Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrecht - nichtpräferentieller Ursprung: EuGH-Vorlage zur Auslegung von Anhang 22-01 UZK-DelVO - Hohlprofile

 

Leitsatz (amtlich)

Vorlagefragen:

1. Erfasst der Begriff "Hohlprofile" in der Ursprungsregel zur Unterposition 7304 41 HS von Anhang 22-01 UZK-DelVO, die den Ursprungserwerb vom "Wechsel von Hohlprofilen der Unterposition 7304 49" abhängig macht (Hohlprofile-Ursprungsregel), warmgefertigtes Vormaterial der Unterposition 7304 49 HS, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, das die Anforderungen einer technischen Norm für nahtlose warmgefertigte Edelstahlrohre nicht erfüllt und aus dem durch Kaltverarbeitung Rohre mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke hergestellt werden?

2. Falls die erste Frage zu verneinen oder nicht zu beantworten ist: Verstößt die Hohlprofile-Ursprungsregel gegen Art. 60 Abs. 2, 284 UZK und 290 AEUV, weil

  1. ihr die Begründung fehlt,
  2. sie zu unbestimmt ist oder
  3. Bearbeitungsvorgänge von der Ursprungsbegründung ausgeschlossen werden, die nach Art. 60 Abs. 2 UZK ursprungsbegründend wären.

3. Falls die zweite Vorlagefrage bejaht wird: Bestimmt sich der Ursprungserwerb von Waren der Unterposition 7304 41 HS im Ausgangsrechtsstreit nach der Ursprungsregel zur Unterposition 7304 41 HS von Anhang 22-01 UZK-DelVO "CTH", der Restregel zum Kapitel 73 HS im Anhang 22-01 UZK-DelVO oder nach Art. 60 Abs. 2 UZK?

 

Normenkette

AEUV Art. 290; UZK Art. 33, 60, 62, 284; UZK-DelVO Art. 32; UZK-DelVO Art. 33; UZK-DelVO Anhang 22-01; KN Unterpos. 7304 491

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 21.09.2023; Aktenzeichen C-210/22)

 

Gründe

A.

Am 20. Januar 2016 beantragte die Klägerin - eine Stahlhändlerin - eine Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA-Entscheidung) gemäß Art. 33 UZK für nahtlose Rohre aus nichtrostendem Stahl der Unterposition 7304 41 HS mit Außendurchmessern zwischen 6 und 323,9 mm, die in Südkorea im Wege der Kaltverarbeitung aus Vormaterial, das in der VR China durch Warmfertigung erzeugt wurde, hergestellt werden (im Folgenden: Rohre).

Die Klägerin hatte die Einfuhren derartiger Rohre vorläufig eingestellt, weil ihr wegen des bevorstehenden Inkrafttretens von Anhang 22-01 UZK-DelVO Zweifel an deren nichtpräferentiellem Ursprung gekommen waren. Nach Bestätigung ihres südkoreanischen Ursprungs beabsichtigt sie, diese wieder einzuführen.

Das Vormaterial - Hohlerzeugnisse der Unterposition 7304 49 HS, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke - wird in der VR China aus massiven Stahlblöcken durch das Warmumformungsverfahren des Strangpressens hergestellt. Das durch den Pressvorgang entstandene Vormaterial wird lediglich gerichtet und hinsichtlich seiner chemischen Zusammensetzung analysiert. Die mechanischen Eigenschaften und Abmessungen der jeweiligen Charge des Vormaterials werden nicht nach den Vorgaben einer gängigen Industrienorm überprüft und folglich im jeweiligen Vormaterialzeugnis (mill test certificate) nicht dokumentiert.

In Südkorea wird das Vormaterial kaltverarbeitet. Durch Kaltpilgern oder Kaltziehen entstehen nach den Vorgaben der Klägerin Rohre mit dünneren Querschnitten und Wanddicken. Das Vormaterial wird solange bearbeitet, bis die gewünschten Maße unter Einhaltung festgelegter Toleranzklassen sowie die technischen Vorgaben einer vereinbarten Industrienorm (z. Bsp. DIN EN 10216-5 für nahtlose Rohre aus nichtrostenden Stählen, DIN EN 10305-1 für nahtlose kaltgezogene Präzisionsstahlrohre, ASTM A 312 für seamless and welded austenitic stainless steel pipes) erfüllt sind. Die Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen wird in Abnahmeprüfzeugnissen (inspection certificates) festgehalten. Die Norm DIN EN 10216-5 sieht für kaltgefertigte Rohre eine Toleranz von ± 0,1 mm beim Außendurchmesser und ± 0,15 mm bei der Wanddicke vor.

Der Einkaufspreis eines kaltgefertigten Rohrs (Werkstoff 1.4404) war 2016 ungefähr doppelt so hoch wie der des Vormaterials.

Nach der Kaltfertigung werden die Rohre entfettet, blankgeglüht oder offengeglüht mit offener Wasserabschreckung. Hierdurch wird die Oberflächenstruktur im Vergleich zum Vormaterial erheblich verbessert.

Beispielhaft verweist die Klägerin auf die nachfolgende Übersicht für Rohre, die sie 2015 aus Südkorea eingeführt hatte. In der ersten Spalte sind die Maße der Rohre nach der Kaltverarbeitung und in der zweiten Spalte die des Vormaterials (jeweils Außendurchmesser x Wandstärke in mm) dargestellt:

Rohre

Vormaterial

114,3 x 8,56

133 x 14

88,9 x 5,49

108,0 x 3,0

133 x 14

114,3 x 3,6

125 x 9,5

114,3 x 4,5

125 x 9,5

101,6 x 4,05

125 x 9,5

80,0 x 5,0

125 x 9,5

60,3 x 8,74

101,6 x 5,74

114,3 x 4,5

125 x 9,5

80,0 x 5,0

101,6 x 5,74

125 x 9,5

88,9 x 4,49

88,9 x 7,62

114 x 11

76,1 x 4,5

114 x 11

70,0 x 5,0

114 x 11

60,3 x 5,54

114 x 11

60,3 x 2,9

33,7 x 2,0

42,4 x 2,0

114 x 11

33,7 x 4,05

60,0 x 5,0

60,3 x 4,5

114 x 11

33,4 x 4,55

65 x 6

38,0 x 5,0

40,0 x 5,0

42,4 x 4,05

45,0 x 5,0

65 x 6

25,0 x 1,5

25,0 x 2,5

25,0 x 3,0

25,0 x 3,2

26,9 x 3,2

65 x 6

30,0 x 3,0

32,0 x 2,0

33,7 x 2,0

33,7 x 3,2

42,4 x 2,0

65 x 6

Die...

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