rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Zinsen für durch Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft übernommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zinsen für ein einer GmbH gewährtes und durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer übernommenes Darlehen sind bei diesem als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass die Schuldübernahme vorrangig der Sicherung des Arbeitsplatzes diente und erst in zweiter Linie dem Interesse am Erhalt der Beteiligung.

2. Das ist der Fall, wenn die Schuldübernahme Voraussetzung für die Einbringung der Geschäftsanteile an der GmbH in eine AG gegen Gewährung von Aktien ist, keine nennenswerten Dividendenausschüttungen oder Wertsteigerungen der Aktien zu erwarten sind und der ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer an der AG nur zu 3 % beteiligt sein soll, während er andererseits auf diese Weise sein sechsstelliges Jahresgehalt sichern kann.

3. Das Halbabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG für Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gilt für Ausgaben, die im Jahr 2001 geleistet wurden, von Ausnahmefällen abgesehen grundsätzlich nicht. Das gilt auch für Ausgaben, die im Jahr 2001 wirtschaftlich verursacht wurden, beim Steuerpflichtigen aber erst später abgeflossen sind.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 3c Abs. 2 S. 1, § 3 Nr. 40, § 52 Abs. 8a, 4b S. 1 Nr. 1; KStG § 34 Abs. 12 S. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in voller Höhe abziehbar sind.

I.

1. Die Kläger sind seit dem ... 2005 verheiratet und werden seitdem zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

2. a) Der Kläger erwarb mit Vertrag vom ... einen Geschäftsanteil im Nominalwert von 7.500,00 DM an der A GmbH (im Folgenden: A-GmbH), und wurde zu deren Geschäftsführer bestellt. Mehrheitsgesellschafterin war die "B ... AG mit einer Beteiligung von 60 %.

b) Mit Vertrag vom ... 1998 übertrugen der Kläger und die weiteren Gesellschafter C und D Teilgeschäftsanteile auf Herrn E, Frau C und Herrn F. Der Kläger übertrug ferner einen Teilgeschäftsanteil im Nominalwert von 1.600,00 DM auf Herrn G, seinen Bruder. Mit Vertrag vom selben Tag wurde bzgl. des übertragenen Anteils vereinbart, dass der Kläger seinen Bruder von allen Verpflichtungen freizuhalten habe, dass alle Vorteile an ihn, den Kläger, auszukehren seien, dass er seinen Bruder bei Abstimmungen in Gesellschafterversammlungen vertrete und von Weisungen frei sei und dass der Bruder den Anteil jederzeit auf Anforderung unentgeltlich zurück zu übertragen habe. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dieser Anteil wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnen und dieser deshalb zu insgesamt 13 % an der A-GmbH beteiligt war. Von den Gesellschaftern wurden neben dem Kläger Herr C, Herr F und Herr E zu Geschäftsführern der A-GmbH bestellt.

3. a) Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der A-GmbH, die in der Bilanz auf den 31.12.2001 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von ... € auswies, vereinbarten die Gesellschafter am 29.05.2001, eine Kapitalerhöhung um DM 637.500,00 auf DM 687.500,00 (geglättet auf 375.000,00 €) durchzuführen. Der entsprechende Gesellschafterbeschluss wurde am ... 2001 notariell beurkundet. Der Kläger übernahm hiervon einen Anteil von DM 65.000,00. Seine Beteiligung (einschließlich der durch seinen Bruder gehaltenen Beteiligung) reduzierte sich durch die unterproportionale Übernahme der Kapitalerhöhung vereinbarungsgemäß auf 10,4 %. Die "B ... AG übernahm die Kapitalerhöhung überproportional und war danach mit 68 % beteiligt.

b) Des Weiteren wurde eine Aufstockung des bei der Bank-1 bestehenden Kredits der A-GmbH von 3 Mio. € auf 6,7 Mio. € beschlossen (vgl. Vereinbarung der Gesellschafter vom 30.05.2001 ... und notarieller Beschluss vom ... 2001), die am 15./26./28.08.2001 mit der Bank vereinbart wurde. Zur Sicherung dieses zusätzlichen Kredits übernahmen die Gesellschafter jeweils in Höhe ihrer neuen Beteiligungsquoten nach Kapitalerhöhung selbstschuldnerische Bürgschaften gegenüber der Bank-1, der Kläger in Höhe von 696.800,00 € mit Vereinbarung vom 15./26.06.2001. Im Zusammenhang mit den Bürgschaftsübernahmen der Gesellschafter entstanden Beratungskosten, die in Höhe von 11.264,53 € auf den Geschäftsanteil des Klägers entfielen (vgl. Anwaltsrechnungen). Diese Kosten wurden zunächst von der A-GmbH verauslagt. Deren Erstattungsanspruch gegenüber den Gesellschaftern wurde später mit Vertrag vom ... 2008 mit Darlehensforderungen der Gesellschafter verrechnet.

4. a) Mit Vertrag vom ... 2002 brachten die Gesellschafter der A-GmbH ihre Anteile an dieser Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die H AG ein (im Folgenden: H-AG), die später in A AG u...

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