Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbeziehung mehrerer Objekte in ein Feststellungsverfahren. Werbungskostenabzug aus Schuld des Erblassers bei den Erben. Feststellung von Einkünften 1981

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer Erbengemeinschaft, bei der die Miterben aufgrund des Erbanfalls mehrere Grundstücke erworben haben, die sie gemeinsam zur Einkunftserzielung nutzen, können grundsätzlich die Objekte in einem einheitlichen Feststellungsverfahren zusammengefasst werden.

2. Eine Schuld des Erblassers führt bei den Erben nur dann zu Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, sofern bereits beim Erblasser die Schuld in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stand.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 21; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft zu je 1/2 Erben der am 30.11.1980 verstorbenen … Der Nachlaß bestand im wesentlichen aus dem Einfamilienhaus … in Hamburg, das von der Erblasserin selbst bewohnt worden war, aus einem Grundstück in Schenefeld, das für 100 DM monatlich verpachtet gewesen war, aus Wertpapieren und aus einer Kaufpreisforderung. Schulden bestanden u. a. gegenüber der Vereins- und Westbank in Höhe von 492 509 DM und der Allianz-Versicherung in Höhe von 42 137 DM. Für beide Schulden bestanden Grundpfandrechte an dem Grundstück … (Grundschuld für die Bank und Hypothek für die Versicherung).

Für welche Zwecke die Erblasserin die genannten Schulden aufgenommen hatte, ist unbekannt. Fest steht lediglich, daß sie aus dem Hypothekendarlehen von ursprünglich 110 000 DM 90 000 DM dem Neffen ihres verstorbenen Ehemannes unvorzinslich lieh. In ihren Einkommensteuererklärungen für 1966 bis 1980 hatte die Erblasserin die Einkünfte aus dem Grundstück … mit dem Grundbetrag (1974 bis 1980: 6 843 DM) erklärt. In der Vermögensteuererklärung zum 1.1.1972 war (neben Steuerschulden) nur die Schuld gegenüber der Allianz aufgeführt. Eine Schuld gegenüber der Vereins- und Westbank ist erstmals in der Vermögensteuererklärung zum 1.1.1977, und zwar mit 200 000 DM, erklärt.

Der Nachlaß wurde von dem Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt … verwaltet, dessen Praxis sich in der … im Bezirk des Finanzamts Hamburg-Schlump befindet.

Nach dem Tode von … blieb das Einfamilienhaus … unbewohnt. Am 14.4.1981 beauftragten die Kläger drei Hausmakler mit dem Vorkauf des Grundstücks. Es wurde am 29.8.1981 mit Wirkung vom 1.10.1981 verkauft.

Die Verbindlichkeit gegenüber der Vereins- und Westbank erhöhte sich nach dem Tode der Erblasserin auf 576 500 DM zum 22.12.1980 und auf 664 749 DM zum 23.12.1981. Die Kläger zahlten 1981 99 463,18 DM Zinsen an die Vereins- und Westbank, 3 497,26 DM an die Allianz-Versicherung, 797,48 DM für die am 30.10.1980 erfolgte Bestellung einer weiteren Grundschuld von 150 000 DM am Grundstück … für die Vereins- und Westbank und 768,61 DM für die Löschung von Grundschulden an diesem Grundstück.

Die Klägerin erklärte in ihrer Feststellungserklärung 1981 vom 25.4.1984 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 0 DM. Ihre damaligen steuerlichen Berater … begründeten dies mit Schreiben vom 26.4.1984 damit, daß die ursprünglich vorhanden gewesene Vermietungsabsicht 1981 aufgegeben worden sei.

Der Beklagte stellte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1981 auf 0 DM fest. Gegen den an ihn am 17.8.1984 zur Post gegebenen Bescheid legte der Kläger am 21.8.1984 Einspruch ein. Der Beklagte stellte mit Änderungsbescheid vom 25.11.1985 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf. ./. 9 655 DM fest und rechnete sie je zur Hälfte den Klägern zu. Dieser Betrag ergab sich aus der Zusammenrechnung von positiven Einkünften von 911 DM aus dem unbebauten Grundstück in Schenefeld und aus negativen Einkünften von 10 566 DM aus dem Grundstück … Der Beklagte berücksichtigte als Werbungskosten des Grundstücks … die im Einspruchsverfahren vom Kläger geltend gemachten diversen Ausgaben, wie Grundsteuer, Müllgebühren, Stromkosten, sowie Absetzungen für Abnutzung, nicht jedoch die Zinsen und die Grundschuldkosten. Nach Hinzuziehung der Klägerin zum Einspruchsverfahren wies er den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 23.11.1985, zur Post gegeben am 25.11.1985, als unbegründet zurück.

Hierauf haben die Kläger am 23.12.1985 Klage erhoben, mit der sie geltend machen: Sie hätten nach dem Erbfall zunächst die Absicht gehabt, das Haus … zu vermieten. Sie hätten am 14.4.1981 die Maklerfirmen nicht nur mit dem Verkauf, sondern auch mit der Vermietung des Hauses beauftragt. Die Zinsen und die Grundschuldkosten seien Werbungskosten, da sie das Haus zusammen mit den Schulden geerbt hätten. Auch bei unentgeltlichen Erwerb könnten Zinsen Werbungskosten sein. Zu welchen Zwecken die Erblasserin die Darlehen aufgenommen habe, wüßten sie nicht und könnten sie auch nicht ermitteln.

Die Kläger beantragen,

die E...

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