Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzinsung bei gestundetem Entstrickungsgewinn

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verzinsung nach § 233a AO stellt auf den Unterschiedsbetrag i.S.d. § 233a Abs. 3 AO ab. Von der festgesetzten Steuer i.S.d. § 233a Abs. 3 AO kann nicht ein Stundungsbetrag i.S.d. § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG a.F. abgezogen werden. Die Verzinsung nach § 233a AO konterkariert nicht das mit der Regelung des § 21 Abs. 2 UmwStG a.F. verfolge Ziel der Liquiditätsschonung.

 

Normenkette

AO §§ 233a, 234; UmwStG a.F. § 21

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2009; Aktenzeichen I R 48/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Verzinsung der Einkommensteuerfestsetzung für 1998 gemäß § 233a AO.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1998 einen Entstrickungsgewinn i. S. d. § 21 Abs. 2 UmwStG a. F. in Höhe von ca. ... Mio. DM. Die hierauf entfallende, tarifbegünstigte Einkommensteuer wurde antragsgemäß gestundet, und zwar über einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Stundungsraten betrugen 4 x ... DM und 1 x ... DM und wurden am 14.12.1998, 14.12.1999, 14.12.2000, 18.12.2001 und 11.12.2002 gezahlt. Gemäß Einkommensteuerbescheid für 1998 vom ... 2001 wurde auf den Entstrickungsgewinn eine tarifbegünstigte Einkommensteuer in Höhe von ... DM festgesetzt. Insgesamt wurde eine Einkommensteuer in Höhe von ... DM festgesetzt, und zwar ... DM auf ein nach der Grundtabelle zu versteuerndes Einkommen in Höhe von ... DM zuzüglich der Entstrickungssteuer. Auf die festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von ... DM wurden Steueranrechnungsbeträge (Steuerabzug vom Lohn, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer) in Höhe von insgesamt ... DM angerechnet. Nach Verrechnung weiterer geleisteter Vorauszahlungen ergab sich ein Überzahlungssoll von 1 DM, das gemäß § 239 Abs. 2 AO wegen Geringfügigkeit nicht verzinst wurde.

Die Einkommensteuerfestsetzung für 1998 wurde in der Folgezeit wiederholt geändert, zuletzt mit Bescheid vom ... 2009. Die Änderungsbescheide vom 07.04., 16.06., 08.07.2004, 08.12.2006, 10.04.2008 und 17.03.2009 waren jeweils mit Zinsfestsetzungen nach § 233a AO verbunden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bescheide verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 08.07.2004 beantragte die Klägerin, die Zinsfestsetzung nach § 223a AO --wie zuletzt mit Bescheid vom 16.06.2004 beschieden-- nach § 164 Abs. 2 AO zu ändern. Und zwar müsse bei der Zinsberechnung von einer Überzahlung ab dem 01.04.2000 ausgegangen werden; es dürfe nicht auf die Zahlung der letzten Stundungsrate vom 11.12.2002 abgestellt werden. Die Steueranrechnungsbeträge in Höhe von ... DM hätten nur auf die gemäß Bescheid vom 02.03.2001 festgesetzte Steuer nach dem Grundtarif in Höhe von .... DM zuzüglich der fälligen Steuer auf den Entstrickungsgewinn in Höhe von ... DM angerechnet werden dürfen. Die tatsächlich erfolgte Verrechnung mit der insgesamt festgesetzten Einkommensteuer einschließlich der darin enthaltenen Stundungsraten auf den Entstrickungsgewinn sei unzulässig gewesen. Bei zutreffender Verrechnung hätte sich ein auszahlungspflichtiger Erstattungsanspruch in Höhe von ... DM ergeben. Dieser Betrag sei ab dem 01.04.2000 zu verzinsen: ...

Diese in Bezug auf die Steuerfestsetzung vom 02.03.2001 vorgenommene Berechnung sei auf die nachfolgenden Steuer- und Zinsfestsetzungen entsprechend anzuwenden.

Der Beklagte lehnte die beantragte Änderung der Zinsfestsetzung mit Bescheid vom 29.07.2004 ab. Die angegriffene Festsetzung sei zutreffend; die Verzinsung eines Mindersolls stelle auf den Zeitpunkt der Einzahlung ab, durch die das Mindersoll verursacht werde. Dies sei hier die Zahlung der letzten Stundungsrate am 11.12.2002.

Den dagegen eingelegten Einspruch vom 02.09.2004 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13.02.2008 zurück.

Die Klägerin hat am 17.03.2008 Klage erhoben.

Die Klägerin trägt vor: Der Beklagte habe mit Bescheid vom 02.03.2001 in Höhe der gestundeten Entstrickungssteuer, d. h. mit einer nicht fälligen Forderung, zu Unrecht gegen ihren --der Klägerin-- Erstattungsanspruch aus den Steueranrechnungsbeträgen aufgerechnet. Richtigerweise hätte der Beklagte einen Betrag in Höhe von ... DM an sie auszahlen müssen, denn die Einkommensteuer nach dem Grundtarif und die fällige Einkommensteuer auf den Entstrickungsgewinn seien bereits mit den im Steuerabzugsverfahren einbehaltenen Beträgen (Steuerabzug vom Lohn, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer) entrichtet worden. Der Überzahlungsbetrag, modifiziert durch die nachfolgenden Steuerfestsetzungen, sei gemäß § 233a Abs. 2 AO als Mindersoll ab dem 01.04.2000 zu verzinsen und die Zinsfestsetzung entsprechend zu korrigieren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 31.07., 21.11. und 12.12.2008 verwiesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Einspruchsentscheidung vom 13.02.2008 und den Ablehnungsbescheid vom 29.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine dahingehend berichtigte Zinsfestsetzung zur Einkommensteuer 1998 gemäß § 233a AO zu erlassen, dass bei der Ermittlung...

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