlich eindeutigen Individualvereinbarung dazu verpflichtet ist, die von ihm vermittelten Versicherungsverträge zu betreuen und abzuwickeln.

2. Eine konkrete Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen ergibt sich nicht aus einer Vereinbarung zwischen dem selbständigen Vermögensberater und der Vermögensberatungsgesellschaft über eine allgemeine Pflicht zur ständigen Pflege des betreuten Kundenstamms unter Einhaltung der Beratungsstandards der Gesellschaft.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1, §§ 84, 86, 92

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.09.2014; Aktenzeichen X R 38/13)

BFH (Urteil vom 16.09.2014; Aktenzeichen X R 38/13)

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Berücksichtigung von Rückstellungen für die nachlaufende Betreuung von Verträgen über Kranken- und Lebensversicherungen.

Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger zu 1) ist seit ... selbständiger Handelsvertreter und hat jeweils einen Gewerbebetrieb als "A-Vermögensberater" (Steuer-Nr. .../.../...) und als Leiter einer Geschäftsstelle (Steuer-Nr. .../.../...) der A Finanzdienstleistungen AG (im Folgenden A) in Hamburg. Seine Rechte und Pflichten als A-Vermögensberater sind in den Streitjahren 2005 und 2006 gegenüber der A mit Vertrag vom ... 2002 geregelt. Danach vermittelt der Kläger zu 1) als selbständiger Gewerbetreibender die A-Dienstleistungen und die von A freigegebenen Finanzprodukte, die in der Provisionsordnung aufgeführt sind. Er ist berechtigt und auch verpflichtet, sich bei Wahrnehmung seiner Tätigkeit der Einrichtung und das Personal derjenigen Geschäftsstelle zu bedienen, welcher er zugeordnet ist (§ 2 Abs. 3 des Vertrages). Weiter heißt es in § 2 Abs. 5 des Vertrages: "Alle Kunden, die der Consultant im Rahmen seiner A-Tätigkeit gewinnt oder übertragen bekommt, sind Kunden von A und ihm lediglich zu Beratung und Betreuung anvertraut. ...." Die Vergütung erfolgt in Form von Provisionen und Honoraren, die ausschließlich über A zu beziehen sind. Der Anspruch auf Provisionen und Honorare besteht, sobald A einen Anspruch gegenüber der jeweiligen Vertragsgesellschaft hat. Hilfspersonen darf der Kläger nach dem Vertrag ausschließlich im Rahmen seiner eigenen persönlichen Organisation beschäftigen. In § 9 des Vertrags heißt es dazu: "Tätigkeiten, die unmittelbar die Arbeit des Consultant nach § 1 Abs. 2 bzw. die Tätigkeit eines Geschäftsstellen-Sekretariats betreffen, dürfen nicht auf diese Hilfspersonen übertragen werden. Der Consultant hat sicherzustellen, dass seine Hilfspersonen keinen Zugang zu den Kundenakten, der A-EDV oder A-internen Informationen erhalten. Die Geschäftsstelle ist als Beschäftigungsort ausgeschlossen." Hinsichtlich der Provisionen und Honorare im Einzelnen wird auf die Provisionsordnung verwiesen. Auf den Inhalt des Vertrags und der Provisionsordnung wird ergänzend Bezug genommen.

In den Streitjahren war der Kläger zu 1) der Geschäftsstelle-1 zugewiesen, deren Leiter er auch ist. Er hat eine gewerberechtliche Zulassung nach §§ 34c und 34 d der Gewerbeordnung (GewO) als Handelsvertreter sowie als Versicherungsmakler.

Als A-Vermögensberater betreute der Kläger in dem Streitjahr 2005 ca. ... Kunden und hatte ... Verträge über Lebensversicherungen und Krankenversicherungen im Bestand. Für diese Versicherungen wird, anders als bei Sachversicherungen, bei Vertragsabschluss eine Einmalprovision an den Makler gezahlt. Seine Mutter und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), sind bei ihm als Teilzeitbeschäftigte angestellt. Sie sind nach Angaben der Kläger mit Aufgaben aus dem Bereich der Bestandspflege betraut.

Die Rechte und Pflichten als Leiter der Geschäftsstelle-1 wurden mit Vertrag vom ... 2002 geregelt. Danach obliegt dem Kläger zu 1) die finanziell eigenverantwortliche und rentable Führung der Geschäftsstelle. Nach § 2 des Vertrages umfasst dies insbesondere die Überwachung, Anleitung und Steuerung des Sekretariats, die Betreuung und Führung der Mitarbeiter einschließlich der Einarbeitung, Aus- und Weiterbildung. Einstellungen und Entlassungen von der Geschäftsstelle unterstellten Mitarbeitern haben in Abstimmung mit dem Vorstand der A zu erfolgen (§ 4 des Vertrages). In der Geschäftsstelle sind zwei Sekretärinnen beschäftigt. Des Weiteren gehören ihr ... A-Berater an, die als selbstständige Versicherungsmakler und Handelsvertreter tätig sind. Die nichtselbständigen Mitarbeiter haben Arbeitsverträge mit A, die auch die Lohnsteuer abführt. Die Geschäftsstelle hat aus den ihr vertraglich gebührenden Provisionszuweisungen die Kosten der Mitarbeiter einschließlich der Kosten des Geschäftsstellenleiters sowie die laufenden Kosten der Geschäftsstelle zu tragen. In der Geschäfts...

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