Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflegungsmehraufwand von Linienbusfahrern

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Linienbusfahrer beginnen und beenden ihren Fahrdienst regelmäßig an einem Busdepot.
  2. Das Busdepot stellt den Tätigkeitsmittelpunkt der Linienbusfahrer dar.
  3. Linienbusfahrer üben deshalb keine Fahrtätigkeit i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG aus.
  4. Maßgeblich für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen von Linienbusfahrern ist deshalb deren arbeitstägliche Abwesenheitsdauer von der Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 5

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Der Kläger war im Streitjahr 2006 als Linienbusfahrer beim A (...) tätig. Das jeweils zu führende Fahrzeug hat er arbeitstäglich an einem bestimmten Busdepot des A übernommen und wieder abgestellt. In seiner Einkommensteuererklärung für 2006 machte der Kläger Aufwendungen für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Busdepot für 228 Tage geltend. Darüber hinaus beantragte er die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen für eine mindestens achtstündige Abwesenheit bei Fahrtätigkeit an 228 Tagen in Höhe von pauschal 1.368 € (228 Tage x 6 €). Der Beklagte versagte den Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 15.05.2008. Den hiergegen eingelegten Einspruch vom 11.06.2008 (Eingang beim Beklagten) wies der Beklagte --nach zwischenzeitlicher Änderung der Steuerfestsetzung aus anderen, hier nicht interessierenden Gründen unter dem 18.09.2008-- mit Einspruchsentscheidung vom 26.08.2009 zurück.

Der Kläger hat am 24.09.2009 (Eingang bei Gericht) Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor: Die geltend gemachten Mehraufwendungen für Verpflegung seien anzuerkennen. Er --der Kläger-- übe eine Fahrtätigkeit i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG aus und er sei arbeitstäglich zwar weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden von seiner Wohnung abwesend.

Der Kläger beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 26.08.2009 aufzuheben und den Bescheid für 2006 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 18.09.2009 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.368 € anerkannt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Das Busdepot, das der Kläger arbeitstäglich bei Beginn und Ende seiner Tätigkeit aufgesucht habe, stelle für den Kläger einen Tätigkeitsmittelpunkt i. S. e. regelmäßigen Arbeitsstätte dar. Die für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen relevanten Abwesenheitsstunden seien deshalb auf die Abwesenheit von dem Busdepot und nicht von der Wohnung zu bemessen.

Dem Gericht hat 1 Bd. Rechtsbehelfsakten und 1 Einkommensteuer-Hefter 2006 vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Kläger hat keine Fahrtätigkeit i. S. d. §§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG ausgeübt. Maßgebend für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen ist deshalb gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt.

1.

  • a. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG, der für die Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit sinngemäß gilt (§ 9 Abs. 5 EStG), sind Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Davon nehmen die nachfolgenden Sätze der Vorschrift --soweit hier einschlägig-- zum einen den Fall aus, dass der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt beruflich tätig wird (Satz 2). Daneben gilt eine weitere Ausnahme für den Fall, dass der Steuerpflichtige bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird (Satz 3). Die in beiden Fallgruppen abziehbaren Pauschbeträge bestimmen sich in den erstgenannten Fällen des Satzes 2 nach der tätigkeitsbedingten Abwesenheitsdauer von Wohnung und Tätigkeitsmittelpunkt, während in den Fällen des Satzes 3 allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend ist.
  • b. Der für Fragen des Lohnsteuerrechts zuständige 6. Senat des Bundesfinanzhofs hat im Jahre 2005 grundlegende Entscheidungen zu dem Recht der Verpflegungsmehraufwendungen getroffen (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai und 16. November 2005 in BStBl II 2005, 788 und 789 sowie in BStBl II 2006, 267). Aus der Zusammenschau dieser --nach Auffassung des erkennenden Gerichts zutreffenden-- Entscheidungen ergibt sich, dass eine "Fahrtätigkeit" i. S. d. Regelungen zu den Verpflegungsmehraufwendungen nur dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige die Fahrten nicht von einem Tätigkeitsmittelpunkt i. S. e. regelmäßigen Arbeitsstätte antritt. So führt der BFH in ...

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