Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegungsbedürftigkeit einer Anfechtungsklage

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Anfechtungsklage, die sich gegen den ablehnenden Bescheid des Finanzamtes, ein Schreiben als Einspruchsfrist aufzufassen ("umzudeuten") wendet, ist auslegungsbedürftig. Tatsächlich wendet sich der Steuerpflichtige gegen die Zurückweisung seines Einspruchs gegen den anzufechtenden Steuerbescheid.

 

Normenkette

AO §§ 110, 122, 357; BGB § 133

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger gegen die für die Streitjahre ergangenen geänderten Einkommensteuerbescheide rechtzeitig Einsprüche eingelegt haben.

Die miteinander verheirateten Kläger wurden auch in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Aufgrund Prüfungsanordnung vom 19.03.1999 fand bei dem Kläger, der als Architekt Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezieht, in der Zeit vom 07.04.1999 bis zum 24.01.2000 eine Außenprüfung statt. In dem Bericht über die Außenprüfung vom 24.01.2000 (Bl. 148 der Bp-Arbeitsakten) nahm der Prüfer u.a. bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit eine Gewinnerhöhung in den Jahren 1996 und 1997 um jeweils 3.641 DM (Nutzungsentnahme zweier betrieblicher KFZ) vor. Der Bericht über die Außenprüfung wurde am 22.02.2000 an den Bevollmächtigten der Kläger übersandt. Mit Schreiben des Bevollmächtigten der Kläger vom 02.03.2000 (Bl. 155 der Bp-Arbeitsakten), das am 03.03.2000 bei dem Beklagten einging, wurde u.a. beanstandet, dass der Wert der Nutzungsentnahme für beide betriebliche PKW geändert worden sei. Neben weiteren Einwendungen, die Lohn- bzw. Umsatzsteuerfragen betrafen, bat der Bevollmächtigte außerdem darum, weiteren Zinsaufwand für die Eigentumswohnung der Kläger zu berücksichtigen.

Aufgrund des Berichtes über die Außenprüfung hatte der Beklagte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheide für 1996 vom 04.03.1998 bzw. für 1997 vom 19.05.1998 gem. § 164 Abs. 2 AO geändert; die geänderten Einkommensteuerbescheide wurden am 03.03.2000 zur Post gegeben.

Am 09.03.2000 vermerkte der Betriebsprüfer in den Bp-Arbeitsakten (Bl. 156): "Ich habe heute ... (Bevollmächtigten der Kläger) angerufen und darauf hingewiesen, dass die Bescheide bereits bekannt gegeben wurden. Die Einwendungen mögen im Einspruchsverfahren vorgetragen werden. Die Zinsaufwendungen sind nachzuweisen".

Der Bevollmächtigte der Kläger legte am 24.03.2000 "Einspruch gegen den Betriebsprüfungsbericht" ein und verwies zur Begründung auf sein Schreiben vom 02.03.2000, mit dem er bereits die Änderung des Bescheides beantragt hätte. Zugleich übersandte er in Kopie Zinsbescheinigungen. Nach einem weiteren Aktenvermerk des Betriebsprüfers vom 27.03.2000 (Bl. 163 a Bp-Arbeitsakte) hat dieser den Bevollmächtigten der Kläger an diesem Tag erneut darauf hingewiesen, den Vorgang im Einspruchsverfahren zu betreiben. In einem weiteren Aktenvermerk vom 29.03.2000 (Bl. 173 Bp-Arbeitsakte) hielt der Prüfer fest, dass er den Bevollmächtigten der Kläger an diesem Tage gebeten habe, Einsprüche gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 einzulegen. Mit Schreiben vom 13.04.2000, bei dem Beklagten am 17.04.2000 eingegangen, legte der Bevollmächtigte der Kläger dar, dass er zunächst davon ausgegangen sei, die mit Schreiben vom 02.03.2000 erbetenen Änderungen würden bei der Auswertung des Bp-Berichtes berücksichtigt, da zu diesem Zeitpunkt die Steuerbescheide bei ihm noch nicht vorgelegen hätten. Da zwischenzeitlich die geänderten Steuerbescheide ergangen seien, sei sein Schreiben vom 02.03.2000 als Einspruch umzudeuten. Zugleich bat er um entsprechende Änderung der Steuerbescheide (Bl. 175 Bp-Arbeitsakte).

Mit Schreiben vom 28.04.2000 (Bl. 177 Bp-Arbeitsakte) wies der Beklagte darauf hin, dass er dem Antrag auf Umdeutung des Schreibens vom 02.03.2000 den Einsprüchen nicht entsprechen könne, da sich das Schreiben ausdrücklich gegen den Betriebsprüfungsbericht wende und zudem telefonisch darauf hingewiesen worden sei, dass zur Rechtswahrung Einspruch gegen die Steuerbescheide eingelegt werden müsse. Zugleich regte der Beklagte an, den Einspruch gegen den Prüfungsbericht zurückzunehmen, da es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt handele. Gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 28.04.2000 legte der Bevollmächtigte der Kläger am 19.05.2000 Einspruch ein, mit dem er die Auffassung vertrat, dass sein Schreiben vom 02.03.2000 als Einspruch ausgelegt werden müsse, da die Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 noch nicht vorgelegen und das Finanzamt erst am 03.03.2000 verlassen hätten. Zugleich bat er, sein Schreiben vom 24.03.2000 als "gegenstandslos" zu betrachten.

Der Beklagte wies den Einspruch vom 19.05.2000 gegen den Ablehnungsbescheid vom 28.04.2000 mit Einspruchsentscheidung vom 12.06.2001 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass angesichts des eindeutigen Wortlautes und der von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe stammenden Formulierung eine Umdeutung des Inhalts des Schreibens vo...

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