Entscheidungsstichwort (Thema)

Tantiemeversprechen als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Minderheitsgesellschafter, die mit anderen Gesellschaftern in Verfolgung gleichgerichteter Ziele zusammenwirken, um eine ihren Interessen entsprechende Willensbildung der Gesellschaft herbeizuführen, sind beherrschend.

2. Soweit Tantiemeversprechen einer GmbH gegenüber einem oder mehreren Gesellschaftern insgesamt den Satz von 50 v.H. des Jahresüberschusses übersteigen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies gilt auch bei einer sogenannten Freiberufler-GmbH.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen.

An der Klägerin, die über ein Stammkapital von DM 300.000 verfügte, hielt im Streitjahr 1995 die W Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft einen Anteil von 50 v.H. bzw. DM 150.000. Daneben waren als Gesellschafter beteiligt die Steuerberater/Wirtschaftsprüfer A und B mit jeweils 25 v.H. bzw. DM 12.500. Letztere waren zugleich Geschäftsführer der Klägerin. Gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 4 der Satzung der Klägerin verfügte jeder Gesellschafter - ungeachtet der Höhe seines Anteils - über jeweils eine Stimme in der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung war nach § 5 Abs. 7 Buchstabe h) der Satzung u.a. zuständig für eine Regelung über die Geschäftsführervergütung einschließlich Tantieme, soweit der Anstellungsvertrag keine solche enthält. Eine Willensbildung innerhalb der Geschäftsführung gegen die Stimmen der Wirtschaftsprüfer-Gesellschafter war nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Satzung ausgeschlossen.

Ausweislich des § 4 der - insoweit gleichlautenden - Geschäftsführeranstellungsverträge vom 20. April 1995 stand den Geschäftsführern ab 01. April 1995 neben einem Dienstwagen ein monatliches Bruttogehalt von jeweils DM 13.390 zu. In Absatz 3 wurde folgende Tantiemeregelung getroffen:

"Die jährliche Tantieme beträgt derzeit 50 %. Sie ist nach dem Gewinn laut Jahresabschluss der ... (Klägerin - i.F. GmbH) zu berechnen unter Hinzurechnung der Tantiemen aller in der ... GmbH tätigen Gesellschafter und nach Kürzung des Betrages für den Gewinn der ... GmbH. Der Gewinn der ... GmbH wird nach der von der Finanzverwaltung anerkannten Tantiemeformel ermittelt, nach der im wirtschaftlichen Ergebnis der Gesellschaft ein Überschuss in Höhe von 15 % bezogen auf das Stammkapital zuzüglich 5 % bezogen auf den Tantiemetopf verbleibt. Ändert sich die Zahl der Gesellschafter, dann ändert sich die Tantieme entsprechend. Als Vorauszahlung auf die jährliche Tantieme erhält der Angestellte eine unverzinsliche monatliche Vorauszahlung von DM 4.460. Der Saldo aus der jährlichen Tantieme und den geleisteten Vorauszahlungen ist 14 (vierzehn) Tage nach Feststellung des Jahresabschlusses zur Zahlung fällig. Ändert sich die Zahl oder die Zusammensetzung der tantiemeberechtigten Gesellschafter, dann ändert sich die Tantieme entsprechend."

Im Streitjahr wurden den Gesellschaftern A und B ausweislich des Jahresabschlusses Tantiemen in einer Gesamthöhe von DM 131.771 (gezahlte Tantiemen DM 90.357 + gebuchte Verbindlichkeit aus Tantiemen DM 41.415) gewährt.

Im Anschluss an eine Außenprüfung bei der Klägerin kam der Betriebsprüfer zum Ergebnis, dass es sich bei den an die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin gezahlten Tantiemen in einer Höhe von DM 46.194 um verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) handelt, die jeweils zu Hälfte auf die Betreffenden entfallen. In der Schlussbesprechung konnte hinsichtlich dieses Punktes zwischen den Beteiligten kein Einvernehmen hergestellt werden. Ein Angebot des Beklagten über einen der Höhe nach vermittelnden Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung wurde nachfolgend von der Klägerin aus grundsätzlichen Erwägungen verworfen. Der Beklagte folgte sodann der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ unter dem 29. Juni 2000 geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer 1995, gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG auf den 30.09.1995, auf den 30.09.1996 und auf den 30.09.1997, Gewerbesteuer 1995 sowie Gewerbesteuerverlustfeststellung auf den 31.12.1995.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 17. Juli 2000 bzw. 19. Juli 2000 (Gewerbesteuerverlustfeststellung 1995). Zur Begründung wies sie im wesentlichen darauf hin, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer trotz 2/3 der Stimmrechte nicht gemeinschaftlich hätten über die Höhe der Tantiemen bestimmen können. Sie seien nicht beherrschend gewesen. Zudem seien die Verträge mit Zustimmung der Fremdgesellschafterin zustande gekommen und hielten damit einem Fremdvergleich stand.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Die Einspruchsentscheidung wurde am 14. Februar 2002 zur Post gegeben. Der Beklagte vertrat die Auffassung, die getroffene Tantiemeregelung sei dahingehend zu verstehen, dass den Gesellschafter-Geschäftsführern zusammen eine Tantieme von 50 % ge...

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