Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Ansparabschreibung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vornahme einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG setzt u.a. voraus, dass die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter so konkret bezeichnet werden, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des § 7g Abs. 3 S. 2 u. 3 EStG geprüft werden kann.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 3

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen, unter denen eine Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG gebildet werden darf.

Die Antragstellerin (Astin) ist eine OHG, deren Gesellschafter die Eheleute S.-N. und N. sind und die bis zum 31.03.1998 im C-Zentrum in Hamburg-... eine Handelsvertretung für Textilien betrieb. Im Rahmen einer aufgrund Prüfungsanordnung vom 13.01.2000 durchgeführten Außenprüfung bei der Astin stellte der Prüfer fest, dass die Astin in ihrem Jahresabschluss 1997 eine Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG (Ansparabschreibung) gebildet hatte. Die Astin hatte dazu in ihrer auf den 31.12.1997 aufgestellten Bilanz auf der Passivseite einen Sonderposten mit Rücklageanteil in Höhe von 150.000 DM ausgewiesen. Die Einstellung in die Bilanz erfolgte durch Umbuchung per 31.12.1997 von dem Konto 2341 (sonstige betriebliche Aufwendungen; Einstellungen Ansparabschreibung) auf das Konto 0948. Eine Erläuterung, wie die Ansparabschreibung gebildet wurde, enthielten weder die Abschlussunterlagen noch die Steuererklärungen. Auf Nachfrage des Betriebsprüfers wurde diesem eine Liste (Bl. 9 d. Bp-Akte) folgenden Inhaltes vorgelegt:

Investition 7 g Rücklage S OHG 31.12.1997

Investition

Betrag DM

VW Bus

60.000,00

Kasse

30.000,00

Kasse

30.000,00

Ladeneinrichtung ohne Einbauten

66.000,00

Ladeneinrichtung ohne Einbauten

66.000,00

Teeküche

4.000,00

Teeküche

4.000,00

Beleuchtungsanlagen Deko

15.000,00

Beleuchtungsanlagen Deko

15.000,00

Div GWG

10.000,00

Gesamt

300.000,00

Der Betriebsprüfer beanstandete, dass die Wirtschaftsgüter damit überwiegend nicht einzeln benannt, sondern Sammelbezeichnungen verwendet worden seien; auch fehlten Angaben über den Zweck der Anschaffung und den beabsichtigten Investitionszeitpunkt. Der Auffassung der Steuerpflichtigen, diese Voraussetzungen durch mündliche Erläuterungen in einem abschließenden Gespräch noch erfüllt zu haben, könne nicht gefolgt werden. Die Ansparabschreibung sei damit per 31.12.1997 gewinnerhöhend aufzulösen.

Der Antragsgegner (Ag) schloss sich der Auffassung des Betriebsprüfers an und änderte mit Gewerbesteuermessbescheid 1997 und Gewinnfeststellungsbescheid 1997, beide vom 13.7.2000, die entsprechenden ursprünglichen Bescheide vom 13.07. bzw. 20.7.1999.

Die Astin hat gegen den Gewinnfeststellungsbescheid vom 13.07.2000 am 18.07.2000 und gegen den Gewerbesteuermessbescheid vom 13.07.2000 am 20.07.2000 Einsprüche eingelegt und jeweils Aussetzung der Vollziehung der Bescheide beantragt. Mit Schreiben vom 03.08.2000 hat der Ag die beantragte Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

Mit ihrem am 05.09.2000 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung trägt die Astin vor, aufgrund der rückläufigen Ergebnisse der Handelsvertretung sei geplant gewesen, ihren Betrieb durch den Aufbau von zwei Einzelhandelsgeschäften zu unterstützen. Für diese Investitionspläne sei in der Bilanz zum 31.12.1997 eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von 150.000 DM eingestellt und es seien die entsprechenden Investitionsabsichten während der durchgeführten Betriebsprüfung im einzelnen erläutert worden. Die formelle Kritik an der Rücklagenbildung entbehre jeglicher rechtlicher Grundlage. Die von dem Betriebsprüfer unter Tz 1.02 des Bp-Berichtes vom 30.05.2000 aufgeführten Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage ergäben sich weder aus § 7g Abs. 3 Nr. 3 EStG noch aus dem BMF-Schreiben betreff Zweifelsfragen zur Anwendung des § 7g Abs. 3 bis 6 EStG vom 12.12.1996. Hiernach seien die geplanten Investitionen zwar glaubhaft zu machen, es müsse aber weder ein Investitionsplan noch eine feste Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsgutes vorgelegt werden. Es reiche aus, wenn das Wirtschaftsgut, das angeschafft oder hergestellt werden soll, seiner Funktion nach benannt und der beabsichtigte Investitionszeitpunkt sowie die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten angegeben werden. Während der Betriebsprüfung sei dem Betriebsprüfer dargelegt worden, dass die Anmietung von Ladenlokalen und die entsprechende Ausstattung und der Vertrieb vorbereitet gewesen sei.

Die Astin beantragt,

den Bescheid für 1997 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 13.07.2000 in Höhe von ... DM sowie den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer 1997 vom 13.07.2000 in Höhe von ... DM nebst der Zinsen für Gewerbesteuer in Höhe von ... DM auszusetzen.

Der Ag beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er wendet ein, er habe die von der Astin zum 31.12.1997 in die Bilanz eingestellte Investitionsrücklage von 150.000 DM zu Recht nicht anerkannt. Nachdem von der Astin zutreffend z...

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