Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abfluss negativer Einnahmen oder von Werbungskosten bei dem Arbeitnehmer durch die Beendigung der Beteiligung seines Arbeitgebers an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

 

Leitsatz (amtlich)

Aufgrund der Beendigung der Beteiligung des Arbeitgebers an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder fließen bei dem Arbeitnehmer weder negative Einnahmen noch Werbungskosten ab. Änderungen des Wertes etwaiger erworbener Anwartschaften betreffen die bei Überschusseinkünften steuerlich irrelevante Vermögenssphäre.

 

Normenkette

EStG 2000 § 9 Abs. 1 Sätze 1-2, §§ 11, 19 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.05.2009; Aktenzeichen VI R 37/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beendigung der Beteiligung des Arbeitgebers des Klägers an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu negativen Einnahmen des Klägers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG führt, da der Kläger als Pflichtversicherter Umlagen versteuerte und er im Versicherungsfall Anspruch auf eine Versorgungsrente gehabt hätte, während hingegen er als beitragsfrei Versicherter im Versicherungsfall Anspruch auf eine Versicherungsrente hat.

Der Kläger ist seit dem 01.07.1981 Angestellter der A-Krankenkasse. Für das Arbeitsverhältnis gilt der Tarifvertrag der A-Krankenkasse (A-TV) mit den Anlagen in der jeweils gültigen Fassung. Danach wurde der Kläger neben der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Zwecke der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der VBL, die eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist, zusätzlich pflichtversichert. Durch die Pflichtversicherung erwarb der Kläger eine Anwartschaft auf eine Gesamtversorgung gegen die VBL nach deren Satzung. Zweck der VBL ist es, Arbeitnehmern der an ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren (§ 2 Satz 1 der Satzung der VBL in der Fassung der 35./36. Satzungsänderung - nachfolgend VBLS). Grundsätzlich soll die VBL eine versorgungsrechtliche Angleichung der Rente der bei ihr Versicherten an die Ruhegehälter der Beamten, Richter und Soldaten erreichen (sogenannte Gesamtversorgung). Die A-Krankenkasse war bis 30.06.2000 Beteiligte der VBL. Die VBL finanzierte sich in den Jahren bis 2000 weitgehend über Umlagen, die von den einzelnen Arbeitgebern monatlich in Höhe eines bestimmten, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Satzes (vgl. § 76 VBLS) des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ihrer jeweiligen Versicherten zu zahlen waren (§ 29 Abs. 1 VBLS). Die Höhe der Umlagen insgesamt bemaß sich nach dem Finanzbedarf der VBL für die laufenden Leistungen (§ 76 VBLS). Im Fall der A-Krankenkasse trug diese die Umlage im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern (Anlage 6 § 6 Abs. 1 A-TV, Anlage 6 Abschnitt B Nr. 4 A-TV, § 1 Abs. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 2/91 zum A-TV). Die A-Krankenkasse trug des Weiteren die auf die VBL-Umlage entfallende pauschale Steuer nach den Bestimmungen des Steuerrechts (Anlage 4 Abschnitt II zum A-TV, Anlage 4 Abschnitt II Änderungstarifvertrag vom 08.12.1989). Soweit die Pauschalierung (§ 40b EStG) nicht möglich war, versteuerten die Arbeitnehmer die Umlage. Während des Bestehens der Beteiligung der A-Krankenkasse an der VBL wurden monatliche Umlagen auch für den Kläger an die VBL gezahlt. Diese Umlagen wurden dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuer unterworfen. Für den Kläger wurden in den Jahren 1981 bis 2000 insgesamt Umlagen in Höhe von 66.196,35 DM gezahlt. In den Jahren 1995 bis 1999 wurden davon insgesamt Umlagen in Höhe von 12.590,47 DM individuell durch den Kläger der Lohnsteuer und der Einkommensteuer wie folgt unterworfen.

Jahr

Gesamtumlage

Davon pauschal versteuert

Davon individuell versteuert

1995

4.625,20 DM

3.000,00 DM

1.625,20 DM

1996

4.912,06 DM

3.408,00 DM

1.504,06 DM

1997

5.027,07 DM

3.408,00 DM

1.619,07 DM

1998

5.496,27 DM

3.408,00 DM

2.088,27 DM

1999

9.161,87 DM

3.408,00 DM

5.753,87 DM

Scheidet ein Beteiligter aus der Beteiligung an der VBL aus, enden die Pflichtversicherungen der bei ihm im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer (§ 23 Satz 1 VBLS). Endet die Pflichtversicherung, ohne dass ein Anspruch auf Versorgungsrente besteht, entsteht eine beitragsfreie Versicherung (§ 34 Abs. 1 VBLS). Zur Deckung der aus dem Vermögen der VBL nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen aufgrund von Anwartschaften aus beitragsfreien Versicherungen, die mit dem Ausscheiden des Beteiligten entstehen, hat der ausscheidende Beteiligte einen von der Anstalt auf seine Kosten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnenden Gegenwert zu zahlen (§ 23 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VBLS). Ein Pflichtversicherter hat im Fall des Eintritts des Versicherungsfalles Anspruch auf Versorgungsrente (§§ 40 bis 43b VBLS). Ein beitragsfrei Versicherter hat Anspruch auf Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS). Mit Wirkung vom 01.07.2000 schloss die A-Krankenkasse eine tarifvertr...

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