rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe von Vermögensteuererklärungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Ehepaar, das über Jahre ein Geldvermögen von mehr als 400.000 DM anspart, welches auf 14 Konten im Ausland verteilt ist, und jährliche Zinserträge von mehr als 24.000 DM erzielt, verwirklicht den Tatbestand der Steuerhinterziehung, wenn es keine Vermögensteuererklärung abgibt.

 

Normenkette

AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 370 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Erlass eines Vermögensteuerbescheides auf den 1.1.1991 Festsetzungsverjährung entgegensteht, ferner über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für die Vermögensteuer auf den 1.1.1994 und den 1.1.1996.

1. Der am ... 1922 geborene Kläger ist Rentner; er war vor dem Eintritt in den Ruhestand als Kraftfahrer in dem Betonsteinwerk A & Co. berufstätig. Im Streitjahr 1991 war bei ihm ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Die am 28. Februar 1927 geborene Klägerin ist pensionierte Lehrerin. Im Streitjahr 1991 war bei ihr ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. In den Schwerbehindertenausweisen der Kläger ist das Merkzeichen "G" eingetragen, welches nach § 3 Absatz 2 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr steht. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks X-Straße in Hamburg.

Die Kläger hatten für die Jahre 1970 bis 1985 Einkommensteuererklärungen abgegeben; Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetz -- EStG -- wurden nicht erklärt. Auch in der Einkommensteuererklärung 1986 vom 30. Januar 1987 (Einkommensteuerakte -ESt-A- bis VZ 1990, Bl. 158 ff.) waren in der Anlage KSO keine Angaben zu Einkünften aus Kapitalvermögen eingetragen. Der Kläger erklärte sonstige Einkünfte aus Altersruhegeld von 21.915 DM mit einem Ertragsanteil von 29 v. H., die Klägerin erklärte sonstige Einkünfte aus einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente von 11.343 DM mit einem Ertragsanteil von 2 v. H. An der Erstellung der Einkommensteuererklärung wirkte der Lohnsteuerhilfe-Ring Deutschland e.V. mit. Die Kläger nehmen die Beratung des Lohnsteuerhilfe-Rings Deutschland e. V. seit dem Veranlagungszeitraum 1971 in Anspruch. (ESt-A bis VZ 1990, Bl. 11 R)

Der Beklagte setzte in dem Einkommensteuerbescheid 1986 vom 14. April 1987 die Einkommensteuer auf 0 DM fest. Mit Antrag vom 24. April 1987 beantragte der Lohnsteuerhilfe-Ring Deutschland e.V. für die Kläger die Löschung der Steuerakte; die Kläger verzichteten auf die verbleibende Abschreibung gemäß § 82a Einkommensteuer-Durchführungsverordnung -EStDV-, die zuletzt für 1986 noch 1.432 DM betrug und sich nicht mehr ausgewirkt hatte. Die Löschung erfolgte antragsgemäß.

2. Die Kläger erstatteten - nach einer Anfrage des Beklagten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen im Ausland vom 25. Januar 1999 (ESt-A ab VZ 1991, Bl. 2) - mit Schreiben ihres steuerlichen Beraters vom 24. Februar 1999 Selbstanzeige für Einkommensteuer 1995 bis 1997 und für Vermögensteuer auf den 1.1.1993 und auf den 1.1.1995 (ESt-A ab VZ 1991, Bl. 4 f.) und gaben Einkommensteuer- und Vermögensteuererklärungen ab. Hinsichtlich des Inhalts der Steuererklärungen wird auf die Einkommensteuerakte ab VZ 1991 (Bl. 66 ff) sowie auf die Akte Vermögensteuer (Bl. 4) verwiesen.

Die auf Anfrage nachgereichte Kontostandsübersicht der ... Bank -Bank- vom 11. Februar 1999 (ESt-A ab VZ 1991, Bl. 11 f.) führte die Endstände von 14 unterschiedlichen für die Kläger geführten Konten jeweils auf den 31. Dezember auf. Die Summe der betreffenden Kontostände betrug - abgerundet auf volle DM - :

1991

1992

1993

437.202

401.147

456.894

1994

1995

1996

482.741

368.841

390.957

Ferner flossen den Klägern ausweislich der Kontostandsübersicht sowie eines Schreibens der Bank vom 22. April 1999 (ESt-A ab VZ 1991, Bl. 18) zwischen 1991 und 1996 die folgenden Zinsen - abgerundet auf volle DM - zu:

1991

1992

1993

24.929

31.133

11.409

1994

1995

1996

11.329

31.105

16.496

Ab 1995 liegen Abrechnungen der B Investment S.A. vor, aus denen sich Geldanlagen in Luxemburg, und zwar am 15. Mai 1995 Wertpapiere im Depotwert (Rücknahmepreis) von 140.224 DM, ergeben. (ESt-A ab VZ 1991, Bl. 62)

Der Steuerberater der Kläger teilte dem Beklagten mit, dass das Vermögen zur Sicherung der Versorgung im Alter im Laufe der Jahre angesammelt worden sei. (Schreiben vom 14. Juni 1999, ESt-A ab VZ 1991, Bl. 9)

3. Der Beklagte erließ u. a. den hier streitigen Vermögensteuerbescheid auf den 1.1.1991 vom 28. Dezember 1999 und setzte Vermögensteuer von 1.195 DM sowie 264 DM Zinsen fest. Dabei schätzte er die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abgabenordnung -AO-, da die Kläger trotz mehrfacher Aufforderung (Schreiben vom 6. Oktober und 19. November 1999, Vermögensteuer-Akte Band I, Bl. 19, 20) keine Vermögensteuererklärung abgegeben hatten.

4. Der Beklagte setzte ferner mit Bescheiden vom 30. Juni 2000 Hinterziehungszinsen zur...

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