rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Energiesteuerrecht: Energiesteuerliche Entlastung bei Besteuerung des Energieerzeugnisses erst nach seiner Verwendung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Energieerzeugnis ist im Sinne der energiesteuerlichen Entlastungstatbestände "nachweislich versteuert" nicht bereits mit dem Entstehen des Steueranspruchs, sondern erst mit seiner verbindlichen Konkretisierung, etwa durch Anmeldung oder Festsetzung der Steuer.

2. Eine Entlastung bei der Verwendung eines nachweislich versteuerten Energieerzeugnisses ist auch dann möglich, wenn die Versteuerung erst nach der Verwendung erfolgt.

3. Die für den Beginn der Antragsfrist maßgebliche Entstehung des Steuerentlastungsanspruchs ist nicht gegeben, bevor die Energiesteuer angemeldet oder festgesetzt ist.

 

Normenkette

EnergieStG §§ 45, 51 Abs. 1; EnergieStV § 95 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine Steuerentlastung in Höhe von rund EUR 49.000 zugestanden und ob sie den entsprechenden Antrag fristgerecht gestellt hat.

1. Die Klägerin hat im Kalenderjahr 2007 die hier streitgegenständlichen Energieerzeugnisse (798.110 l Sekundäröl/Heizöl - im Folgenden: Öl) von der A (im Folgenden: Verkäuferin) unversteuert bezogen und sie im selben Jahr für nach § 51 Energiesteuergesetz (EnergieStG) privilegierte Zwecke - Metallerzeugung- und Verarbeitung - verwendet.

Die Verkäuferin hatte das Öl ihrerseits bei einem Vorlieferanten erworben. Die Energiesteuer war beim Vorlieferanten mit der Entnahme des Öls aus seinem Steuerlager in den freien Verkehr entstanden. Steuerschuldner war gemäß § 8 EnergieStG der Vorlieferant der Verkäuferin. Bei ihm wurde die Energiesteuer erst nach einer Prüfung durch das Hauptzollamt (HZA) B im Jahr 2009 festgesetzt. Die Verkäuferin hat den Energiesteuerbetrag von der Klägerin im selben Jahr der Festsetzung nachgefordert und erhalten.

2. Die Klägerin hat am 29. Dezember 2009 beim Beklagten einen Antrag nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 b) EnergieStG auf Steuerentlastung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2007 gestellt (paginierte Beklagtenakte - BA - Bl. 2).

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Januar 2010 (BA Bl. 7) ab. Begründet wurde die Ablehnung zum einen damit, dass die Entlastungsvorschrift die Steuerentlastung nur bei der Verwendung von nachweislich versteuertem Energieerzeugnis vorsehe, hier das verwendete Öl jedoch im Zeitpunkt seiner Verwendung nicht versteuert gewesen sei. Zum anderen führte der Beklagte zur Begründung aus, nach § 95 Abs. 1 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) müsse der Entlastungsantrag bis spätestens zum Ende des auf die Verwendung folgenden Jahres beantragt werden, der Antrag hätte hier also bis zum 31. Dezember 2008 gestellt werden müssen und sei daher verfristet.

3. 3. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 25. Februar 2010 am 26. Februar 2010 Einspruch ein (BA Bl. 10). Die Antragsfrist beginne erst zu laufen, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien, nämlich einerseits die Besteuerung des Energieerzeugnisses erfolgt und es andererseits verwendet worden sei. Die Frist habe also erst mit der Versteuerung des Öls im Jahr 2009 begonnen.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23. September 2010 als unbegründet zurück (Gerichtsakte - GA - Bl. 3). Die Frist zur Antragstellung beginne nach § 95 Abs. 1 Satz 3 EnergieStV mit der Entstehung des Entlastungsanspruchs. Der Entlastungsanspruch entstehe im Zeitpunkt der Verwendung des versteuerten Energieerzeugnisses.

Die Klägerin hätte im Jahr 2007 versteuertes Öl verwendet. Ein Energieerzeugnis gelte mit Entstehung der Steuer als versteuert, ohne dass es insoweit auf eine Steueranmeldung, Steuerzahlung oder Steuerweiterbelastung ankäme. Dies ergebe sich auch aus § 45 EnergieStG. Hier sei demnach die Steuer im Jahr 2007 mit der Entnahme in den freien Verkehr entstanden und das somit versteuerte Öl sei von der Klägerin noch im Jahr 2007 verwendet worden. Die Antragsfrist sei daher abgelaufen gewesen.

Es führe nicht zu einer Verlängerung der Antragsfrist, wenn ein Lieferant des Verwenders die in seiner, des Verwenders Person entstandene Energiesteuer entgegen den Vorschriften nicht anmelde, nicht an seine Kunden weiterberechne und damit der in § 51 EnergieStG verlangte Nachweis der Versteuerung fehle.

Nach der Gesetzessystematik falle der Ablauf der Antragsfrist mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist für die Festsetzung des Erstattungsanspruchs zusammen. Die Ansprüche der Klägerin seien somit gemäß § 47 AO erloschen.

Wegen ihres genauen Inhalts wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

4. Am 18. November 2010 hat die Klägerin erneut und zwar ausdrücklich hilfsweise einen Entlastungsantrag für das Öl gestellt und zwar im Hinblick auf den Entlastungszeitraum Januar bis Dezember 2009. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Über den Einspruch hiergegen wurde noch nicht entschieden.

5. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 22. Oktober ...

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