Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.09.1998; Aktenzeichen II R 76/96)

 

Tatbestand

Die Klägerin gehört zum X-Versicherungskonzern. Durch Kaufvertrag vom 20. 12. 1989 erwarb sie von ihrer Tochtergesellschaft Y Lebensversicherungs AG, Direktion für Deutschland, (Y) ein Baugrundstück in Hamburg im Anfangsstadium der Bebauung mit einem Verwaltungs- und Geschäftsgebäude.

Der Beklagte sah als Gegenstand dieses Erwerbsvorgangs das Grundstück mit dem fertiggestellten Gebäude an. Dementsprechend zog er die Klägerin zur Grunderwerbsteuer (GrESt) heran. Streitig ist hier die GrESt-Belastung dieses Erwerbs i. H. des Teilbetrags, der auf die bei Vertragsschluß noch nicht verwirklichten Bauleistungen entfällt.

Dem Kaufvertrag vom 20. 12. 1989 lag folgende Vorgeschichte zugrunde:

Gegenstand des Grunderwerbs ist ein ehemals der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) gehörendes, an der A-Straße/B-Straße belegenes Innenstadtgrundstück.

Nach erfolgreichen Verhandlungen zwischen der FHH und der Klägerin über die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes für den X-Versicherungskonzern in Hamburg und den Inhalt des Kaufvertrags über die dafür erforderlichen Grundstücke teilte die Klägerin der Finanzbehörde der FHH durch Schreiben vom 09. 03. 1988 mit, daß für den Grundstückskomplex die Y Käuferin sein solle. Die Klägerin bestätigte zugleich, daß sich dadurch an der Konzeption des „X-Hauses” in Hamburg nichts ändere; sie stehe für die Erfüllung der kaufvertraglich zu übernehmenden Verpflichtungen der Y ein.

Die Y erwarb dementsprechend durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 24. 03. 1988 den Grundbesitz für einen endgültig noch nicht feststehenden Kaufpreis von ca. … Mio. DM. Sie verpflichtete sich zugleich, das Grundstück nach dem Ergebnis eines Architektenwettbewerbs zeitgebunden mit einem Büro- und Geschäftsgebäude mit einer Brutto-Geschoßfläche von ca. … qm zu bebauen und mit der Nutzung des Gebäudes … Dauerarbeitsplätze in Hamburg zu schaffen.

Wegen dieser Verpflichtung wurde für die FHH in Abteilung II des Grundbuchs eine bedingte und befristete Rückauflassungsvormerkung eingetragen.

Am 21. 06. 1989 schloß die Y mit der H-GmbH (H) einen Werkvertrag (Generalunternehmervertrag) über die Errichtung des „X-Hauses” ab. Der Auftrag zur schlüsselfertigen Erstellung der Gesamtbaumaßnahme mit Ausnahme der Wintergarten-Konstruktionen war zu einem Pauschalfestpreis von … Mio. DM erteilt worden. Dazu kamen für den noch nicht definierten Teil des Bauvorhabens, nämlich die Wintergarten-Konstruktionen, im Generalunternehmervertrag aufgeführten Leistungen mit einer Gesamtsumme von maximal … Mio. DM.

Nachdem mit der Errichtung des Bauwerks bereits begonnen worden war, wurde in dem X-Versicherungskonzern im Dezember 1989 aus bilanz- und versicherungstechnischen Gründen – insbesondere wegen der mangelnden Deckungsstockfähigkeit des „X-Hauses” in der von der Y betriebenen Lebensversicherung – entschieden, daß Bauherrin und Eigentümerin des X-Hauses in Hamburg anstelle der Y nunmehr doch die Klägerin sein sollte.

Demgemäß verkaufte die Y mit dem notariell beurkundeten Vertrag vom 20. 12. 1989, auf den im übrigen verwiesen wird, das Grundstück in dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses „vorhandenen Zustand” für einen Kaufpreis von … Mio. DM an die Klägerin. Von dem Kaufpreis entfielen … Mio. DM auf das Grundstück selbst und … Mio. DM auf bis zum Vertragsschluß bei der Y angefallene Planungs-, Bauvorbereitungs- und Baukosten. Der Kaufpreis war am 22. 12. 1989 fällig. Das Grundstück galt mit dem Verrechnungstag als übergeben. Verrechnungstag war der Tag der Kaufpreiszahlung.

Die Y trat der Klägerin alle Rechte aus dem Vertrag vom 24. 03. 1988 mit der FHH ab. Die Klägerin übernahm die von der Y gegenüber der FHH eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich der fristgerechten Fertigstellung des „X-Hauses” entsprechend dem Ergebnis des Architektenwettbewerbs sowie der Schaffung von … Dauerarbeitsplätzen.

Nach dem Abschluß des Kaufvertrages informierte die Y die H über die Veräußerung des Grundstücks an die Klägerin. Auf Veranlassung der Y unterbreitete die H der Klägerin mit Schreiben vom 22. 12. 1989 das Angebot, anstelle der Y in den Generalunternehmervertrag hinsichtlich der Errichtung des Gebäudekomplexes unter gleichzeitiger Entlassung der Y aus diesem Vertrage einzutreten. Die Klägerin und die Y nahmen dieses Angebot am 25. 01. 1990 an.

Der Beklagte setzte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch Bescheid vom 28. 02. 1990 zunächst GrESt nach einer Gegenleistung von … Mio. DM fest. Nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts setzte er durch Änderungsbescheid vom 22. 06. 1990 die GrESt nach einer Gegenleistung von … Mio. DM auf … Mio. DM herauf. Als Bemessungsgrundlage sah er den Kaufpreis für das Grundstück von … Mio. DM sowie die übernommenen Verbindlichkeiten aus dem Werkvertrag mit H von … Mio. DM an.

Am 19. 07. 1990 legte die Klägerin gegen diesen GrESt-Bescheid Einspruch ein und beantragte, die erst nach der Übertragung des Grundsstücks von der Y auf sie angefallen...

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