rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz bei Antrag des Finanzamtes auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Ein auf den Insolvenzeröffnungsantrag des Finanzamtes gerichteter Anordnungsanspruch gemäß § 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass das Finanzamt mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als eine in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellte Vollstreckungsmaßnahme ermessensfehlerhaft gehandelt hat.

 

Normenkette

FGO §§ 114, 102; ZPO § 920; AO §§ 251, 254, 256; InsO §§ 6-7, 14, 16-17

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zur Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verpflichten.

1. Festsetzungsverfahren

Die ... geborene Antragstellerin hatte für die Jahre 1997 bis 2007 keine Steuererklärungen abgegeben. Aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamts A-Mitte über im Jahr 2002 an die Antragstellerin geleistete Zahlungen von der B Handelsgesellschaft mbH wurde eine Steuerfahndungsprüfung durchgeführt, die mit Bericht vom 09.10.2009 abgeschlossen wurde.

Auf der Grundlage der Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle erließ der Antragsgegner unter dem 28.12.2009 Bescheide für 1997 bis 2007 über Einkommensteuer, über den Gewerbesteuermessbetrag und über Umsatzsteuer. Am 26.01.2010 legte die Antragstellerin hiergegen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Mit Bescheid vom 15.02.2010 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung ab.

Mit Einspruchsentscheidung vom 08.12.2010 wies der Antragsgegner die Einsprüche wegen Einkommensteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer für 1997 bis 1999 und für 2007 sowie wegen Umsatzsteuer für 1997 bis 1999, für 2002 und 2003 sowie für 2007 als unbegründet zurück; im Übrigen setzte er die Einkommensteuer, den Gewerbesteuermessbetrag, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer niedriger fest. Danach ergaben sich folgende Steuerfestsetzungen und Besteuerungsgrundlagen:

...

...

Mit Schreiben vom 06.01.2011, eingegangen am 07.01.2011, hat die Antragstellerin wegen Einkommensteuer 1997 bis 2007, wegen Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer 1997 bis 2003 und 2005 bis 2007 sowie wegen Umsatzsteuer 1997 bis 2007 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Am 31.05.2011, hat die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung der mit der Klage angefochtenen Bescheide bei Gericht beantragt (Az.: 6 V 78/11). Am 08.08.2011 hat sie diesen Antrag zurückgenommen.

2. Erhebungsverfahren

Mit Bescheid vom 05.03.2010 stundete der Antragsgegner rückständige Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von ... € bis zum 31.03.2010.

Am 09.12.2010 - nach Ergehen der Einspruchsentscheidung - betrugen die Steuerrückstände der Antragstellerin ... € (Vollstreckungsakte - Vo-Akte - Bl. 19).

Am 13.12.2010 erließ der Antragsgegner eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen geschuldeter Abgaben in Höhe von ... €. Er pfändete die Ansprüche, Forderungen und Rechte der Bank-1 C aus ihrer Geschäftsbeziehung mit der Antragstellerin (Vo-Akte Bl. 35).

Ebenfalls am 13.12.2010 erteilte der Antragsgegner einen Vollstreckungsauftrag wegen nicht entrichteter Beträge von ... €.

Am 14.12.2010 führte der Vollstreckungsbeamte bei der Antragstellerin einen erfolglosen Pfändungsversuch durch. Er stellte fest, dass die Antragstellerin eine monatliche Miete von ... € zu entrichten hat, Einkünfte aus einer Krankenversicherung und ... € mtl. Altersrente sowie ca. ... € mtl. Tilgungsleistungen von einem ... Darlehensnehmer bezog. Zudem vermerkte er, dass die Wohnung der Antragstellerin schlicht und ohne Wertgegenstände eingerichtet sei. Auf die Niederschrift über die fruchtlose Pfändung sowie auf die Feststellung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners (Vo-Akte Bl. 43 bis 48) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 06.01.2011 (Vo-Akte Bl. 83) bat die Antragstellerin um Freigabe ihres Bank-1-Kontos und übersandte

  • eine Einkommens- und Vermögensübersicht (Vo-Akte Bl. 84 ff.),
  • eine Auflistung ihrer monatlichen Ausgaben (Vo-Akte Bl. 89),
  • einen Kontoauszug vom 18.11.2008 (Vo-Akte Bl. 90),
  • ihren Mietvertrag vom 24.07.1985 (Vo-Akte Bl. 91 ff.),
  • Nebenkosten- und Krankenversicherungsabrechnungen (Vo-Akte Bl. 96 - 103),
  • Rückzahlungsforderungen der Grundsicherungs- und Sozialdienststelle (Vo-Akte Bl. 104),
  • einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 17.12.2010 sowie
  • Kontoauszüge vom 01.10.2010 bis 04.01.2011 (Vo-Akte Bl. 108 - 132).

Am 16.03.2011 gingen bei dem Antragsgegner ... € aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ein (Vo-Akte Bl. 133, 137).

Mit Bescheid vom 24.03.2011 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckungsaufschub mit der Begründung ab, dass weder ein Tilgungsvorschlag unterbreitet noch Sicherheiten angeboten worden seien. Zudem seien seit Fälligkeit der Rückstände keine ...

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