Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Beteiligtenfähigkeit einer vollbeendeten Personengesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Ergibt eine summarische Prüfung, dass aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft ein Gesellschafter ausgeschieden ist, ist ein im Namen der Gesellschaft gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unzulässig.

 

Normenkette

FGO §§ 57, 69 Abs. 4 S. 2; HGB § 131 Abs. 3 Nr. 2

 

Tatbestand

I.

In den Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten um die Anerkennung von Darlehenszinsen und einer Sonderabschreibung als Werbungskosten.

Die Antragstellerin (Ast) firmierte zunächst unter "...(B) ...(A) KG". In dem Gesellschaftsvertrag vom 19.03.1995 (Akte "Allgemeines" Bl. 13 ff.) war in § 17 Ziff. 1c vereinbart, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, wenn über sein Vermögen ein Konkurs-, Sequestrations- oder gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Die Ast erwarb am 20.03.1995 das im A-Weg in S... belegene, mit einem Verwaltungsgebäude, einer Lagerhalle und zwei Garagenkomplexen bebaute Grundstück mit einer Größe von 15.000 qm zum Preis von 3 Mio. DM. Zur Finanzierung schloss sie mit der B-Bank einen Darlehensvertrag (mit der Nr. ...1) über 5 Mio. DM. Hiervon wurden zunächst insgesamt 3,5 Mio. DM ausgezahlt.

Mit Vertrag vom 07.09.1995 (Akte "Allgemeines" Bl. 32 f.) veräußerte der einzige Komplementär, Herr B, seinen Gesellschaftsanteil an Herrn H für 1,25 Mio. DM. Der einzige Kommanditist, Herr K, veräußerte seinen Anteil mit Vertrag vom 17.10.1995 (Akte "Allgemeines" Bl. 34 f.) für ebenfalls 1,25 Mio. DM an Frau H, die Ehefrau des neuen Komplementärs. In beiden Verträgen ist erwähnt, dass der jeweilige Veräußerer eine Einlage in Höhe von 1.750.000,- DM durch anteilige "Entnahme" der Kreditverbindlichkeit gegenüber der B-Bank geleistet habe.

Am selben Tag schloss die Ast mit der Firma ...M GmbH (M GmbH), an der die Herren B und K mittelbar über die Bau GmbH beteiligt waren, einen Generalunternehmervertrag über die grundlegende Sanierung des Gebäudes und des Grundstücks im A-Weg (BpA Bl. 29 ff.). Hierin wurde ein festes Entgelt in Höhe von 4.242.000,- DM zzgl. 15 % USt vereinbart. Die M GmbH beauftragte ihrerseits mit Vertrag vom selben Tag die Firma ... Projektmanagement GmbH (P GmbH) mit der Durchführung der Arbeiten. Der Vertrag war inhaltlich mit dem zwischen der Ast und der M GmbH geschlossenen identisch, als Vergütung wurde allerdings die Summe von 1.192.000,- DM zzgl. 15 % USt vereinbart. An der P GmbH waren ebenfalls die Herren B und K mittelbar über die Bau GmbH beteiligt. Die P GmbH schloss daraufhin Verträge mit mehreren Subunternehmern, die diverse Arbeiten an dem Objekt ausführten und hierfür insgesamt 178.389,90 DM zzgl. USt in Rechnung stellten.

Am 27.11.1995 stellte die M GmbH der Ast eine Abschlagsrechnung über 3.955.500,- DM netto (FGA zur Gesch.-Nr. 151/04 Bl. 100 ff.). Hierin enthalten war eine Position "Planung, Entwicklung, Vermietung" mit 941.200,- DM netto. Am 29.12.1995 fand die Schlussabnahme der von der M GmbH ausgeführten Arbeiten durch die Ast, vertreten durch Herrn H, statt. Dabei wurde wegen diverser Mängel eine Minderung des vereinbarten Entgelts um 892.000,- DM netto vereinbart. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Schlussabnahme im Verhältnis zwischen der M GmbH und der P GmbH erfolgte eine Minderung des dort vereinbarten Entgelts um 692.000,- DM netto.

Mit Schreiben vom 20.11.1995 (FGA 151/04 Bl. 97 f.) sagte die B-Bank der Ast die Gewährung eines weiteren Darlehens über 1 Mio. DM zu (Darlehensnr. ...2); der entsprechende Vertrag wurde am 20.12.1995/04.01.1996 abgeschlossen. Zusätzlich wurde im Dezember 1995 zwischen der Ast und der Bank vereinbart, dass das Darlehen über nominal 5 Mio. DM (Nr. ...1) nunmehr voll ausbezahlt wird und Herr und Frau H dem Vertrag beitreten. Auszahlungsvoraussetzung war nach beiden Verträgen u.a. das Vorliegen entsprechender Bautenstandsberichte.

In der Zeit vom 28.12.1995 bis zum 28.03.1996 hat die B-Bank insgesamt 2.430.000,- DM an die M GmbH überwiesen (vgl. BpA Bl. 3 f.). Die Gesamtforderung in Höhe von 3.850.000,- DM wurde in Höhe von weiteren 500.000,- DM durch Verrechnung mit einer Verbindlichkeit gegenüber B und K und in Höhe von 922.500,- DM durch Verrechnung mit Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bau GmbH beglichen (vgl. auch Steufa-A Bl. 9).

Mit Gesellschafterbeschluss vom 09.12.1995 vereinbarten die Gesellschafter der Ast, dass der Komplementär künftig eine Geschäftsführervergütung von 5 % des Jahresergebnisses erhalten solle sowie weitere 90 % als Ergebnisanteil; die Kommanditistin solle zu 5 % am Ergebnis beteiligt sein. Zudem wurden weitere Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vom 19.03.1995 geändert, die Regelung in § 17 allerdings nicht. Auf den übrigen Inhalt des Gesellschafterbeschlusses wird Bezug genommen (Akte "Allgemeines" Bl. 40 f.).

Am 15.01.1996 schloss Herr H mit Herrn L einen Treuhandvertrag, in dem vereinbart wurde, da...

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