Entscheidungsstichwort (Thema)

FGO: Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch nach der Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO ist im Einzelfall eine Übersendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten möglich.

2. Die Möglichkeit der Akteneinsicht auch zu Pandemiezeiten ist durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume zu realisieren.

 

Normenkette

FGO § 78 Abs. 1, 3; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1

 

Gründe

Die Gewährung der Akteneinsicht durch Übersendung der Sachakten in die Kanzleiräume beruht auf § 78 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 FGO.

In § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO ist bestimmt, dass die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen können. Die Vorschrift gewährt den Beteiligten eines finanzgerichtlichen Verfahrens ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht als wesentlichen Bestandteil des in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Recht auf Akteneinsicht dient darüber hinaus der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie der "Waffengleichheit" der Beteiligten, da nur durch die umfassende Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Akteninhalt den Beteiligten - namentlich dem Kläger - eine effektive Rechtsverfolgung ermöglicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010, 1 BvR 3515/[08]; Stalbold, in: Gosch, § 78 FGO, Rn. 2). Die Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO sieht freilich lediglich vor, dass die Beteiligten die Akten einsehen können. In welcher Form die Einsichtnahme zu erfolgen hat bzw. erfolgen kann, regelt die Vorschrift dagegen nicht. Regelungen betreffend die Form der Einsichtnahme in die Akten durch die Beteiligten enthalten die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 und 3 FGO. Wird die Prozessakte - so wie hier - noch in Papierform geführt, bestimmt § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO, dass die Akteneinsicht (grundsätzlich) durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt wird. Diensträume im Sinne des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO sind neben den Räumlichkeiten des Gerichts alle Räume, die vorübergehend oder dauernd dem öffentlichen Dienst zur Ausübung dienstlicher Tätigkeiten dienen und über die ein Träger öffentlicher Gewalt das Hausrecht ausübt (vgl. BFH, Beschluss vom 13.06.2020, VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268), mithin auch Räumlichkeiten anderer Gerichte oder Behörden, aber auch des beklagten Hauptzollamtes. Die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten sind dagegen keine Diensträume im Sinne dieser Vorschrift; eine Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen sieht die Vorschrift des§ 78 Abs. 3 Satz 1 FGO ausdrücklich nicht vor.

Es ist indes allgemein anerkannt, dass durch die Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO eine Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen nicht generell ausgeschlossen und im Einzelfall auch eine Übersendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten möglich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 13.06.2020, VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268; Brandis, in: Tipke/Kruse, § 78 FGO, Rn. 13; Stalbold, in: Gosch,§ 78 FGO, Rn. 38 ). Die Entscheidung, Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen zu gewähren, ist eine am Einzelfall auszurichtende Ermessensentscheidung des Gerichts, die die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen hat. Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses ist auch das vom Gesetzgeber vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen einer Einsichtnahme in die Akten in und außerhalb von Diensträumen zu beachten, was etwa zur Folge hat, dass bloße Unbequemlichkeiten, die mit einer Akteneinsicht in den Geschäftsräumen des Gerichts verbunden sind, keine Ausnahme von der Regel des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO begründen können. Im Rahmen des Abwägungsprozesses ist freilich auch zu berücksichtigen, dass Aspekte wie die Wahrung des Steuergeheimnisses und die Gefahr der Einsichtnahme durch unbefugte Dritte einer Versagung der Einsichtnahme außerhalb der Diensträume des Gerichts nicht gleichsam automatisch entgegenstehen. Denn diese Gefahren bestehen auch, wenn dem Prozessbevollmächtigten Ablichtungen aus den eingesehenen Akten erteilt werden - auf die der Prozessbevollmächtigte einen Anspruch hat (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 FG) - oder zum Zwecke der Akteneinsicht eine elektronische Fassung der Papierakte hergestellt und die Akteneinsicht auf elektronischem Wege gewährt wird (vgl. 78 Abs. 3 Satz 2 FGO). Schwerer wiegen dagegen schon Gesichtspunkte, wie die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Akten oder bestimmter Urkunden, die nur im Original vorliegen, oder das dienstliche Interesse an einer Verfügbarkeit der Akten im Hinblick auf eine bevorstehende mündliche Verhandlung.

Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit einen Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzleiräume etwa angenommen, wenn ein Prozessbevollmächtigter auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen war (vgl. BFH, Beschluss vom 29.10.2008, III B 176/06, BFH/NV 2009,12), wenn ein Prozessbevollmächtigter aufgrund eines Kreuzbandrisses in vergleichbarer Weise wie ...

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